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MAK

Full text : Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

auf das schärfste verboten. Der Ordnung halber sollte von den Handlungen

des Mittels ein ordentliches Vormerkbuch gehalten werden und die Jahresrechnung

 war pünktlich alle Jahre dem Gubernium (von 1784 an dem Kreisamte)

 vorzulegen.

Wenn ein Meister starb, so konnte die Witwe das Gewerbe weiterführen,

„jedoch hatte sie sich allezeit des Punzens ihres verstorbenen Mannes zu bedienen

 und dafür zu haften". Ferner wurde die Verfügung getroffen, daß die

in den übrigen Städten des Landes befindlichen Goldschmiede zu Erlangung

mehrerer Sicherheit und Ordnung sich bei dem Grazer Mittel einzuverleiben

lassen und der Grazer Goldschmiedeordnung nachzuleben hatten. „Nicht

minder sollten selbe jede Arbeit ihrem Vorgesetzten Bürgermeister oder

Stadtrichter vorbringen und verstreichen, sodann ihme eine Prob herausstechen

 und der Goldschmied, welcher solche Arbeit gemacht, seinen Namen

sammt dem Stadtzeichen darauf schlagen; den Probpunzen aber sollte jederzeit

 der Burgermeister oder Stadtrichter in Verwahrung haben." Ferner

sollte jedem „incorporierten Mitmeister wider die etwa im Lande sich befindenden

 Stöhrer als auch burgerliche Gürtlermeister, welche sonst der

Goldschmiedsprofession den größten Eingriff machen, vom hiesigen Mittel

aller Schutz geleistet werden".

Aus dem zweiten Teile sind folgende Bestimmungen hervorzuheben.

Die Goldwaren sollten 20 Karat, jedoch mit einem Remedium von 2 Gränen,

mithin mindestens xg Karat 10 Gräne per Mark fein sein, die Silberwaren

durften nur 13- oder 15lötig verarbeitet werden. Hiezu ist zu bemerken, daß

das zokaratige Gold und seine Punzierung sowie das 15lötige Silber wahrscheinlich

 schon mit dem nicht auffindbaren Patente vom 23. September 1743,

das dem Patente für Nieder- und Oberösterreich vom 23. Dezember 1737

. entsprechen dürfte, eingeführt worden sind.

Eine andere Anordnung setzte fest, daß vom k. k. Münzamte alle Werk-Stätten

 „des Jahres hindurch öfters zu visitieren waren, um das unprobmäßige

Silber ohne alle Rücksicht konfiscieren und den Thäter zur gebührenden

Strafe ziehen zu können". Auf das schärfste wurde verboten, den sogenannten

„doppelten Namen", das ist, denselben zweimal „neben einander" aufzuschlagen,

 weil einer davon, wenn die Arbeit schon sehr abgenützt war, für

ein Probzeichen gehalten werden konnte. Den Gürtlern und Kompositionsgalanteriearbeitem,

 welchen die Verarbeitung von Gold und Silber nicht

gestattet war, durfte auf ihre Arbeiten bei 20 Taler Strafe der Probpunzen

nicht aufgeschlagen werden.

Ganz neu war die Bestimmung, daß, „nachdem den burgerlichenSchwertfegern

 die Seitengewehrgefäße von 13lötigen Silber zu verfertigen und feil zu

halten erlaubt war", der Silberarbeitervorsteher derlei Gefäße (und die von

den Uhrgehäusemachern vorgelegten Uhrgehäuse) ebenfalls durch die Nadel

auf den Halt zu untersuchen und mit einem eigenen von jenem der Silberarbeiter

 kennbar unterschiedenen Probpunzen zu zeichnen hatte. Ferner sollte

kein Gold- oder Silberarbeiter mit Messing oder weißem Kupfer legieren
            
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