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MAK

Full text : Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

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punzen für Silberwaren mit den Anfangsbuchstaben der Kreise: G, B, J, M

und Z zu schaffen. In der Tat finden sich solche Punzen vom Grazer Kreise

für das Jahr 1794 und vom Marburger Kreise für das Jahr 1802; eine diesbezügliche

 Verordnung über ihre Einführung konnte aber nicht gefunden

werden.

Dann wurde einerAnordnung für Wien vom 29. März 1793 entsprechend

auch in Steiermark für ungelötete Silberwaren ein Grän und für gelötete

Silberwaren zwei Grän als Nachsicht (Remedium) gestattet. Den Kreisämtern

 wurde eingeschärft, nach dem Gesetze von 1788 von den zur

Punzierung gebrachten Silberwaren immer den vorgeschriebenen „Rand

oder Vorschuß" abstechen zu lassen und diese am Ende des Jahres nebst

dem Namen des Meisters dem Landmünzprobieramte zur Schmelzung und

Feuerprobe einzusenden. Bezüglich „der Silberarbeiter Anton Streb und

seiner Gattin und des Pettunlill", die sich bei zwei Visitationen eines „sträflichen

 und unanständigen Betragens" gegen die Kommissionsmitglieder

befleißigt hatten, so daß „man genötigt gewesen war, Polizeiwache in der

Arbeiter Zimmer kommen zu lassen", wurde vom Gubernium ein „öffentlicher

 und eingreifender Verweis beim Magistrate im Beisein des ganzen

Grazer Goldschmiedmittels" mit „Androhung einer strengen Leibsstrafe für

einen weiteren solchen Fall" angeordnet. In einer Kurrende vom 16. August

1794 wurde bestimmt, daß „das Mittel der Gold- und Silberarbeiter für den

Feingehalt aller seit dem Jahre 1794 verfertigten Gold- und Silberarbeiten

mit seiner Kasse dergestalten zu haften habe, daß es aus derselben, was bei

ungelöteten Silberwaren von 12 Lot" 17 Grän, bei gelöteten Silberwaren

von 12 Lot 16 Grän und bei Goldwaren von dem gesetzmäßigen F eingehalte

abgehen sollte, zu vergüten verhalten" sei. Weil aber die in der „Goldschmiedinnung

 nicht incorporierten Schwertfeger, Uhrgehäusemacher und

anderen Gewerbe und Fabrikanten" ebenfalls Silbergeräte erzeugten, so

sollten deren Waren zur Sicherheit des Goldschmiedmittels wieder mit

einem besonderen Punzen, und zwar mit demjenigen bezeichnet werden,

der schon ehemals nach dem Patente vom Jahre 1774 für dergleichen

Arbeiten bestanden hatte. Wahrscheinlich sind dazu die angeblichen Kreispunzen

 verwendet worden.

Endlich wurden mit Gubernialverordnung vorn 26. August 1794 für

die sieben Landstädte Bruck, Hartberg, Judenburg, Leoben, Marburg, Pettau

und Cilli sowie für den Markt Wildon, wo sich Goldschmiede befanden, die

aber nur 13lötiges Silber verarbeiteten, eigene Feingehaltspunzen eingeführt,

die ähnlich denen in anderen Provinzen anstatt des oft schwer anzubringenden

 Stadt- und Marktwappens im Schilde den Anfangsbuchstaben

des Ortes und oben die Zahl 13 eingeprägt hatten. Die Jahreszahl sollte

ganz entfallen, um das Publikum nicht durch mehrere Zahlen irrezuführen.

Nach der Fertigstellung dieser Punzen wurden die alten Punzen mit den

Zahlen 10, n, 12 (Lot) den Goldschmieden und Gürtlem abgenommen

und vernichtet. Die neuen Punzen sollten von den Magistraten oder
            
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