dürfen.
Alle diese zahlreichen kleinen Reformen beseitigten aber das Haupt-
übel, die laxe Handhabung der bestehenden Gesetze und Vorschriften durch
die Goldschmiede selbst, nicht, weshalb die Regierung sich endlich zu durch-
greifenden Maßregeln entschließen rnußte. Da die Vorschriften über die
Beschau und Punzierung der Gold- und Silberwaren für die verschiedenen
Kronländer noch immer ungleichartig waren, sollten endlich für alle Pro-
vinzen ganz gleichartige Bestimmungen eingeführt und die Überwachung
derselben eigenen kaiserlichen Ämtern übertragen werden.
Im Jahre 1804 wurden darüber eingehende Erhebungen und Beratungen
gepflogen, aus denen nachfolgende Notiz über den damaligen Stand der
Gold- und Silberwarenerzeugung in Steiermark von Interesse ist.
Im ganzen Kronlande gab es um diese Zeit nur 23 Gold- und Silber-
schmiede, zwei Schwertfeger und zwei Uhrgehäusemacher, die jährlich 300
bis 400 Dukaten an Gold und 300 bis 400 Mark Silber verarbeiteten.
Eine infolge des unglücklichen Krieges mit Frankreich vorn Jahre 1805
beschlossene Finanzielle Maßregel, die Einhebung einer einmaligen Luxus-
steuer für alle vorhandenen profanen und kirchlichen Gold- und Silbergeräte,
brachte endlich die Einführung der staatlichen Punzierung.
Mit Patent vom 20. August 1806 und Kurrende vom 21. August des-
selben Jahres wurden für die deutschen Erbländer alle bei den Gold- und
Silberwarenerzeugern, Händlern und Privaten vorhandenen alten und neu
angefertigten Gold- und Silberwaren ohne Rücksicht auf den Feingehalt
nach dem Gewichte mit einer einmaligen Steuer (Taxe) belegt, für deren
Entrichtung auf die Gegenstände die neu eingeführte Repunze als Quittung
aufgeschlagen wurde. Diese umfangreiche Arbeit, sowie die bisher von den
Goldschmieden selbst ausgeübte Beschau und Punzierung der neu ange-
fertigten Gold- und Silberwaren wurde vom I. September 1806 an den neu
errichteten Filialpunzierungsämtern, die für die uns interessierenden Länder
in Graz, Klagenfurt und Laibach errichtet wurden, zugewiesen. Die Durch-
führungsverordnungen hiezu und die späteren schon für alle Kronländer
gleichen Gesetze sind schon vielfach anderwärts besprochen worden und
finden sich ausführlich erörtert in dem Buche „Die Punzierung in Öster-
reich" von Karl Knies, Wien 1896, und im VII. Bande von „Kunst und
Kunsthandwerk", Seite 496, in der Studie „Altösterreichische Goldschmiede-
arbeiten" von Eduard Leisching. Uns sollen hier nur die diesbezüglichen
Bestimmungen für die drei Alpenländer Steiermark, Kärnten und Krain
beschäftigen. '
Mit Gubernialverordnung vom 27. August 1806 bekamen die Kreisämter
den Auftrag, alle bei Goldschmieden und Gürtlern vorhandenen Feingehalts-
punzen einzusammeln und abzuliefern. Die neuen, vom I. September 1806
an gültigen drei Goldfeingehaltspunzen bekamen die Form eines Wappen-
Schildes, hatten für alle Provinzen das gleiche Aussehen und unterschieden