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MAK

Full text : Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

dürfen.

Alle diese zahlreichen kleinen Reformen beseitigten aber das Hauptübel,

 die laxe Handhabung der bestehenden Gesetze und Vorschriften durch

die Goldschmiede selbst, nicht, weshalb die Regierung sich endlich zu durchgreifenden

 Maßregeln entschließen rnußte. Da die Vorschriften über die

Beschau und Punzierung der Gold- und Silberwaren für die verschiedenen

Kronländer noch immer ungleichartig waren, sollten endlich für alle Provinzen

 ganz gleichartige Bestimmungen eingeführt und die Überwachung

derselben eigenen kaiserlichen Ämtern übertragen werden.

Im Jahre 1804 wurden darüber eingehende Erhebungen und Beratungen

gepflogen, aus denen nachfolgende Notiz über den damaligen Stand der

Gold- und Silberwarenerzeugung in Steiermark von Interesse ist.

Im ganzen Kronlande gab es um diese Zeit nur 23 Gold- und Silberschmiede,

 zwei Schwertfeger und zwei Uhrgehäusemacher, die jährlich 300

bis 400 Dukaten an Gold und 300 bis 400 Mark Silber verarbeiteten.

Eine infolge des unglücklichen Krieges mit Frankreich vorn Jahre 1805

beschlossene Finanzielle Maßregel, die Einhebung einer einmaligen Luxussteuer

 für alle vorhandenen profanen und kirchlichen Gold- und Silbergeräte,

brachte endlich die Einführung der staatlichen Punzierung.

Mit Patent vom 20. August 1806 und Kurrende vom 21. August desselben

 Jahres wurden für die deutschen Erbländer alle bei den Gold- und

Silberwarenerzeugern, Händlern und Privaten vorhandenen alten und neu

angefertigten Gold- und Silberwaren ohne Rücksicht auf den Feingehalt

nach dem Gewichte mit einer einmaligen Steuer (Taxe) belegt, für deren

Entrichtung auf die Gegenstände die neu eingeführte Repunze als Quittung

aufgeschlagen wurde. Diese umfangreiche Arbeit, sowie die bisher von den

Goldschmieden selbst ausgeübte Beschau und Punzierung der neu angefertigten

 Gold- und Silberwaren wurde vom I. September 1806 an den neu

errichteten Filialpunzierungsämtern, die für die uns interessierenden Länder

in Graz, Klagenfurt und Laibach errichtet wurden, zugewiesen. Die Durchführungsverordnungen

 hiezu und die späteren schon für alle Kronländer

gleichen Gesetze sind schon vielfach anderwärts besprochen worden und

finden sich ausführlich erörtert in dem Buche „Die Punzierung in Österreich"

 von Karl Knies, Wien 1896, und im VII. Bande von „Kunst und

Kunsthandwerk", Seite 496, in der Studie „Altösterreichische Goldschmiedearbeiten"

 von Eduard Leisching. Uns sollen hier nur die diesbezüglichen

Bestimmungen für die drei Alpenländer Steiermark, Kärnten und Krain

beschäftigen. '

Mit Gubernialverordnung vom 27. August 1806 bekamen die Kreisämter

den Auftrag, alle bei Goldschmieden und Gürtlern vorhandenen Feingehaltspunzen

 einzusammeln und abzuliefern. Die neuen, vom I. September 1806

an gültigen drei Goldfeingehaltspunzen bekamen die Form eines Wappen-Schildes,

 hatten für alle Provinzen das gleiche Aussehen und unterschieden
            
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