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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

dürfen. 
Alle diese zahlreichen kleinen Reformen beseitigten aber das Haupt- 
übel, die laxe Handhabung der bestehenden Gesetze und Vorschriften durch 
die Goldschmiede selbst, nicht, weshalb die Regierung sich endlich zu durch- 
greifenden Maßregeln entschließen rnußte. Da die Vorschriften über die 
Beschau und Punzierung der Gold- und Silberwaren für die verschiedenen 
Kronländer noch immer ungleichartig waren, sollten endlich für alle Pro- 
vinzen ganz gleichartige Bestimmungen eingeführt und die Überwachung 
derselben eigenen kaiserlichen Ämtern übertragen werden. 
Im Jahre 1804 wurden darüber eingehende Erhebungen und Beratungen 
gepflogen, aus denen nachfolgende Notiz über den damaligen Stand der 
Gold- und Silberwarenerzeugung in Steiermark von Interesse ist. 
Im ganzen Kronlande gab es um diese Zeit nur 23 Gold- und Silber- 
schmiede, zwei Schwertfeger und zwei Uhrgehäusemacher, die jährlich 300 
bis 400 Dukaten an Gold und 300 bis 400 Mark Silber verarbeiteten. 
Eine infolge des unglücklichen Krieges mit Frankreich vorn Jahre 1805 
beschlossene Finanzielle Maßregel, die Einhebung einer einmaligen Luxus- 
steuer für alle vorhandenen profanen und kirchlichen Gold- und Silbergeräte, 
brachte endlich die Einführung der staatlichen Punzierung. 
Mit Patent vom 20. August 1806 und Kurrende vom 21. August des- 
selben Jahres wurden für die deutschen Erbländer alle bei den Gold- und 
Silberwarenerzeugern, Händlern und Privaten vorhandenen alten und neu 
angefertigten Gold- und Silberwaren ohne Rücksicht auf den Feingehalt 
nach dem Gewichte mit einer einmaligen Steuer (Taxe) belegt, für deren 
Entrichtung auf die Gegenstände die neu eingeführte Repunze als Quittung 
aufgeschlagen wurde. Diese umfangreiche Arbeit, sowie die bisher von den 
Goldschmieden selbst ausgeübte Beschau und Punzierung der neu ange- 
fertigten Gold- und Silberwaren wurde vom I. September 1806 an den neu 
errichteten Filialpunzierungsämtern, die für die uns interessierenden Länder 
in Graz, Klagenfurt und Laibach errichtet wurden, zugewiesen. Die Durch- 
führungsverordnungen hiezu und die späteren schon für alle Kronländer 
gleichen Gesetze sind schon vielfach anderwärts besprochen worden und 
finden sich ausführlich erörtert in dem Buche „Die Punzierung in Öster- 
reich" von Karl Knies, Wien 1896, und im VII. Bande von „Kunst und 
Kunsthandwerk", Seite 496, in der Studie „Altösterreichische Goldschmiede- 
arbeiten" von Eduard Leisching. Uns sollen hier nur die diesbezüglichen 
Bestimmungen für die drei Alpenländer Steiermark, Kärnten und Krain 
beschäftigen. ' 
Mit Gubernialverordnung vom 27. August 1806 bekamen die Kreisämter 
den Auftrag, alle bei Goldschmieden und Gürtlern vorhandenen Feingehalts- 
punzen einzusammeln und abzuliefern. Die neuen, vom I. September 1806 
an gültigen drei Goldfeingehaltspunzen bekamen die Form eines Wappen- 
Schildes, hatten für alle Provinzen das gleiche Aussehen und unterschieden
	        
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