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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

Punzierung für alle neu verfertigten Gold- und Silberwaren „auf eine den 
damaligen Verhältnissen angemessene Art" einzig und allein zu bestehen 
haben. 
Befreit von der Punzierung wurden nur feine Filigranarbeiten und 
Fassungen, chirurgische und mathematische Instrumente, Orden und alle 
geprägten Medaillen. Aus dem Auslande eingeführte Waren waren nicht 
punzierungspflichtig. 
Die Goldfeingehaltspunze wurde in der Form etwas kürzer und breiter 
und enthielt vom Jahre 1824 an neben der Feingehaltsnummer auch das 
Amtszeichen, während die Jahreszahlpunze nur aus der Jahreszahl allein 
bestand. Die Silberfeingehaltspunze änderte sich nur etwas in der Um- 
randung. 
Da für Steiermark, Kärnten und Krain nur die Filialpunzierungsämter 
in den Hauptstädten geschaffen worden waren, mußten die wenigen Gold- 
schmiede der anderen Orte des Landes ihre Gold- und Silberwaren zur 
Punzierung dorthin senden. Dieser Übelstand veranlaßte die Landgold- 
schmiede, ihre Waren entweder gar nicht punzieren zu lassen oder wieder 
mit dem Stadtzeichen ihres Wohnsitzes selbst zu punzieren, wie wir es in 
Judenburg bei einem Silbergegenstand vom Jahre 1860 gefunden haben. 
Diese Punzierungsvorschriften blieben bis zur Einführung des gegenwärtig 
gültigen, derzeit auch schon sehr reformbedürftigen Gesetzes bestehen. 
Damit soll die Besprechung der steirischen Goldschmiedeordnungen 
und der daraus hervorgegangenen Punzierungsgesetze geschlossen werden. 
Wir kommen nun zu den Innungsschriften der Grazer Goldschmiede, 
die im Grazer Landesarchive in einer einfachen geheizten Kiste aus Eichen- 
holz, die mit einem Schlosse für drei verschiedene Schlüssel versehen ist, 
liegen. Auch hier dürfen wir uns nichts Besonderes erwarten. 
Die Grazer Goldschmiedeinnung, die aus I0 bis 15 Grazer Meistern, 
zu welchen mit dem Jahre 1782 noch zirka I0 Landgoldschmiede kamen, 
bestand, von denen ein großer Teil sich nur kümmerlich fortbrachte, konnte 
sich für die Innungsarbeiten keine eigene Hilfskraft halten, weshalb die 
Eintragungen in den Büchern flüchtig, unvollständig, ja nicht einmal chrono- 
logisch geordnet, stattgefunden haben. 
Das älteste Dokument ist die am I8. September 1592 vom Erzherzog 
Ernst bestätigte Handwerksordnung. Es besteht aus I3 beschriebenen 
Papierblättern in Buchform, mit einem am Schlusse aufgedruckten Papier- 
siegel, ist in einem Pergamenturnschlag gebunden und stimmt wortgetreu 
mit der im Jahre x 593 gedruckten Ordnung überein. Die zweitälteste Schrift 
ist die Bestätigung dieser Goldschmiedeordnung vom Erzherzog Ferdinand 
am 6. Juni 1597, auf Pergament geschrieben und mit einem anhängenden 
Wachssiegel versehen. 
Die nächste Bestätigung dieser Ordnung durch Kaiser Leopold II. am 
23. Juli 1660, ebenfalls auf Pergament geschrieben und mit einem Wachs- 
siegel versehen, ist die drittälteste Schrift. Dann folgt die Bestätigung der
	        
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