MAK

Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

Ordnung durch Kaiser Karl VI. am 6. Oktober 1717, die ganz ähnlich 
ausgestattet ist. Das fünfte Dokument und zugleich die letzte Bestätigung 
der Goldschmiedeordnung durch Kaiserin Maria Theresia am 5. Mai 1745, 
ebenfalls auf Pergament in einer schönen Lederkassette liegend, ist mit 
einem anhängenden Siegel in vergoldeter Kapsel versehen. 
Eine sechste ebenfalls im Original vorliegende Schrift enthält die feier- 
liche Ehrlicherklärung des Goldschmiedlehrlings Philipp Hueber durch 
Kaiser Leopold II. am n. August 1704. 
Dieser Hueber war der Sohn zweier ledigen Personen und war, ob- 
wohl er ausgelernt hatte, wegen dieses Makels nicht zur Freisprechung zu- 
gelassen worden. 
Von den Büchern sind nur das Meisterbuch und zwei Lehrlingsbücher 
von Bedeutung, während die anderen aus dem XIX. Jahrhundert stammenden 
Bücher und Schriften nichtsgBemerkenswertes enthalten. 
Das Meisterbuch mit der Aufschrift: „Prodekol In Aufgab und Weisung 
deren Meister-Stücken, wie auch Erwölung deren Vorstehern, sambt Be- 
lögung ihrer Järlichen Rechnung" hat 248 beschriebene Seiten, beginnt mit 
einer Aufzeichnung aus dem Jahre 1691 und endet mit dem Jahre 1865. Es 
enthält die Meisterstück- und weitere Aufnahmedaten von zirka x20 Meistern 
in die Innung, die Vorsteherwahlen, ungeordnet viele Eintragungen über 
Einzahlungen und Ausgaben, die Jahresrechnungen, nebst verschiedenen 
anderen Notizen. 
Aus diesem Buche lassen sich die meisten Meister dieser Zeit bestimmen, 
alle Meister sind aber nicht eingetragen und bei manchen sind die Vermer- 
kungen sehr unzuverlässig; immerhin ist dieses Buch das wertvollste Stück 
der ganzen Innungskiste. Aus den Eintragungen ist zu ersehen, daß jeder 
neue Meister für angeblich kleine und größere Fehler an den Meister- 
stücken eine Geldstrafe von zirka I0 fl. in die Lade bezahlen mußte, von 
der auch die besten Arbeiter, wie L. Vogtner und F. Pfäffinger, nicht ver- 
schont blieben. Diese im Jahre x755 als vorschriftswidrig beseitigte Strafe 
bürgerte sich aber rasch wieder ein und verschwand erst mit der Bruder- 
schaftsordnung vom Jahre 1774. Die Meister aus den Landstädten wurden 
anfangs, da sie bei der Aufnahme in die Innung schon Meister waren, 
ohne ein Meisterstück zu machen, inkorporiert, später mußten sie aber vor- 
her wie jeder andere ihr Meisterstück vorweisen. Oft kam es vor, daß ein 
um das Meisterrecht werbender Geselle wegen der für ihn unerschwinglich 
hohen Aufnahmegebühren, namentlich um das 300 bis 400 B. kostende Gold- 
schmiedjus zu erlangen, eine bedeutend ältere Goldschmiedwitwe heiraten 
mußte. Vom Jahre 1824 an finden wir die Vormerkung, daß die Meisterrechts- 
Werber vor dem Meisterstück beim Landmünzprobieramte über den Nadel- 
strich und das Legieren eine Prüfung abzulegen hatten. Der Nachlaß eines 
Teiles der vorgeschriebenen Zeitarbeit durch eine vereinbarte Geldent- 
Schädigung bis zu IOO fl. war bis zur Aufhebung der Zeitarbeit üblich. Die 
Vorsteherwahlen sind in dem Buche nicht genau und auch nicht in chrono-
	        
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