MAK

Volltext: Monatszeitschrift XXIII (1920 / Heft 7, 8, 9 und 10)

ÄII 
Manufakturen, auf Gewerbewesen und Handelsverkehr noch mehr erhöhen 
und durch eigene geschulte Organe ständig überwachen, auch an der 
Sicherung aller erziehlichen, technischen und kapitalistischen Voraus- 
setzungen dieser als Staatsangelegenheit erkannten organisierten Arbeit 
hervorragend mitwirken. In diesem Zeichen steht das Wirtschaftsleben 
aller technischen und handwerklichen Arbeit, welche von Leopold I. bis zur 
Revolution von 1848 in Österreich geleistet wird. Nicht erst die Zerstörungen, 
welche die Türken an Wien und seinem Erwerbsleben verübten, sondern 
schon die nach dem Abschlusse des dreißigjährigen Krieges zur Herrschaft 
gelangten Ideen zum Wiederaufbau der tief herabgedrückten Gütererzeugung 
Kunstschau xgzo. Raum der Wiener Werkstätte 
 
veranlaßten die Wiener Regierung, die Institution der I-Ioffreiheiten neu zu 
beleben. 1660 behält sich Leopold über alle Gewerbeordnungen und Zunft- 
überlieferungen hinweg ausdrücklich vor, _„sonderbare" Künstler, das heißt 
Spezialisten auf kunstgewerblichem und anderem Gebiete, mit persönlichen 
Arbeitsvorrechten auszustatten. So erhält der Pariser Fauconnet auf drei 
Jahre die Erlaubnis, französische Modehüte zu machen, ohne der Hut- 
macherzunft anzugehören, dann aber muß er Bürger werden und der Zunft 
beitreten. Und solche Fälle mehrten sich, neue Menschen und neue Ideen 
und Formen wurden eingeführt und, sobald sie sich bewährten, der be- 
stehenden Organisation einverleibt. Mit vollem Bewußtsein suchte man 
die schwer bewegliche und allen Fortschritten feindliche Zunftverfassung zu 
brechen, da sie nicht nur der Quantität, sondern trotz ihrer festen technischen 
Überlieferungen auch der Güte der Arbeit nach die weltwirtschaftlichen 
Absichten der Zeit nicht ausreichend zu fördern vermochte. Nicht erst im 
XVIII. Jahrhundert, wie vielfach angenommen wird, sondern bereits vor der
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.