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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe I (1866 / 11)

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Anfangs fand man es in Belgien nicht leicht, die geeigneten Leiter dir die Lehrwerkstiitten

 zu finden. In vielen Fällen boten sich keine Unternehmer an, und es musste

zum Betrieb durch eine Commission geschritten werden. Aber das war nur anfangs der

Fall. Gar bald verbreitete sich die Ueberzeugung, dass durch Uebernahrne der Anstalt

sich ein recht gutes Geschliß machen lasse, und dann fehlte es nicht mehr an kleinen

Fabrikanten, Werkmeistern oder Kaufleuten, welche sich mit den Behörden über Errichtung

 von Musterwcrkstätten verständigten. Sie mietheten in der Regel ein billiges Local,

oft nur eine Scheune oder einen Speicher und engagirten einen in der Arbeit erfahrenen

und zur Unterweisung geeigneten Werkmeister im Inland oder Ausland. Handelte es sich

um den Unterricht von Mädchen, so wählte man eine Werkrneisterin. Diese vertheilten

nun das Material, halfen bei Herrichtung der Werkzeuge, überwachten die Anfertigung

und visitirten und beurtheilten die fertige Wsare. Die besten Erfolge wurden hegreidich

dann erzielt, wenn der Unternehmer sich persönlich stets von dem Gang der Werkstatt

überzeugte. 'x

Die Verpflichtungen, die ein solcher Unternehmer übernahm, waren in der Regel

folgende: 1. an dem betreffenden Orte ein Atelier einzurichten und für eins bestimmte

Reihe von Jahren in Gang zu erhalten; 2. eine gewisse Zahl Arbeiter zu beschäftigen und

diesen ein Minimum an Tagelohn zu garautiren; auch dieselben nach ihrer Entlassung aus

dem Atelier mit Auhrägen zu versorgen; 8. keine fremden Arbeiter mit Ausnahme des

Werkmeisters anzunehmen; 4. jedem mit einer Autorisaüon des Gouverneurs Verseheuen

den Besuch des Ateliers zu gestatten; 5. sich dem Oberanfsichtsreaht des Staats zu unterwerfen.

 Dieses wird an Ort und Stelle durch eine vom Staats ernannte Commissiou ausgeübt,

 welcher indessen eine entscheidende Stimme nicht zusteht, die aber verbunden ist,

sich von der Lage des Ateliers, der Zahl der darin beschiiiügfßn Arbeiter, ihres Tagelohns,

 ihres Ein- und Austrittes u. s. w. in fortwährender Kenntniss zu erhalten. In Ost-Flandem

 wird hierüber ein Tagebuch geführt und dem Commissir des Gouverneurs bei

seinen Inspecüonsreisen vorgelegt. Als Ausiluss dieser Oberaufsicht reservirt sich der Staat

meist das Recht, die Arbeiter, sobald er sie dir ausgebildet erachtet, zu wechseln, ohne

jedoch gerade häufig von dieser Befugniss Gebrauch zu machen, da es, - wenn das Unternehmen

 prosperirt - im eigenen Interesse des Fabrikanten liegt, die geschickten Arbeiter

in ihrer Wohnung au beschädigen, und das Atelier selbst zur Heraubildung neuer Krähe

zu benutzen. In neuerer Zeit hat man von dem Unternehmer ferner verlangt, dass er

I5. neben dem Atelier eine Schule fir den Elementarunterricht und 7. eine gegenseitige

Hilfscasse fir die von ihm beschädigten Arbeiter cinrichte.

Die Beihilfe, welche von Seiten des Staats, der Provinz und der Gemeinde zugesagt

wird, besteht meist l. in der Gewährung des erforderlichen Lncals, des Lichts und der

Heizung; 2. in einer basren Unterstützung bei der ersten Einrichtung durch Her-gebe der

Kosten für einen Theil der aufznstellenden Stühle, zur Erweiterung oder zum Ausbau des

Locsls u. s. w.; 3. in dem Gehalt für den Werkmeister; 4. in einer Entschädigung in

Psusch und Bogen fiir Verluste, welche den Fabrikanten im Anfange durch die Ungeschicklichkeit

 der Arbeiter entstehen.

Die Gemeinden haben sich ferner hier und da anheischig gemacht, den Arbeitern

für die erste Zeit ihrer Beschädigung einen Beitrag zu ihrer Unterhaltung - entweder

durch Verabreichung von Suppen - oder im Gelde (gewöhnlich 10 Nkr. tiglich) - zu gewähren.

 Feste Grundsätze über die Betheiligung des Staates, der Provinz und der Commune

 bei Aufbringung der Unterstützung hat man nicht aufgestellt und auch nicht wohl

aufstehen können. Man trägt hierbei den örtlichen Verhältnissen und der Vermögenslage

der Gemeinden Rechnung.

Einige bestimmte Fälle werden das Vorgehen bei Gründung der Lehrwerkstiüen

noch mehr veranschaulichen. Ein Herr D. verpflichtete sich durch Vertrag vom 2d. Mhlrz 1848,

die Weber von Sleydingen und den benachbarten Ortschaden in den vervollkonunnetsten

Methoden der Leinenwebersi nnterweiscn zu lassen und sie in den Stand zu setzen, mindestens

 40 kr. täglich zu verdienen. In einem von der Gemeinde hergegebenen Raume

des Krankenhauses wurden zuerst 8 Wehstühle aufgestellt, nach drei Monaten wurden

daraus ll, nach zwei Jahren mehr als 30 Stühle; im Jahre 1853 hatte Herr D. in einem

von ihm erbauten neuen Locale über 50 Stühle im Gang. In einer von 100 Spinnerinueu

besuchten Spinnschulc wurde die Verfertignng von Garnen gelehrt, die als Einschuss in

eine Kette von Mascbinengarn verwendet wurden. Das Atelier zählte bald 257 Arbeiter

beider Geschlechter; die Weber verdienten 40-60 kr., während sie früher nur 20' kr. erhalten

 hatten. Durch die Lehrwerkstiitte hat sich also der Taglohn um mehr als das

Doppelte erhöht. Die Zahl der von den Wohlthätigkeitsanstalten unterstützten Armen wnr

nach dreijährigen: Bestehen der Laehrwerkstätte von M11) auf 1850 herabgegaugeh. Das

Atelier wirkte besonders desshalb so wohlthitig, weil durch seine Einwirkung die Arbeiter

in Stand gesetzt wurden, grössere Partien vollkommen gleicher Waaren zu liefern und die
            
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