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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe II (1866 / 13)

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Gruppe, welche die Ausstellung der Ohjecte betrifft, die sich auf die kirchliche Kunst beziehen.

 Die Ausführung der Idee, die aus Oesterreich einlangenden Objecte dieser Kategorie

 in einer eigenen Ahtheilung, in einem „kirchlichen Hofe" nach Art des Mediaeval

Court der Londoner Ausstellung des Jahres 1862 zu vereinigen, ist leider durch die Umstände

 vereitelt worden, indem in Folge der Zeitverhältuisse die Aufträge zur Herstellung

der für diesen Raum bestimmten Objecte entfallen sind.

In der Gruppe X endlich werden des Museum ganz besonders interessiron die Clzssen

89 und 90, welche sich auf das Unterrichtswesen im Allgemeinen und speciell

auch auf den Zeiehenunterricht beziehen und denselben in seiner Gliederung und

Einrichtung mit allen Hilfsmitteln und Erfolgen von Land zu Land darstellen werden; für

die Classe 92, in welcher ein Bild der National-Trachten der verschiedenen Länder des

Erdballes zur Anschauung gebracht werden soll, ist in Folge der Kriegsereignisse, welche

den ganzen Sommer hindurch die Vorarbeiten für die Ausstellung ausserordentlich beeinträchtigt

 hzben, eine erhebliche Betheiligimg von Seite Oesterreichs nicht zu gewärtigen.

In Nachfoldendem geben wir den Auszug der Hauptbestinimungen

sus dem officiellen Programme der französischen Ausstellungs-Commission.



Art. 1. Die Pariser Ausstellung 1867 wird am 1. April 1867 erötfnet und am 31. October

 desselben Jahres geschlossen werden.

Die siimmtlichen Erzeugnisse der Kunst und Industrie und des Ackerbaues zerfallen

nach dem Programm der französischen Ausstellungs-Coxnmission in 10 Gruppen und

95 Clnssen.

Art. ll. Die Kunstgegenstände bilden die l. Gruppe der Ausstellung; sie werden

placirt zunächst dem Mittelpunkte des elliptisch angelegten Ausstellungsgebiiirdes. An sie

schliessen sich die kunstgewerblichen Arbeiten, au diese die rein gewerblichen, dann die

Maschinen, die Rohproducte u. s. f.

Art. 12. Die bei der Ausstellung vorhandenen Kunst- oder anderen Gegenstände

dürfen weder gezeichnet, noch in irgend einer anderen Weise reproducirt werden, ohne

der eigenen Einwilligung des Ausstellers, der dieselben angefertigt hat.

Art. 13. Die ausgestellten Kunstwerke und andere Gegenstände dürfen vor Schluss

der Ausstellung nicht zurückgenommen werden, ausser mit besonderer Bewilligung der

Commission.

Art. 18. Zur Pariser Ausstellung 1867 werden nur solche Kunstwerke zugelassen,

welche seit dem l. J Bnner 1855 angefertigt worden sind.

Art. 19. Von der Ausstellung in der Kunstabtheilung sind ausgeschlossen:

l. Copien, selbst wenn dieselben in einer von der Erzeugung des Originals verschiedenen

 Weise angefertiget sind.

2. Oelgemälde, Miniaturen, Aquarells, Pastellgemälde, Zeichnungen und Cartous von

Glzsgemiilden und Fresken, wenn sie nicht eingerahmt sind.

3. Scnlpturen in ungebrannter Erde.

In die l. Gruppe der Ausstellung (Kunstwerke) gehören folgende Gegenstände:

Classe 1. Oelgemälde.

Classe 2. Verschiedene Gemälde und Zeichnungen. (Miniaturen, Aquarelle, Pastellgemiilde

 und Hnndzsichnungen verschiedenster Art, Gemälde auf Email, Fsyence und Porzellan,

 Cartnns von Glasgemälden und Fresken.)

Classe 3. Sculptnren und Gravirungen auf Medaillen. (Sculpturen, Bnsreliefs, getriebene

 und ciselirte Arbeiten - Medaillen, Cameen, gravirte Steine, Niellen.)

Classe 4. Zeichnungen und Modelle der Architektur. (Studien und Fragmente.

Darstellungen und Projecte von Gebäuden, Restanrirungen.)

Classe 5. Gravirungen und Lithographien. (Gravirungen in Schwarz. Polychrome

Grnvirnngen. Lithographien in Schwarz, mit Bleistift und Pinsel - Ohromolithographien)

Uebar die Prämiirung der Einsendungen zur Pariser Ansstellun

 g sind dem otficiellen Reglement für die Belohnungen und die mit der Vertheilung

 derselben beauftragte Jury folgende theils allgemeine, theils speciell die Kunstabtheilung

 bctreifende Bestimmungen zu entnehmen.

Die Anzahl der Jury-Mitglieder ist im Allgemeinen im Verhältnisse zu der von

jeder Nation im Ausstellnngspnllaste belegten Ohertiäche bestimmt worden. Die Ge snmm tzahl

 der Mitglieder der Jury beträgt 600; davon sich 26J Franzosen, 340 Angehörige der

eingeladenen Staaten. (Art. 2.)

Die Jur_v's zerfallen in Classen-Jury's und Gruppen-Jurys Die Classen-Jur_y's sind

berufen, um ähnliche gleichartige Producte zu benrtheilen und müssen aus der Mitte derjenigen

 Personen genommen werden, welche specielle Fachkenntnisse besitzen. Die Gruppen-Jury's

 dagegen ans den Präsidenten und Berichterstattern der (Hassen-Jurys und je einem
            
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