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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe II (1866 / 13)

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für jede Gruppe zu ernennenden Präsidenten und Vicepräsidenteu bestehend, haben die Be- 
theilungs-Arbsiten über die verschiedensten Zweige der menschlichen Thlitigkeit zu leiten 
und müssen daher Männer sein, die sich durch persönlichen Einiiuss und durch den Um- 
fang ihrer Kenntnisse auszeichnen. 
Die Ernennung der Mitglieder der Jury (welche, was Oesterreich betriEt, von dem 
k. k. Centralconiite iiir die Pariser Ausstellung vorgenommen wird) muss der kais. fran- 
zösischen Ausstellungscommission vor dem 1. Dezember 1866 bekannt gegeben werden 
(Art. 3), widrigens sie selbst die österr. Juror's aus der Mitte der von Seite der österr. Re- 
gierung bei ihr beglaubigten Personen wählen wiirde (Art. 32). Das Reglement für die Be- 
lohnungen gestattet Oesterreich die Wahl eines Gruppen-Präsidenten und eines Gruppen- 
Vieepräsidenten. Die Arbeiten der Jury beginnen mit der Erölfnung der Ausstellung am 
l. April 1867 und Eir die Beendigung derselben ist der 14. Mai angesetzt (Art. 4). Den 
Ausstellern soll es möglich gemacht werden, die erhaltenen Auszeichnungen bereits am 
I. Juli 1867 an den prämiirten Ohjecten ersichtlich zu machen, an welchem Tage die feier- 
liche Vertheilnng der Belohnungen stattlinden soll (Art. 5). Im Ganzen ist. eine Summe 
von 800,000 Frcs. für die Belohnungen gewidmet, welche bei der Ausstellung zur Vertllei- 
lung kommen sollen (Art. 1). 
d Für die Gruppe der Kunstwerke sind folgende besondere Bestimmungen getroffen 
wor en. 
Die der internationalen Jury für Kunstwerke zur Verfügung gestellten Preise be- 
zidern sich wie folgt: 
1 grosse Preise ein jeder im Werthe von 2000 Frns. 
3.2 erste n n n n n n 800 v 
44 zweite „ „ „ „ „ „ 500 „ 
46 dritte „ „ „ „ „ „ 400 , (Summa 139 Preise). 
Davon kommen auf Classe 1 (Oelgemälde) und Classe 2 (verschiedene Gemälde und 
Zeichnungen) zusammen 8 grosse Preise, 15 erste Preise. 20 zweite Preise, 24 dritte Preise 
(Summa 67 Preise); 
auf Classe 3 (Plastik) 4 grosse Preise, 8 erste Preise, 12 zweite Preise, 12 dritte Preise 
(Summa. 3G Preise); 
auf Classe 4 (Architektur) 3 grosse Preise, 6 erste Preise, 8 zweite Preise, 6 dritte Preise 
(Summa 23 Preise); 
auf Classe 5 (Knpßrstich und Lithographie) 2 grosse Preise, 3 erste Preise, 4 zweite 
Preise, 4 dritte Preise (Summa 13 Preise. Art. 7). 
Die Jury für die Gruppe der Kunstwerke besteht aus 63 Personen (Art. 8) und zwar 
entfallen 
für Classe 1 und 2 zusammen auf Frankreich 12, auf die fremden Nationen 14, zus.  Jurorfs 
u n 3 II n ,. 7.. ,. n u 3 lt 15 n 
,. n 4 n y. n 5,. 11 11 7! 6„ 11 n 
. . s . . . _s.. . . e. 11 . 
InSumma29,.„ „ „ 34„ 63 „ 
Diejenigen Aussteller, welche das Amt eines Mitgliedes der internationalen Jury für 
die Kunst übernehmen, sind desshnlb von der Bewerbung um Belohnungen nicht ausge- 
schlossen (Art. 8). 
In jeder der 4 Sectionen fiihrt ein von der ksis. Commissiou hiezu erunnntes Mit- 
glied den Vorsitz. Zwei von den Präsidenten sind Franzosen. 
Die 4 Sectionen können sich vereinigen, um wenn es nöthig erscheint Modificationen 
der im Art. 7 angeführten Vertheilung der Belohnungen vorzuschlagen. Der Gruppen-Präsi- 
dent wird von der ksis. französischen Ausstellungscommission aus ihrer Mitte bezeichnet 
werden (Art. 9). 
Das Kaiserthum Oesterreich ist ermächtigt, für Kunst, Industrie und Agricultur zu- 
sammen 27 Mitglieder der Classen-Juryb, ferner 1 Präsidenten, 1 Vieepräsidenten für die 
Gruppen-Jurys, endlich einen Special-Juror (zur Belohnung hervorragender Thätigkeit fiir 
das Wohl der arbeitenden Clnssen) zu ernennen. 
Anmerkung. Die frlulöllsehln Kunstwerke. welche für die Weltausstellung uugeuiuldsi iiud. 
inusien in deui Zlltrlurue zwischen 1. 15. Oulober l. J. in den Induslriepulut (chuinui-Elyibes) gebucht 
Werden. wo die Jury ihre Sitzungen uh eine Erllreuliung dieser l-"i-isi wird nicht ll-ltlülldtu. Auch die 
liuususi- uns dun Depnnemnuts inüuuu die angemeldeten Arbeiten lpitelteul bis 15. Ocloblr m diuelhssdresse 
einsenden und ein Bevollmächtigter du befreienden Künstlers mllll neu der Erölnung der Kiste beiwohnen. 
um den zunund des Werkes bei der snkuun butitlgen zu können. iiii dem Kunstwerke selbst muss jeder 
Künstler ein von lhrn selbst pfmigieu Blm elulohlcken, welches seinen Vur- und Zuululeu, Geburtsort. die 
uuuisu seiner Meister, die Erwihnung der lu Purii empfangenen Auszeichnungen, seine Adresse und den es. 
genstlud seiner Werkes bezeichnet. Die Arbeit diusi- Jury beginnt um 10. November und du Elgebnisl der 
Beurthellung wird den h-nuzösisohzn Künstlern vur dem l. Jinner 1367 zugeneigt werden.
	        
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