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19. Photographien von Gegenständen der decorativen Kunst, hauptsächlich von ans-
llindischen Museen und Privatsammluugen (verschiedene Serien).
20. Photographien von Gemälden, Wanddecorationen etc. und Zeichnungen derselben.
21. Photographien und Zeichnungen von Gegenständen der Architectur.
Die Bedingungen, unter denen das Wunder-Museum bei den einzelnen Kunstschulen
circuliren kann, sind folgende:
l. Von dem Comite der Localschnle müssen entsprechende Einrichtungen getroden
werden, behnfs der gehörigen Ausstellung der Sammlung während einer bestimmten Zeit,
für die Schüler und Publicum, sowohl am Tage, wie Abends.
2. Das Comite muss versuchen zur Ergänzung der Ausstellung entsprechende Ge-
genstände aus Sammlungen von Privaten aus der Umgebung geliehen zu erhalten.
3. Schüler und Handwerker, welche Mitglieder der Kunstschule sind, haben freien
Zutritt; alle übrigen Personen zahlen ein mässiges Eintrittsgeld, welches am Tage höher
sein soll, als Abends. Um Handwerkern, die nicht zur Kunstschule gehören, und Andern,
die während des Tages beschäftigt sind, die Möglichkeit zn gehen, die durch die Samm-
lung gebotenen Vortheile zu geniessen, darf das Eintrittsgeld an zwei Abenden der Woche
nicht mehr als 1 Penny pro Person betragen.
4. Von den Einnahmen der Ausstellung werden folgende VerlBge des Gewerbsschul-
amtes bestritten: , V V
u) Alle Ausgaben für den Transport der Ausstellungsgegenstlinde von dem letztfll Ort
der Ausstellung.
b) 1 täglich für jeden Ausstellungstag an den Beamten, der im Local die Aufsicht
fü rt.
c) Von dem Ueberschuss kommen 10'], Tantieme an den Beamten, der die Anf-
sicht fihrt.
Bevor die deünitiven Entscheidungen getroifan werden. das Wunder-Museum einer
Kunstschule zugehen zu lassen, bereist der Aufsichtsbeamte den Ort und berathet
mit dem Comiki über die Localitliten, die Aussichten, geeignete Kunstgegenstände
von Privaten geliehen zu erhalten, und steht überhaupt dem Comite mit seinen Er-
fahrungen bei, um soweit als möglich ein erfolgreiches Resultat herbeizuführen.
e) Der Rest der Einnahmen steht zur Disposition des Localcomitäs.
5. Die oben sub 1-21 genannten speciellen Gruppen von Kunstgegenständen war-
den, unter denselben eben auseinandergesetzteu Bedingungen, nur dann vom Museum in
Circulation gesetzt, wenn es in bestimmten Fällen geboten erscheint, und von bestimmten
Districten, denen solche Specialstudien von Nutzen sind, verlangt wird.
6. Ausnahmsweise Anträge auf Ausstellung von Orten, wo keine Kunstschule existirt,
können blos bis zu einer bestimmten Grenze Berücksichtigung finden und werden je nach
dem Nutzen, der dadurch gestiftet wird, erledigt.
Die allgemeine Einrichtung und Aufstellung des Wander-Mnseums betreffend, so
vertheilt sich dieselbe in folgender Weise:
1. Zehn Glaskasten, welche die grössere Anzahl der Gegenstände enthalten, sind so
construirt, dass sie zusammenpassen und 2 Regale bilden, welche darauf berechnet sind,
das Centrum des Zimmers einzunehmen. Diese Kästen stehen auf Unterlagen, die aus vier-
eckigen Kästen gebildet werden, in welche solche Theile der Sammlung gepackt werden
können, die nicht unmittelbar in Gebrauch sind. Jedes dieser Regale ist 12 Fuss lang,
6 Fuss breit und 7 Fusss hoch.
2. Ein drittes Regal dient dazu, den localsn Beitrßgen von Privaten etc. die nöthige
Sicherheit zu gewähren. Es ist genau so construirt, wie die obigen, jedoch 12 Fuss 6 Zoll
lang, 6 Fuss tief und 7 Fuss 6 Zoll hoch.
3. Hierzu kommen noch Glasrahmen, welche Muster von gewebten Stoffen, Spitzen,
Photographien, Zeichnungen etc. enthalten. Diese werden an 12 Ständern von beweglichem
Gestellwerk aus Holz aufgehängt, die mit der Sammlung verschickt werden; diese Gestelle
können in wenigen Minuten aufgestellt und wieder auseinander genommen werden. Jeder
Ständer bietet 9'mal 7' Fläche, und der gesammte Baum, der von den Glasrahmen etc.
eingenommen wird, beträgt gegen 12K) ÜFuss.
4. Die einzelnen Gegenstände in den Glasküsten sind in den meisten Füllen sicher
befestigt, mit Draht etc., so dass sie beim Transport weder zerbrechen noch sich ver-
schieben können; andere sehr werthvolle oder zerbrechliche Gegenstände werden in Kästen
gepackt, die so eingerichtet sind, dass sie für jeden Gegenstand ein separates Fach haben;
diese Kästen bilden dann die Unterlagen, auf denen die Glaskästen ausgestellt werden.
5. Jeder Gegenstand enthält ausser der Katalogsnummer eine Etikette mit den nöthig-
sten denselben betreffenden Notizen.
6. Zwei Eisenbahnwagen, speciell für diese Zwecke gebaut, enthalten die ganze
Sammlung und Zubehör.
lbrlnlzung auf der Beilage.