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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 32)

S. i.

Koch den zwischen dem Gewerbverein für des Grossherzogthum, dem

V0 r s ta n d d e r S l ndi 0 ffe n l1 n'a: h und den zur Unterhaltung der Kinetindustriesuhule

b s itr s g e u de n E i nw u h n er n von Offenbach getrofsnen Vereinbarungen besteht der Vorstand

 der Kunstinduetriesehule nus sechs Mitgliedern, von denen je zwei- von dem Präsidenten

 des Gewerbevereins zus den zu Oienbsch wohnhntien Vereinsmitglisdern, von dem

Stedtvorstend zu Odenbnch aus seiner Mitte und von den beitrngenden Einwohnern von

Offenbach sus ihrer Mitte gewählt werden.

....................

E. 4. _ .

Die Aufgabe des Vorstandes ist eine doppelte: Die Künstlerische Bcfßhigung

der in der Industrie der Stedt und des Lendes Beschäftigten durch des

Mittel der Kunstindnstrieschule hersnznbildon, und den Geschmack und

das Kunstverständnies der Producenten nicht nur, sondern auch der Consumenten

 zu heben, Als Mittel zur Lösung des letzteren Theils der Aufgabe erscheint

vornehmlich die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen.

5. 5.

Der Vorstznd wird bei der ihm zustehenden Leitung der Knnstindnstrieschule als

Ziel im Auge behelten, Geschüßsunternehmer, Musterzeichner, Arbeiter zu bilden, welche

zur selbständigen Erfindung und Ausführung künstlerisch richtiger und stylgerechter Formen

 und Decoretionen von Industrie-Erzeugnissen befähigt sind, deren Vervollkommnung

für des Lsnd von Interesse ist.

5. s.

Zu diesem Zweck hat der Vorstand das Recht und die Pdicht:

l. Durch Festsetzung und Abänderung des Lehrplans die Stufen des Zeichnens,

Mslens und Modellirens zu besümmon. in denen die Schüler geübt werden sollen, und die

Unterrichtsgegenständs, welche denselben vorgetrzgen werden sollen, und diese Uebungeu

und Vorträge auf die verschiedenen Jehrescurse zu vertheilen, ebenso die Bedingungen

der- Aufneluue und Entlassung der Schüler festzusetzen;

2. die zu der Schule erforderlichen Lehrer zu berufen und mit denselben Verträge

ebznschliessen ;

3. für die zur Schule erforderlichen Loeelitülaen zu sorgen und deren Einrichtung,

die von der Schule zu stellenden Unterrichtsxnittel und die laufenden Bedürfnisse der Anstnlt

 zu bcschelfen;

4. des erforderliche Dienstpersonzl anzunehmen und zu entlessen und dessen Vergütung

 zu bestimmen;

5. über die zu den Zwecken der Kunstindnstsieschule disponiblen Mittel bestimmungsgemiiss

 zu verfügen, und zu diesem Zwecke einen jährlichen Vorenschlsg über die

Einnehmen und Ausgeben festzusetzen;

6. die Kunstindustrieschule und die durch dieselbe angestrebten Zwecke sowohl

noch Aussen (dem Publieuxn, dem Gewcrbeverein, den Behörden gegenüber), sls und: Iunen

(den Lehrern und Schülern gegenüber) zu vertreten.

Zu dem Lehrplen, sowie dessen jeweiligen Abänderungen wird der Vorstsnd die

Zustimmung der Centrelstelle für Gewerbe und den Lnndes-Gewerbverein einholen und

etwaige Ausstellungen beachten.

v Dir von dem Lehrer zu entwerfeude Stuudenplen unterliegt der Genehmigung dss

orstsn es. '

5. 'I. .

Für die zur Lösung des zweiten Theils seiner Aukzbe in Aussicht genommenen

Ausstellungen und Vorträge für des Publieum wird dervorstend noch Hlssgzbe der jeweilig

 erreichbzren Mittel und Kräfte Sorge tragen; Ausserdem sind zu diesem Zweck die

Lehrmittel der Anstelt dem Publicum zuginglieht und bsnuhber zu naschen und dezu

geeignete Gcgenstinde aus denselben in ehwechselnder Ausstellung in den Räumen der

Schule zur Anschauung zu bringen.

Ibrlnlzung auf der ßeilnge.
            
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