MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 32)

S. i. 
Koch den zwischen dem Gewerbverein für des Grossherzogthum, dem 
V0 r s ta n d d e r S l ndi 0 ffe n l1 n'a: h und den zur Unterhaltung der Kinetindustriesuhule 
b s itr s g e u de n E i nw u h n er n von Offenbach getrofsnen Vereinbarungen besteht der Vor- 
stand der Kunstinduetriesehule nus sechs Mitgliedern, von denen je zwei- von dem Präsi- 
denten des Gewerbevereins zus den zu Oienbsch wohnhntien Vereinsmitglisdern, von dem 
Stedtvorstend zu Odenbnch aus seiner Mitte und von den beitrngenden Einwohnern von 
Offenbach sus ihrer Mitte gewählt werden. 
.................... 
E. 4. _ . 
Die Aufgabe des Vorstandes ist eine doppelte: Die Künstlerische Bcfßhigung 
der in der Industrie der Stedt und des Lendes Beschäftigten durch des 
Mittel der Kunstindnstrieschule hersnznbildon, und den Geschmack und 
das Kunstverständnies der Producenten nicht nur, sondern auch der Con- 
sumenten zu heben, Als Mittel zur Lösung des letzteren Theils der Aufgabe erscheint 
vornehmlich die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen. 
5. 5. 
Der Vorstznd wird bei der ihm zustehenden Leitung der Knnstindnstrieschule als 
Ziel im Auge behelten, Geschüßsunternehmer, Musterzeichner, Arbeiter zu bilden, welche 
zur selbständigen Erfindung und Ausführung künstlerisch richtiger und stylgerechter For- 
men und Decoretionen von Industrie-Erzeugnissen befähigt sind, deren Vervollkommnung 
für des Lsnd von Interesse ist. 
5. s. 
Zu diesem Zweck hat der Vorstand das Recht und die Pdicht: 
l. Durch Festsetzung und Abänderung des Lehrplans die Stufen des Zeichnens, 
Mslens und Modellirens zu besümmon. in denen die Schüler geübt werden sollen, und die 
Unterrichtsgegenständs, welche denselben vorgetrzgen werden sollen, und diese Uebungeu 
und Vorträge auf die verschiedenen Jehrescurse zu vertheilen, ebenso die Bedingungen 
der- Aufneluue und Entlassung der Schüler festzusetzen; 
2. die zu der Schule erforderlichen Lehrer zu berufen und mit denselben Verträge 
ebznschliessen ; 
3. für die zur Schule erforderlichen Loeelitülaen zu sorgen und deren Einrichtung, 
die von der Schule zu stellenden Unterrichtsxnittel und die laufenden Bedürfnisse der An- 
stnlt zu bcschelfen; 
4. des erforderliche Dienstpersonzl anzunehmen und zu entlessen und dessen Ver- 
gütung zu bestimmen; 
5. über die zu den Zwecken der Kunstindnstsieschule disponiblen Mittel bestim- 
mungsgemiiss zu verfügen, und zu diesem Zwecke einen jährlichen Vorenschlsg über die 
Einnehmen und Ausgeben festzusetzen; 
6. die Kunstindustrieschule und die durch dieselbe angestrebten Zwecke sowohl 
noch Aussen (dem Publieuxn, dem Gewcrbeverein, den Behörden gegenüber), sls und: Iunen 
(den Lehrern und Schülern gegenüber) zu vertreten. 
Zu dem Lehrplen, sowie dessen jeweiligen Abänderungen wird der Vorstsnd die 
Zustimmung der Centrelstelle für Gewerbe und den Lnndes-Gewerbverein einholen und 
etwaige Ausstellungen beachten. 
v Dir von dem Lehrer zu entwerfeude Stuudenplen unterliegt der Genehmigung dss 
orstsn es. ' 
5. 'I. . 
Für die zur Lösung des zweiten Theils seiner Aukzbe in Aussicht genommenen 
Ausstellungen und Vorträge für des Publieum wird dervorstend noch Hlssgzbe der je- 
weilig erreichbzren Mittel und Kräfte Sorge tragen; Ausserdem sind zu diesem Zweck die 
Lehrmittel der Anstelt dem Publicum zuginglieht und bsnuhber zu naschen und dezu 
geeignete Gcgenstinde aus denselben in ehwechselnder Ausstellung in den Räumen der 
Schule zur Anschauung zu bringen. 
Ibrlnlzung auf der ßeilnge.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.