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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

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2. Rüge durch denselben mit der Drohung, dass im Falle einer

wiederholten, wenn auch geringen Snaifälligkeit, die Verweisung von der

Schule erfolgen werde;

3. die Wegweisnng von der Kunstgewerbeschuls für eine bestimmte

 Zeit;

4. die Wegweisung für immer.

5 5.

Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben. Die

Verweigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich.

56.

Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung gebrachten

 Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten.

57.

Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie

können daher weder Versammlungen halten, noch Geschättsfiihrer oder

Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende

Function ausüben.

5 8.

Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Besuche

 der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet, und haben alle

von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen.

WVer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss

veranlasst wird, hat den betreffenden Professoren oder Docenten sogleich

unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten

und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den

Nachweis jener Gründe zu liefern.

Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt

angesehen.

g 9.

Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem

Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen.

g 10.

Die Räumlichkeiten der Schule, die Einriebtungsstücke, Lehrmittel

 u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für Beschädigungen hat der

Schuldige Ersatz zu leisten, und kann derselbe noch einer besonderen

Ahndung unterzogen werden. Zu dieser Ersatzpdicht können, im Falle

der Beschädiger nicht ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Abtbeilung

 verhalten werden.

5 11.

Das Tabakruuchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht

gestattet.
            
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