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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

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2. Rüge durch denselben mit der Drohung, dass im Falle einer 
wiederholten, wenn auch geringen Snaifälligkeit, die Verweisung von der 
Schule erfolgen werde; 
3. die Wegweisnng von der Kunstgewerbeschuls für eine be- 
stimmte Zeit; 
4. die Wegweisung für immer. 
5 5. 
Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben. Die 
Verweigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich. 
56. 
Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung ge- 
brachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. 
57. 
Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie 
können daher weder Versammlungen halten, noch Geschättsfiihrer oder 
Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende 
Function ausüben. 
5 8. 
Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Be- 
suche der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet, und haben alle 
von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen. 
WVer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss 
veranlasst wird, hat den betreffenden Professoren oder Docenten sogleich 
unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten 
und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den 
Nachweis jener Gründe zu liefern. 
Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt 
angesehen. 
g 9. 
Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem 
Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen. 
g 10. 
Die Räumlichkeiten der Schule, die Einriebtungsstücke, Lehr- 
mittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für Beschädigungen hat der 
Schuldige Ersatz zu leisten, und kann derselbe noch einer besonderen 
Ahndung unterzogen werden. Zu dieser Ersatzpdicht können, im Falle 
der Beschädiger nicht ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Ab- 
tbeilung verhalten werden. 
5 11. 
Das Tabakruuchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht 
gestattet.
	        
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