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2. Rüge durch denselben mit der Drohung, dass im Falle einer
wiederholten, wenn auch geringen Snaifälligkeit, die Verweisung von der
Schule erfolgen werde;
3. die Wegweisnng von der Kunstgewerbeschuls für eine be-
stimmte Zeit;
4. die Wegweisung für immer.
5 5.
Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben. Die
Verweigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich.
56.
Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung ge-
brachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten.
57.
Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie
können daher weder Versammlungen halten, noch Geschättsfiihrer oder
Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende
Function ausüben.
5 8.
Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Be-
suche der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet, und haben alle
von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen.
WVer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss
veranlasst wird, hat den betreffenden Professoren oder Docenten sogleich
unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten
und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den
Nachweis jener Gründe zu liefern.
Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt
angesehen.
g 9.
Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem
Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen.
g 10.
Die Räumlichkeiten der Schule, die Einriebtungsstücke, Lehr-
mittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für Beschädigungen hat der
Schuldige Ersatz zu leisten, und kann derselbe noch einer besonderen
Ahndung unterzogen werden. Zu dieser Ersatzpdicht können, im Falle
der Beschädiger nicht ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Ab-
tbeilung verhalten werden.
5 11.
Das Tabakruuchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht
gestattet.