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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

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auch die Ausführung selbstgewahlter Aufgaben zu gestatten, wenn sie 
nach der Beurtheilung des Lehrers hiezu schon hefahigt sind. 
Die Arbeitsstunden der sämmtlichen Fachschulen sind 
vorläuiig mit Einschluss der Vorlesungen für den Wintercurs an jedem 
Wochenmge ausser Samstag auf die Zeit von 8 Uhr früh bis 6 Uhr 
Abends festgesetzt. Während der Mittagszeit zwischen 12 und 2 Uhr 
können sich die Zöglinge auf eine Stunde entfernen. 
Die Professoren werden in den Vormittugsstunden von 9 bis 12 Uhr 
zur Ertheilung des Unterrichtes sowie allfälliger Auskünfte in der Schule 
anwesend sein. An Samstagen sind, obwohl ein eigentlicher Unterricht 
nicht stattfindet, die Arbeitssäle dennoch für die Zöglinge geöEnet. 
5. Die Vcrbereitungsschule. 
g 12. 
Die Vorbereituugsschule hat die Aufgabe, bei mangelhafter Vorbil- 
dung jene Fertigkeit im Zeichnen zu gewähren. welche zur erfolgreichen 
Benützung des Unterrichtes in den Faehschulen nöthig erscheint. 
Der Unterricht der Vorbereitungsschule besteht erstens in Zeich- 
nungsübungen, im Copiren nach figuralen, architektonischen und. orna- 
mentalen Details zur Erlangung der nothwendigen manuellen Gewandt- 
heit, sodann im freien Handzeichnen nach plastischen und gezeichneten 
Figuren, Thieren, Ornamenten und Blumen mit jeweiliger besonderer 
Rücksicht auf die Facbschule, in welche der Schüler einzutreten beab- 
sichtigt, beziehungsweise das Fach, dem er sich später zu widmen gedenkt. 
Die Arbeitsstunden der Vorbereitungsschule beginnen mit Aus- 
nahme Samstags im Sommer um 7 Uhr früh, im Winter um 8 Uhr früh 
und endigen um 7 Uhr Abends. 
Die Unterrichtsstunden sind täglich, mit Ausnahme Samstags, 
von 5 bis 7 Uhr Abends. 
C. Aufnahmebedingungen in die Vorherellungsschule und die Fnellschulen. 
ä 13. 
Zum Eintritt in die Vorhereitungsschule ist erforderlich: 
a) Der Nachweis über die beendeten Studien eines Uutergymnasiums, 
eines Realgymnnsiums oder einer Unterrealschnle, oder 
b) der Nachweis über den Besuch einer Zeichenschule und in der 
Regel über das zurückgelegte 14. Lebensjahr, und 
c) für beide Fälle der Nachweis über die Ausbildung in den Ele- 
menten des Zeichnens durch Vorlage von Proben, welche zugleich 
für das Kunsttalent des Aufzunehmenden Zeugniss ablegen. 
Wenn solche Proben nicht beizubringen sind, hat der Aufzuneh- 
mende sich einer Prüfung zu unterziehen, von deren Resultate die Auf- 
nahme abhängig ist.
	        
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