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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

ä 14.

Zum Eintritt in die Facbschulen ist erforderlich: entweder

a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder

b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungsschule

 nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung

gelieferte Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit, welcher

 nach den weiter unten folgenden speciellen Anordnungen

für die betreEende Faehschule als Vorbedingung nötbig und

dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungsschule

 ist;

c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr, wovon aber durch

das Lehrercollegium geeigneten Falles Dispensation ertheilt werden

 kann.

Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine vorläufige, auf ein

halbes Jahr; sodann erfolgt, wenn der Schüler während dieses Zeitraums

genügende Befähigung und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, die definitive

 Aufnahme.

Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule 40 nicht überschreiten;

 die Statuten enthalten die näheren Bestimmungen darüber, was im

Falle einer Ueberschreitung dieser Zahl zu geschehen hat.

ä 15.

Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme

eine Taxe von 2 H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel

 verwendet wird. Von dieser Anfnabmstaxe Endet keine Befreiung

 statt.

Das Schulgeld. welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu erlegen

 ist, beträgt lO H. jährlich für die Vorbereitungssehule, 18 B. für

die Fachabtheilung.

Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung

kann eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden.

Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des

Lehrkörpers zu.

Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester

zu entrichten.

Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können eventuell

 auch auf Hospitanten Anwendung finden.

5 16.

Sämmtliche Materialien und Geräthschatten zum Zeichnen und Modelliren

 hat der Schüler selbst zu stellen. Die Vorlagen und Modelle

werden von der Schule beigestellt.

Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben

die Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.
            
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