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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

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g 17. 
Als Hsuptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit von 
Mitte August bis Ende September bestimmt. 
Ausserdem wird der Unterricht zu Ostern auf 8 Tage (anlässlich 
des Semesterweclxsels), dann an allen Sonn- und Feiertagen sowie auch 
Samstags unterbrochen, welch" letzterer Wochentag für die Reinigung der 
Schullocalitäten und Ateliers bestimmt ist, 
Disciplinnr-Ordnung für die Zöglinge der Kunstgewerbesehule. 
g 1. 
Die Ausübung der Disciplinargewalt an der Kunstgewerbeschnle 
steht dem Direetor und den Professoren zu. Sie äussert sich in der An- 
ordnung und Vollziehung derjenigen Massregeln, welche geboten erschei- 
nen, um Achtung vor dem Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung an dieser 
Schule aufrecht zu erhalten und die Ehre und Würde derselben zu wehren. 
5 2. 
Die Studirenden sind zur Befolgung der Schulgesetze oder beson- 
derer Anordnungen des Director's und der Professoren, sowie zu einem 
anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und unter einander ver- 
pflichtet. Wer sich dagegen durch unanständiges Betragen, durch unsitt- 
liche und Aergerniss gebende Handlungen oder durch beharrlichen Un- 
Heiss und durch nicht gerechtfertigte Schulversäumniss vergeht, wer Bee 
leidigungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer, auch gegen seine 
Collegen oder gegen Diener in der Ausübung ihres Dienstes sich erlaubt, 
wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und Ordnung schuldig 
macht, wird zur Verantwortung gezogen. 
5 3. 
Die Studirenden der Kunstgewerbeschule unterstehen ihren bürger- 
lichen Verhältnissen und ihren bürgerlich strafbaren Handlungen nach 
den allgemeinen Gesetzen und Behörden. 
Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und Entschei- 
dungen hierüber Anzeige a.n den Director, welcher im Einverständnisse 
mit dem Professoren-Collegium je nach dem schädlichen Einflusse, wel- 
chen die strafbare Handlung vielleicht auf die Ordnung oder die Ehre 
der Anstalt ausgeübt hat, über den Schuldigen eine entsprechende Dis- 
ciplinarstrafe verhängt. 
ä 4. 
Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Muss der 
Grösse und Wiederholung derselben sind: 
1. Ermahnung und Verwarnung durch den Director, nach seinem 
Ermessen auch vor dem Lehrkörper;
	        
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