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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe II (1867 / 24)

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____.______ 
Conventiou 
zur Bdörderung der Reproductionen von Kunstwerken aller Länder 
zum Besten der Museen. 
Jedes Land in Europa besitzt schöne und eigenthümliche historische 
Kunstdenkmsle, welche ohne die geringste Beschädigung der Originale 
durch Gypsebguss, Elektrotypie, Photographie u. s. f. leicht nachgebildet 
werden können. 
a) Die Kenntniss dieser Monumente ist nothwendig für den Fort- 
schritt der Künste und die Reproductioneu derselben würden für alle 
Museen, welche den Zweck heben, der öEentlichen Belehrung zu dienen, 
von hohem Werthe sein. 
b) Der Beginn eines Systems zur Reproduction der Kunstwerke ist 
von dem South Kensington-Museum in London gemacht worden und 
Beispiele desselben sind gegenwärtig in der britischen Abtheilung der 
Pariser Weltausstellung exponirt, Proben von französischer, italienischer, 
spanischer, pertugiesischer, deutscher, schweizerischer, russischer, indischer, 
celtischer und englischer Kunstübung. 
o) Für die Entwicklung dieses Verfahrens werden folgende Prin- 
cipien angerathen: 
1. Jedes Land sollte nach seinen eigenen Anschauungen eine Com- 
mission bilden, um die für die eigenen Museen wünschenswerthen 
Reproductionen sich zu verschaffen. 
2. Die Commissioneu der verschiedenen Länder sollten unter ein- 
ander correspondiren und sich gegenseitig Mittheilungen machen 
über die Reproduction, welche jede einzelne zu bewerkstelligen 
beabsichtigt, damit jedes Land auf seinen Wunsch gegen mässige 
Kostenvergütung von den Bemühungen eines anderen ebenfalls 
Nutzen ziehen kann. 
3. Auch von den bereits angefertigten Reproductionen sollte ein Aus- 
tausch möglichst erleichtert werden, um jedem Museum die von 
ihm gewünschten Ohjecte zu verschaffen. 
4. Um die Bildung dieser Commissionen in jedem Lande zu beför- 
dern und die Anfertigung von Reproductionen zu erleichtern, 
haben die unterzeichneten Mitglieder der in Europa. regierenden 
Familien bei ihrer Zusammenkunft anlässlich der Pariser Welt- 
ausstellung 1867 ihre Zustimmung zu dem Plane und ihren 
Wunsch ausgedrückt, seine Durchführung zu unterstützen. 
Die nachstehend benannten Fürsten haben bereits die Convention 
unterzeichnet: 
Grcsshritannien und Irland: Albert Edward, Prinz von Wales. 
Alfred, Herzog v. Edinburgh. 
Preussen: Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
	        
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