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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1867 / 25)

c) fir beide Fälle der Nachweis über die Ausbildung in den Elementen

 des Zeichnens durch Vorlage von Proben, welche zugleich

für das Kunsttalent des Aufzunehmenden Zeugniss ablegen.

Wenn solche Proben nicht beizubringen sind, hat der Aufzunehmende

sich einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Resultat die Aufnahme abhängig

 ist.

ä 12.

Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich entweder:

a) der mit gutem Erfolg absolvirte Vorbereitungscurs oder

b) nebst dem Nachweise der zum Eintritt in die Vorbereitungsschule

nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte

Nachweis über jenen Stand der Zeichnenfenigkeit, dessen Aneignung

 die Aufgabe der Vorbereitungsschule ist;

c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr , wovon aber

durch das Lehrercollegium geeigneten Falls Dispensaxion ertheilt

werden kann. Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine

vorläufige auf ein halbes Jahr; sodann erfolgt, wenn der Schiller

während dieses Zeitraumes genügende Befähigung und entsprechenden

 Fleiss gezeigt hat, die definitive Aufnahme. i

Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule Vierzig nicht überschreiten.

 Tritt eine zeitweilige, Ueberschreitung dieser Zahl ein, so wird

der betrelfenden Fachschule zur vorübergehenden Aushilfe eine supplirende

 Lehrkraft beigegeben, welche einen bestimmten Theil der Schüler

zum Unter-richte zu übernehmen hat. Sollte sich jedoch die Erhöhung

der Schülerzahl als dauernd herausstellen, so wird diesem Bedürfnisse

durch die Anstellung einer neuen selbständigen Lehrkraft abgeholfen

werden. '

ä 13.

Zum vorübergehenden Besuche der Fachschulen können, wenn die

Räumlichkeiten es gestatten, Hospitantsn zugelassen werden, welche

nicht an den zum Eintritt in die Schule festgesetzten Termin gebunden sind.

5 14.

Der Besuch sowohl der Vorbereitungsschule als jeder einzelnen

Fachschule ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, doch kann besonders

 begabten Schüleru über Beschluss des Lehrercollegiums gestattet

werden, noch ein drittes Jahr in einer der Fachschulen anzubringen.

Der Ueberiritt aus der Vorbereitungsschule in eine der Fachschulen

kann auch im Laufe des Schuljahres erfolgen, wenn der Schüler sich die

erforderliche Fertigkeit im Zeichnen angeeignet hat.

Auch dem Uebertritt aus einer Fachschule in die andere während

dieses Zeitraumes steht nichts im Wege, wie auch, so weit dies dem ge

ordneten Studiengange nicht entgegen ist, der gleichzeitige Besuch zweier

Fachsehulen nach Thunlichkeit ermöglicht werden soll.
            
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