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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1867 / 25)

Als Zeit des Eiutrittes gilt in der Regel der Beginn des Schuljahres;

 der Austritt ist zu jeder Zeit gestattet.

g 15.

Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nöthig erscheinenden

 nicht statt.

Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein

Zeugniss für diese Zeit des Besuches; beim Austritt nach vollständiger

Absclvirung der Fachschule wird vom Lehrercollegium ein Abgangs-Zeugniss

 ausgefertigt, welches den Besuch der Schule, die Dauer und

den Erfolg derselben eonstatixt

Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt.

ä 16.

Das Schuljahr beginnt mit dem 15. October und endigt Mitte August.

Die Aufnahmsbewerber müssen sich vor dem 13. October melden.

Die Unterrichtsstunden im Vorbereitungscurse sind täglich von 5

bis 7 Uhr Abends; für die Fachschulen werden die Lehrstunden alljährlich

 vom Lehrercullegium vorgeschlagen und vom Aufsichtsrath genehmigt.

Die Lelir- und Zeichensäle stehen den Schülern der Fachabtheilungen

unter Aufsicht des beüedenden Fachlehrers während des ganzen Tages

zur Benutzung olfen.

5 17.

Jeder Schüler der Kunstgewerheschule hat bei der Aufnahme eine

Taxe von 2 H. zu entrichten; diese wird zur Vermehrung der Lehrmittel

verwendet.

Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten zu erlegen ist, beträgt

10 H. jährlich für die Vorbereitungsschule, 18 B. für die Fachabtheilung-Bei

 nachgewiesener Mittellosigkeit kann eine Befreiung vom Schuls

gelde stattfinden; die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über

Antrag des Lehrkörpers zu.

g 18.

Die Anzahl der systemisirten Lehrerstellen beträgt fünf, u. z.

a) ein Professor des F reihandzeichnens in der Vorbereitungsschule,

b) 11.6) je ein Professor für die Fachsehulen der Baukunst und Bildhauerei,



d) u.e) zwei Professoren für die dritte Fachschule des Zeiclinens und

Maleus, der eine für den figürlichen Theil, der andere für den

ornamentaleu, insbesondere für Flächenornamentation.

Sämmtliche Professoren werden auf Vorschlag des Aufsichtsrathes

vom Unterriehtsminister ernannt.

ä 19.

Die definitiv angestellten Professoren stehen in der echten Diätenclasse;

 sie geniessen rüeksichtlich der Pensionsfähigkeit jene Begünstigungen,

 welche diesfalls denProfessoren derMittelsch ulen zugestanden sind.
            
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