Gegenwärtig befinden sich an dieser Schule zwei selbständige Ateliers;
an der Spitze jedes Ateliers steht ein Professor als Chef, von denen
der eine, Architekt der Stadt Paris, Hr. Simonet und der andere Hr.
Tbierry-Legrange ist. Beim Eintritt in die Schule wählt sich der Zögling
ein Atelier und arbeitet in demselben selbständig dasjenige, was
Gegenstand einer Ateliersarbeit ist. In} dem Atelier ist er vollständig
frei; er vertheilt und benützt seine Zeit wie er glaubt, den Anforderungen
des Unterrichtes nachkommen zu können; er benützt nach seinem Gutdünken
die Rathschläge des Chefs des Ateliers und bedient sich jener
wissenschaftlichen und künstlerischen Behelfe, welche in der Bibliothek
und in den Sammlungen der Schule vorhanden sind.
Mit dem Eintritt in das Atelier erötfnet sich dem Schüler die künstlerische
Laufbahn; er beginnt zugleich mit selbständigen künstlerischen
Arbeiten. Um diese regeln zu können, wird von Moment zu Moment
jeder Schule eine Aufgabe in Form eines Concurses gestellt. Die Anfgaben
sind natürlich sehr einfache für den Zögling, der eben in die
Schule eintritt, sie werden schwieriger und complicirter, je weiter der
Zögling vorgeschritten ist.
Durch das System der Concurse gewöhnt sich der junge Mann an
ein selbständiges künstlerisches Schaffen, durch ein System von Prüfungen
überzeugt sich die Schule von dem Masse der theoretischen Kenntnisse,
welche er sich erworben hat.
Ausser diesem Atelier-Unterrichte wird noch Unterricht im Zeichnen
und Modelliren ertheilt von einem Professor, Lecoq de Boisbaudeau, und
zwei Adjuncten. Der Zeichenunterricht umfasst alle Arten der Zeichnungen
nach Vorlagen, nach dem Modelle, nach der Natur und das Modelliren.
Der Unterricht in dieser Schule dauert drei Jahre, und zwar vom
10. November des einen Jahres bis 10. August des nächsten in der Schule
selbst, und in der Zwischenzeit durch die Thätigkeit des Zöglings in
den Vacanzen. Aller Unterricht ist obligatorisch. Der Unterricht in der
Schule dauert von halb neun Uhr Morgens bis halb tiinf Uhr Abends.
Die Thätigkeit des Zöglings in den Vacanzen ist in sehr verständiger
Weise geregelt. Während dieser Zeit ist zwar der Zögling sich
selbst überlassen, aber er muss in einer Weise tbätig sein, die mit den
Zwecken der Schule in Einklang steht. Ein unh estimmtes Herumscbweifen
während der Zeit ist nicht gestattet. Er ist verpflichtet, nach den
Ferien eine Originalarbeit mitzubringen. die sich mit einem Gegenstands
beschäftigt, der sich auf Architektur bezieht; es können dies Skizzen
und Zeichnungen sein nach der Natur, Aufnahmen oder Restaurationen
von Gebäuden, oder Denkscbriften, die ausgearbeitet werden. Die hervorragenderen
Zöglinge wählen sich in der Regel irgend ein Monument,
das sie vollständig aufnehmen, nach Massgabe ihrer Kenntnisse und Zeit
restauriren und mit einer erläuternden Denkschrift begleiten. In der Wahl