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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe V (1869 / 51)

a) Die Ueberlassung eines grossen, lichten Gebiudes mit tliessendem Wasser fiir

die Färberei, nebst einem Gerten zur Cultivirung von Blumen etc.

b) Eine Subvention von 500,000 Franes per Jahr fiir die Dauer von 20 Jahren.

Eine so lange Zeit würde es nämlich erfordern, bis eine hinreichende Anzahl von Dessinateurs,

 Stickern und Fiirbern ausgebildet wäre.

Indem Uesterreich noch keinen Ueberünss an guten Volksschulen und anderen Bildungsanstalten

 besitzt und auf diesem Felde noch so vieles nachzuholen hat, kann Befereut

 nicht glauben, dass die Staatsregierung daran dankt, eine Summe von 10 Millionen

Frenes auf die Errichtung eines Institutes zu verwenden, welches doch nur in erster Linie

den Zweck hätte, die höchste Luxusweberei in Oesterreich auf Staatskosten heranzuziehen.

Sollte die Absicht bestehen, die österreichische Industrie aus Staatsmitteln in dieser

Richtung kräftiger zu unterstützen, als es bisher geschehen ist, so bietet das k. k. österr.

Museum für Kunst und Industrie nebst der damit verbundenen Kunstgewerbeschule noch

ein weites Feld zur Cultivirung kunstgewerblicher Bildung.

Referent beantragt deshalb: Die Kammer möge des vorliegende Project in seiner

jetzigen Fassung als nicht zur Berücksichtigung geeignet bezeichnen, gleichzeitig aber ihr

Votum dahin abgeben, dass für den Fall, als die Ueberreicher des Projectes dieses auf

eigene Kosten ausführen wollten, die Kammer empfehle, es möge die Staatsverwaltuug

dem Unternehmen ihre moralische Unterstützung angedeihen lassen.

Es wurde beschlossen, dem Inhalte des Referates gemäss das Gutachten an die k. k.

Statthalterei abzugeben. Ueber Antrag des Herrn Kunnxerrathes Suess und nach Bemerkungen

 des Herrn Knnxmerrathes Hirschler wurde ferner die zweite Section beauftragt,

 die Errichtung einer Fachsuhule für Färberei und Zeugdrnckerei in Wien, wie eine

ähnliche Anstalt soeben in Prag aus Privatmitteln geschadien wurde, in Berathung zu

ziehen.

(Die rünilsche Ausstellung von Kunst- und Industrie-Gegenständen),

welche für den katholischen Cnltns bestimmt sind, beginnt am l. Februar 1570 und wird

am I. Mai desselben Jahres geschlossen. Die Annahme der zur Ausstellung gelangenden

Gegenstände geschieht vom 15. Decemher 1869 bis zum 15. Januar 1870. Die römische

Ausstellung umfasst vorzüglich Werke der Neuzeit von der Renaissance-Periode angefangen.

 Jedoch wird auch eine specielle Section fiir Werke zus dem Mittelalter bestimmt.

Des Ausstellungs -Programm enthält vier Classen von Ausstellungs-Gegenständen,

nämlich: l. Gefäese und Geräthe zum Gebrauche beim Altar; 2. priesterliche Gewänder,

Altarbekleidnng etc.; 3. Werke der Malerei, Bildhauerkuust, Architektur etc.; 4. Kunstund

 Industrie-Producte, welche zur Ausschmückung der Kirchen dienen.

Die Oberleitung der Ausstellung ist dem päpstlichen Ministerium für Handel und

öifentlicbe Arbeiten übertragen. Auf Vorschlag desselben wird Se. Heiligkeit eine Commission

 ernennen, die über Annahme, Aufstellung etc. der angemeldeten Gegenstände entscheidet.

 Letztere wird auch unter Beiziehung der von den Ausstellern gewählten Commissäre

 über die zu ertheilenden Preise und Ehrenzeugnisse entscheiden. In Wien, Pest,

Prag und Innsbruck können für die Ausstellung bestimmte Gegenstände durch eine Commission

 hervorragender Künstler und Kunstverständiger geprüft werden, ob sie zur Ausstellung

 geeignet seien. Nähere Auskünfte ertheilt die Kanzlei der päpstlichen Nuntiatur

in Wien, Stadt, am Hof Nr. 4.

n Die Bedaetion der „Hitthei1nngen" erlaubt sich die EH. Abonnenten

aufmerksam su machen, dass der 4. Jahrgang dieser Monatsschrift

mit dem September-Hefte 1869 (Nr. 48) zu Ende ging und um die

Einsendung des Prßnumerationsbetrages üir den 5. Jahrgang (Octbr.

1869 bis Septbr. 1870) zn ersuchen, damit in der Zusendung keine

Unterbrechung eintritt.

Selbstverlag den kais. kön. österreichischen Mlineuml.

Druck von Gar] Geroldüa Sohn in Wien.


            
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