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über Ansuchen des Curatoriums seine Gsneigtheit ausgesprochen, die
Scblusssteinlegnng des Neubaues des Oesterr. Museums am 1. September
l. J. vorzunehmen. An demselben Tage wird die Ausstellung österrei-
chischer Kunstgewerbe erödnet werden.
An dieser Muster-Ausstellung werden sich 310 Aussteller aus allen
im Reichsrathe vertretenen Ländern betheiligen, in denen Kunstgewerbe
blühen. Wien, Niederösterreich, Böhmen, Tirol, Mäbren sind am reich-
lichsten vertreten.
Die Jury, welche nach den Statuten der Ausstellung über die Auf-
nahme der eingescbiokten Objecte zu entscheiden hat, wird am 1. August
zusammentreten. Sie besteht aus den Mitgliedern des Curatoriums Graf
E. Zicby, N. Dumba, A. Melingo und Custos Falke, den Mitglie-
dern des Aufsichtsrathes: Reckenschnss, Eitelberger, Brücke,
Ferstel und Engerth und dem Professorencolleginm der Kunstgewerbe-
schule.
Das Bureau des Oesterr. Museums, das die Ausstellung leiten wird,
übernimmt vom 1. bis 26. August im neuen Gebäude die aufzunehmenden
Gegenstände; vor dem 1. August werden die Objecte im gegenwärtigen
Musealgebäude am Ballplatze in Empfang genommen.
Für eine Ennässigung der Fracbtpreise auf den Bahnen wird ent-
sprechende Sorge getragen werden.
Aus dem Ihnen bereits mitgetheilten Programme der Ausstellung
werden folgende Paragraphe in Erinnerung gebracht:
ä. 2.
Die auszustcllenden Gegenstände haben insbesondere zwei Bedingungen zu ent-
sprechen: sie müssen erstens moderne Erzeugnisse der inländischen Kuastlndu-
strle sein und zweitens, indem sie höheren Anforderungen in Bezug auf Form und Or-
namentation gerecht werden, einen Fortschritt In der Entwicklung des Kunst-
gewerhcs und des Geschmackes bekunden. Auch die Verwendung einer neuen oder
erneuerten, auf die Kunstgewerbe sich beziehenden Technik kann zur Ausstellung
berechtigen.
In zweifelhaheu Fällen, ob das Fabrieal ein im Auslands oder in Oesterreieh
gemachtes sei, ist der genaue Nachweis des österreichischen Urspranges zu
liefern.
Um ferneren Missverständnissen in Bezug auf Ausstellnngsfiihigkeit zu begegnen,
wird ausdrücklich bemerkt, dass einerseits sowohl Gegenstände der reinen Kunst, wie
Histo riengemälde, Gcnrebilder, Landschaften u. s. f., desgleichen rein
constructive architektonische Entwürfe, als auch anderseits Maschinen,
Rohproducte aller Art und rein gewerbliche Erzeugnisse, bei denen die Kunst
weder in Bezug auf Form noch in Bezug auf Verzierung Anwendung gefunden hat, von
dieser Ausstellung ausgeschlossen sind.
5. a.
Es sind nicht nur die Vericrtziger der Gegenstände selbst, sondern auch die Mo-
delleure und Zeiehnerkderselben zu Ausstellung ihrer Compositinn berechtigt.
S. 4.
Die Jury entscheidet über die Aufnahme der Gegenstände sndgiltig
nach ihrem Regulativ, ohne zur Angabe von Gründen über ihre Entschei-
dung verptlichtet zu sein. Neben dem Momente der Schönheit der Gegenstände bat sie
Sßlbßhgärllä-ndlich auch die Raumvarhiiltuisse der Ausstellungslocalitüten in Betracht
zu zxe eu.