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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VI (1871 / 64)

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I s. s. 
Abgesehen "von der Prüfung der Gegenstände vor der Aufnahme findet keine 
weitere Beurtheilung statt, wie auch keinerlei Vertbeilnng von Prämien 
'oder Preisen. Den Ausstellern ist es aber gestattet, die Verkaufspreise der ausge- 
stellten Gegenstände bei denselben uuzuheften und sidx durch Agenten vertraten zu 
lassen. Für jene Aussteller, welche keine besonderen Vertreter haben, ertbeilt das Aus- 
stellungsbureau die allfällig begehrten Ansküntic. 
S. 6. 
Die Aussteller haben für den ihnen zugetheilten Ausstellnngsraum keinerlei 
Platzg-eld oder irgendwie benannte Gebühren zu entrichten, sie sind aber selbstver- 
ständlich verpdichtet, für ihre zur Ausstellung gebrachten Gegenstände die Kosten des 
Hin- und Riicktransportes, sowie die des Arrangementes selbst zu besorgen. 
Diejenigen neuen Kästen und Pulte, welche bis zur Eröffnung der Ausstellung 
für des neue Museum angefertigt seln werden, stellt die Direction des Museums, sc- 
weit sie nach ihrer Beschaffenheit passend erscheinen, bereltwilllgst den Ausstellern auf 
ihren Wunsch zur Verfügung. 
Die Regel ist natürlich, dass die Aussteller selbst für das Mobiliar 
Sorge tragen, nur ausnahmsweise kann die Anstalt aushelfen. Ebenso 
selbstverständlich müssen derartige Wünsche, welche dem Museum zuerst 
bekannt gegeben werden, auch zuerst berücksichtigt werden, und Aus- 
steller, welche etwa stillschweigend auf die Benützung der Kästen des 
' Museums rechnen wollten, würden es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn 
im entscheidenden Augenblicke keine Möbel für sie zur Verfügung wären. 
Aussteller, welche eigene Kästen anfertigen Lassen, werden ersucht, 
die Zeichnungen und Maasse derselben vorher an die Museums-Direction 
einzusenden, damit diese etwaige Anstände rechtzeitig zur Sprache 
bringen könne. 
Ferner wiederholen wir noch einmal das in den "Erläuterungen 
zum P r o g r a n: m" über die Gebietsbestimmung der Kunstindustrie 
Gesagte: 
„Die Grenze zwischen der Kunst und Industrie, wo die Eine auf- 
hört, die andere anfängt, ist unendlich schwer zu ziehen und existirt 
auch eigentlich gar nicht. Halten wir aber theoretisch beide Begriife in 
ihrer möglichsten Trennung auseinander, so finden wir, dass der eine, 
die Kunst, das Schöne für sich ohne alle Nebenrücksicbten verfolgt, der 
andere, die Industrie, den Nutzen, den Gebrauch. eine Zweckbestimmung 
zur Grundlage hat. In dem Begriff "Kunstindustrie" tritt nun beides i 
zusammen, das Schöne verbindet sich mit dem Nützlichen, mit dem 
Zweckdienlichen, mit dem, was wirklich gebraucht wird oder mindestens 
den Schein des Brauchbaren an sich trägt. In dieser Verbindung liegt 
das Wesentliche. Irgend ein Gegenstand des Gebrauches, ein Topf, ein 
Instrument, ein Werkstück, das sein Verfertiger hat zugleich verschönern 
wollen, indem er ihm eine von dem blos Zweckdienlichen abweichende, 
für das Auge wohlgefallige Gestalt gegeben oder ihm eine von dem 
Standpunkte der Zweckmäßigkeit überflüssige Verzierung angehängt hat, 
es ist dadurch in das Gebiet der Kunstindustrie gerückt, es ist ßladurch 
ein kunstindustrieller Gegenstand geworden.
	        
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