die Jury kaum rathsam erscheinen, an die Gegenstände, welche ihrem
Urtheil vorgelegt werden, den absoluten Massstab der Schönheit und der
Vollendung anzulegen, und das um so weniger, als ja diese Ausstellung
zugleich ein Zeugniss sein soll, wie weit die bisherigen Bestrebungen
des Museums zum Ziele geführt, wo und wie weit sie Boden gefasst haben.
Die Jury wird also darum auch schon das Bestreben, jene Fehler zu
vermeiden und einen besseren und richtigeren Weg einzuschlagen, gerne
anerkennen, und wird die Aufnahme solcher Gegenstände als eine ihrer-
seits gewährte Ermuthigung betrachten.
Die Jury wird sich ferner gegenwärtig halten , dass es nicht der
Zweck dieser Ausstellung ist, so wenig wie es derjenige des Museums
oder derjenige der modernen kunstindustriellen Reformbestrebungen ist,
einzelne glänzende, durch Reichthum oder Grossartigkeit vorragende Lei-
stungen hervorzurufen. Es wird also nicht dieser Gesichtspunkt ein ent-
scheidender sein, sondern vielmehr auch der einfachste, zum gewöhnlichen
Gebrauch dienende Gegenstand zur Aufnahme geeignet erscheinen, wenn
er sich durch Schönheit seiner Form, durch die Angemessenheit seines
Ornamentes oder durch den Reiz harmonischer Farben als gelungen zeigt.
Ausgeschlossen dagegen würden solche Gegenstände bleiben, die
lediglich und allein die Künstlichkeit und Fertigkeit der Technik zum
Ziele gehabt haben, ohne irgend auf Schönheit der Form und der Ver-
zierung Rücksicht zu nehmen, und die sich darum keines anderen Vor-
zuges als desjenigen einer mühsamen Arbeit rühmen können. Ausgeschlos-
sen sind damit auch alle jene Arbeiten, die mit mühseligcr Technik,
lJlos um des gbesonderen technischen Verfahrens willen, eine künstlerische
Aufgabe zu lösen trachten, ohne dass in diesem Verfahren irgend eine
fruchtbare, industrielle Nutzanwendung liegt, ohne dass sie irgend Ge-
winn und Folge für die Zukunft verbeissen. Gemeiniglich sind dergleichen
verkehrte Arbeiten auch nur Dilettantenarbeiten, die principiell auszu-
schliessen wären.
Hingegen kann die blosse Technik zur Aufgabe berechtigen, wenn
sie ein neues, zukunftreiches Verfahren enthält, oder wenn sie eine alte,
verloren gegangene Kunstweise wieder aufnimmt und neu ins Leben zu
rufen trachtet. Musterproben dieser Art, auch wenn sie nichts als Proben
sind und nicht einmal vollendet erscheinen, würden dennoch zur Aufnahme
vollkommen berechtigt sein.
Dies dürften die Hauptgesichtspunkte sein, welche sich der Jury zur
Beachtung empfehlen. Sie trifft ihre Entscheidung mit Majoritiit und zwar
durch Ballotage. Ihre Entscheidung ist endgiltig, und die Jury ist nicht
verpiiichtet, über ihre Entscheidung irgend eine Rechtfertigung abzulegen
oder die Gründe für ihr Urtheil anzugeben.