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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 87)

Die Gaworhaschulen Nieder - Oostorreichs.

(Aus dem Berichte des n.ö. Landesausschusses.)

Mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Jänner 1872 haben Se. k.

und k. Apostolische Majestät den vom hohen Landtage in der Sitzung

vom 13. October 1871 beschlossenen Abänderungen der  13, 18 und 19

des Landesgesetzes vom 28. November 1868, betreffend die Errichtung

und Erhaltung der gewerblichen Fortbildungsschulen, die Allerh. Sanction

zu ertheilen geruht. Der n. ö. Landesschulrath hat sich am 14. November

1870 constituirt; ihm obliegt nach dem Gesetze vom 28. November 1868

die Leitung des gesammten Schulwesens in Nieder-Oesterreich. Er schritt

auch sofort an die im ä. 30 dieses Gesetzes angeordnete Constituirung

der Bezirks- und Ortsschulräthe. Angesichts dieser Sachlage hat der

Landesausschuss die oberste Leitung des gewerblichen Unterrichtes an

den n. ö. Landesschulrath abgegeben und sich darauf beschränkt, in die

hierüber zu errichtenden Local-Gewerbeschulcommissionen je zwei Vertreter

abzusenden.

Der Landesausschuss hält es nicht für seine Aufgabe, hier zu erwägen,

 inwieferne die Begründung dieser Ablehnung mit den erprobten

Anschauungen der Pädagogik über den Werth einer frühzeitigen Charakterund

 Fachbildung für jede menschliche Thätigkeit in Uebereinstimmung

zu bringen sind, er hatte blos die Pflicht der Initiative und der Rechtfertigung

 seiner Massnahmen in diesem Falle und dieser ist hiemit genügt.

Auch in einer anderen Richtung schien es wünschenswerth, dem Fachschulwesen

 fördernd unter die Arme zu greifen. Der Landesausschuss

glaubte die Aufmerksamkeit auf den bedeutenden Vermögensstand einzelner

 der in Wien dermalen bestehenden Zwangsgenossenschaften richten

zu müssen und haben die Erhebungen in dieser Richtung folgendes Resultat

 geliefert:

Es bestehen dermalen 104 solcher Genossenschaften, deren Activvermögen

 1-,o83.o71 fl. 73'], kr. beträgt. Für den Fall der Auflösung

der Genossenschaften, ein Ereigniss, welches nicht fernab zu liegen scheint,

käme nun freilich wohl zu berücksichtigen, dass ein Theil dieses Vermögens

 der Krankenpflege und der Unterstützung hilfloser Genossenschaftsmitglieder

 gewidmet bleiben müsste. Es muss weiters erwogen werden,

dass eine Commassirung des Vermögens verschiedener Genossenschaften

aus naheliegenden Rechtsgründen nicht ausführbar sein dürfte; allein es

würde durch die Auflösung eine Anzahl von nicht unbeträchtlichen Einzelvermögen

 frei werden, durch welche die Gründung gewerblicher Fachschulen

 in grösserem Maasse möglich gemacht und in dieser Richtung des

öffentlichen Unterrichtes ein nachhaltiger Anstoss gegeben werden könnte.

Der Landesausschuss hat es deshalb nicht versäumt, dem k. k. Handelsministerium

 sowie dem k. k. Unterrichtsministerium in einer Eingabe seine

Anschauungen zu unterbreiten, und hat das k. k. Handelsministerium
            
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