Die Gaworhaschulen Nieder - Oostorreichs.
(Aus dem Berichte des n.ö. Landesausschusses.)
Mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Jänner 1872 haben Se. k.
und k. Apostolische Majestät den vom hohen Landtage in der Sitzung
vom 13. October 1871 beschlossenen Abänderungen der 13, 18 und 19
des Landesgesetzes vom 28. November 1868, betreffend die Errichtung
und Erhaltung der gewerblichen Fortbildungsschulen, die Allerh. Sanction
zu ertheilen geruht. Der n. ö. Landesschulrath hat sich am 14. November
1870 constituirt; ihm obliegt nach dem Gesetze vom 28. November 1868
die Leitung des gesammten Schulwesens in Nieder-Oesterreich. Er schritt
auch sofort an die im ä. 30 dieses Gesetzes angeordnete Constituirung
der Bezirks- und Ortsschulräthe. Angesichts dieser Sachlage hat der
Landesausschuss die oberste Leitung des gewerblichen Unterrichtes an
den n. ö. Landesschulrath abgegeben und sich darauf beschränkt, in die
hierüber zu errichtenden Local-Gewerbeschulcommissionen je zwei Vertreter
abzusenden.
Der Landesausschuss hält es nicht für seine Aufgabe, hier zu erwägen,
inwieferne die Begründung dieser Ablehnung mit den erprobten
Anschauungen der Pädagogik über den Werth einer frühzeitigen Charakterund
Fachbildung für jede menschliche Thätigkeit in Uebereinstimmung
zu bringen sind, er hatte blos die Pflicht der Initiative und der Rechtfertigung
seiner Massnahmen in diesem Falle und dieser ist hiemit genügt.
Auch in einer anderen Richtung schien es wünschenswerth, dem Fachschulwesen
fördernd unter die Arme zu greifen. Der Landesausschuss
glaubte die Aufmerksamkeit auf den bedeutenden Vermögensstand einzelner
der in Wien dermalen bestehenden Zwangsgenossenschaften richten
zu müssen und haben die Erhebungen in dieser Richtung folgendes Resultat
geliefert:
Es bestehen dermalen 104 solcher Genossenschaften, deren Activvermögen
1-,o83.o71 fl. 73'], kr. beträgt. Für den Fall der Auflösung
der Genossenschaften, ein Ereigniss, welches nicht fernab zu liegen scheint,
käme nun freilich wohl zu berücksichtigen, dass ein Theil dieses Vermögens
der Krankenpflege und der Unterstützung hilfloser Genossenschaftsmitglieder
gewidmet bleiben müsste. Es muss weiters erwogen werden,
dass eine Commassirung des Vermögens verschiedener Genossenschaften
aus naheliegenden Rechtsgründen nicht ausführbar sein dürfte; allein es
würde durch die Auflösung eine Anzahl von nicht unbeträchtlichen Einzelvermögen
frei werden, durch welche die Gründung gewerblicher Fachschulen
in grösserem Maasse möglich gemacht und in dieser Richtung des
öffentlichen Unterrichtes ein nachhaltiger Anstoss gegeben werden könnte.
Der Landesausschuss hat es deshalb nicht versäumt, dem k. k. Handelsministerium
sowie dem k. k. Unterrichtsministerium in einer Eingabe seine
Anschauungen zu unterbreiten, und hat das k. k. Handelsministerium