Mitthailunuau das k. Ilestßrraißh. Museums
KUNST UND INDUSTRIE.
(Monatschrift für Kunst und Kunstgewerbe.)
Am i. eines jeden Monats erscheint eine Nummer. - Abonnementspreis per Jahr fl. 4.-
Redacteur Bruno Bueher. Expedition von C. Gernldk Sohn.
Man abonnirt im Museum, bei Gerold d: Camp, durch die Postanstalten, sowie durch
alle Buch- und Kunsthandlungen.
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Nr, 89, WIEN, r. FEBRUAR 1873. VIII, Jahrg.
hüllt: Du lnltilut der (Jommißaires-Prieetm. - Ueber Metalle und Farbstoffe bei den Aegyptern._-
Anutellnn von Handzeichnungeu und Aquarellen von Wiener Künstlern. - Vorlesungen llTl
Oeuterr. ueeiun. - Bücher-Revue. - Journal-Revue. - Kleinere Mittheilnngen. - Fortsetzung
des Bibliothekskatalogee. - Verzeichnis: der im Oeterr. Museum känfiichen Gypsabgiisse.
Das Institut der Gommissalres-Prisaura.
Wir verdanken die nachfolgenden Zeilen den Mittheilungen des
österr. Generalconsuls in Paris, der über eine vom Director des Museums
an ihn gestellte Anfrage ebenso eingehend als sachkundig berichtet hat.
Die Grundlage des französischen Instituts der Cornmissaires-Priseurs,
so schreibt Herr v. Walcher, mit welchem unser österreichisches Institut
der beeideten Schätzmeister Aehnlichkeit hat, bilden Gesetze aus dem
Anfange dieses Jahrhunderts.
Der Motivenbericht zu dem Gesetze vom 18. März 180i enthält die
Gründe der Nothwendigkeit und Nützlichkeit, welche für die Wiederein-
führung der Commissaires-Priseurs zur Regelung ödentlicher Verkäufe
beweglicher Gegenstände und zur Hintanhaltung der Uebervortheilung
der Interessenten entschieden haben.
OeEentliche Licitationen können hiernach in Paris und in den Pro-
vinzen nur durch den Commissaire-Priseur vorgenommen werden, er ist
ein von der Executivgewalt ernannter öffentlicher Functionär, daher eine
Vertrauensperson und leistet als solcher den Eid vor dem Civiltribunal,
nachdem er eine Caution von xo.ooo Francs erlegt hat; seine Amtsführung
wird durch" einen Regierungs-Commissär controlirt, während die Kammer
der Commissaire-Priseurs die Disciplinaraufsicht über ihre Mitglieder führt,
vor welcher auch Reclamationen der Verkäufer und Käufer gegen den
Gommissair-Priseur im gütlichen Wege ausgetragen werden können; ist
ein Ausgleich nicht möglich, so bleibt dem Reclamanten der Weg bei
dem Civiltribunal, nach Umständen bei der Strafbehörde oifen.
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