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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 95)

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Zu besserer Erreichung dieses Zweckes fasste die Regierung dßnkPlan, alle einzelnen 
Kloppelschulen zu einer allgemeinen Anstalt unter Aufsicht und Leitung einer gemein- 
schaftlich vorgesetzten Behörde zu verbinden und eine der Sache entsprechende Aufsicht 
unter Einheit des Planes der Ausführung und der dabei zu befolgenden Grundsätze zu 
schalten. Diesem Plane verdankt das für alle aus Staatskassen unterstützten Klöppelschulen 
noch heut giltige, wenn auch vielfach abgeänderte und ergänzte Klöppelschulregulattv vom 
Jahre 1836 sein Entstehen. Dem Entwürfe desselben, sowie den später in Klöppelschulan- 
gelegenheiten ergangenen Geneml- und Specialverordnungen liegen folgende Anschauungen 
zu Grunde. 
r. Das Uebel, an dem die sächsische Spitzenindustrie leidet, wurzelt hauptsächlich 
darin, dass man nicht genügsam dahin gestrebt hat, die technische Ausbildung der Ar- 
beiter zu hoherer Vollkornmenheit zu führen, vielmehr bei dem Althergebrachten stehen 
blieb und das Streben auf Massenproduction richtete, bei deren Einfachheit und Unvoll- 
kommenheit die Herstellung durch Maschinen nicht ausbleiben kann und konnte. 
2. Die der Handarbeit durch die Maschine bereitete Concurrenz drückt die Arbeitsa 
löhne auf ein Minimum herab und verdrängt gewisse Fabrikate schliesslich ganz. Diesem 
Uebel zu begegnen bleibt als bestes und wirksamstes Mittel, die höchste technische Voll- 
endung der Arbeitsmethode und die Production der feinsten Artikel anzustreben und 
eine Richtung zu verfolgen, bei welcher man vor der Concurrenz der Maschine möglichst 
gesichert bleibt. 
3. Die Kloppelschulen sind vorzugsweise geeignet, die Geschicklichkeit und gewerb- 
liche Ausbildung der Arbeiter zu erhöhen und die Einführung verbesserter Arbeitsmethoden 
und feinerer und daher lohnenderer Spitzenartikel zn unterstützen. "Sie sind es daher auch, 
welche der Erreichung des obigen Zweckes hauptsachlich dienen sollen, und es ist deshalb 
und des sicher nicht ausbleibenden Einllusses halber kein Hinderniss zu scheuen und 
Nichts unversucht zu lassen, diese Anstalten ihrem Ziele näher zu führen. Dem Klöppel- 
schulverleger kann daher in keinem Falle gestattet werden. die Schüler mit Anfertiguu 
ordinarer Spitzensorten zu beschäftigen; er hat vielmehr die Verpflichtung, nur die technisc 
bildendsten Genres in den, seinem Verlage überwiesenen Schulen arbeiten zu lassen. 
4. Der Mode sind nicht nur die Facons und die Muster, sondern auch die verschie- 
denen Genres der Spitzenindustrie unterworfen. Um bei dem Wechsel der letztern und 
bei dem Auftreten neuer Spitzengenres erwachsenen Klöpplerinnen zur Erlemung der- 
selben und dadurch zur Erzielung besserer Arbeitsverdienste Gelegenheit zu geben, soll 
nach Bedurfniss auch dem nicht entgegengetreten werden, dass, so weit der Unterricht in 
den Klöppelschulen nicht beeinträchtigt wird, auch erwachsene Arbeiterinnen diese Schulen 
besuchen, oder mit denselben und mit Benutzung der vorhandenen Lehrkräfte Abend-, 
Sonntags- oder Fortbildungsschulen verbunden werden. 
5. Neben diesem technisch-industriellen Zwecke ist auch einer tüchtigen (intellece 
tuellen und moralischen) Erziehung der jugendlichen Arbeiter, als einem Hauptfactor gu- 
werblichen Fortschritts, alle Aufmerksamkeit zuzuwenden und was in dieser Richtung durch 
die Schulen sich erreichen lässt, mit allen Kräften anzustreben. 
6. Da die nächste Aufgabe allen und jeden Unterrichts in der Vor- und Ausbildung 
für das praktische Leben besteht, für die Vorsteherin eines, wenn auch noch so kleinen 
Haushalts, neben ihrer sonstigen Befähigung aber Nichts so wunschenswerth sein muss, 
als die nöthigsten Handfertigkeiten im Nahen und Stricken zu besitzen; so sind auch, und 
so lange der Nah- und Strickunterricht nicht allgemein zu den Disciplinen der öffentlichen 
Volksschulen gehört, mit Einführung dieser Unterrichtszweige in den Klöppelschulen Ver- 
suche zu machen und, sind sie etspriessliche, dieselben fortzusetzen. 
Das Regulativ in seinem allgemeinen, wie speciellen Theile, und die in Klbppel- 
schulangelegenheiten ergangenen generellen und speciellen Verordnungen sind der 
getreue Ausdruck dieser Anschauungen. lhnen nach ist der Zweck der Klöppelschulen 
ein doppelter: a) ein technisch-industrieller, b) ein erziehlicher. ' 
In ersterer Hinsicht soll durch dieselben die Spitzenindustrie dem sächs. Erzgebirge 
nicht nur erhalten und zu grösserer Vollkommenheit gebracht, sondern es sollen ihre 
Zöglinge technisch so aus- und durehgebildet werden, dass sie alsbald und später uhne 
langeve Lehrperiode im Stande sind, die feinsten und einträglichsten Spitzenmuster lein 
und geschmackvoll auszuführen und jedes von der Mode begehrten und daher lohnendsten 
Spitzengenres sich zu bemachtigen. 
ln disciplineller und erziehlichcr Hinsicht haben sie die Bestimmung, der häuslichen 
Erziehung unter die Arme zu greifen; die Schüler an Fleiss und Aufmerksamkeit, an 
Folgsamkeit und Pünktlichkeit, an Ordnung und Reinlichkeit zu gewöhnen, sie zur Dienst! 
fertigkeit und Verträglichkeit gegen einander und zu einem anständigen und gesitteten Be- 
tragen anzuhalten. 
Die Bedeutung dieser Schulen fürs praktische Leben zu erhöhen und den altern 
Schülerinnen Gelegenheit zur Erwerbung der, für Hausfrauen und Mütter so wünschens- 
wcrthen und nothwendigen Nahfegtigkeit zu vermitteln, ist seit dem Jahre 1860 mit dem
	        
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