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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 95)

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Unterrichte im Klöppeln ein wöchentlich 4-4istündiger Unterricht im Weissnahen, theilweis

 auch im Stricken verbunden vlorden.

Die oberste Aufsicht über die sammtlichen, aus Staatscassen unterstützten Kloppelschulen

 führt die König]. Kreisdirection zu Zwickau als Kloppelschuldirection, welche die

ihr als solcher obliegenden Geschäfte theils selbst besorgt, theils durch den, seit dem

t. October t858 ernannten Klüppelschul-lnspector besorgen lässt.

Jede einzelne Schule wird von einer, aus Mitgliedern der Ortsbehorde oder aus

geachteten und gemeinnützig gesinnten Einwohnern aller Classen ebildeten Localinspection

beaufsichtigt. Diese Localinspection hat besonders darauf Bedac t zu nehmen, dass die

Verleger, Lehrerinnen und Schüler ihren Verpllichtungen gehörig nachkommen, die Ertheilung

 des Unterrichts in zweckmassiger, die Benutzung der Unterrichtsstunden in gewissenhafter

 Weise geschieht; dass die Bestimmungen des Regulativs und der eingeführten

Hausordnung. aufrecht erhalten, bemerkte Gebrechen und Uebelstände abgestellt,

kurz, die allgemeinen und speciellen Zwecke der Schule möglichst vollkommen erreicht

werden.

"Zu diesem Behufe hat sie die Schule fleissig zu revidiren, die Cassengeschafte zu

verwalten und der Königlichen Kreisdirection alljährlich Rechnung abzulegen und ausführlichen

 Bericht zu erstatten.

Für zweckrnässige und fortgehende Beschäftigung hat der als Verleger ernannte

Spitzenfabrikant Sorge zu tragen. Seine Verpflichtungen gegen die Schule sind folgende.

Er hat

t) für eine genügende Auswahl guter und hauptsächlich solcher Muster zu sorgen.

bei welchen die Schüler, vom Leichtern zum Schwerern fortschreitend, etwas Tüchflges

lernen und sowohl ihre technischen Fertigkeiten, wie ihren Geschmack und Kunstsmn

möglichst ausbilden können;

2) für die in der Schule gefertigten Arbeiten die geschaftsüblichen Preise zu bezahlen,

 für jeden Schüler ein Arbeitsbuch zu halten und in dasselbe dessen Verdienste

einzutragen. Die Beschäftigung und die Fortschritte in den Schulen übersehen zu können,

hat er

3) alle in die Schule gegebenen Muster mit fortlaufenden Nummern zu versehen,

dieselben in ein Musterbuch zu bringen und in den Arbeitsbüchern der Schüler darauf

zu verweisen. Die Annahme eines Verlegers erfolgt unter gegenseitiger dreimonatlicher

Kündigungsfrist. Als Lehrerinnen werden nur solche Arbeiterinnen angestellt, die in ihrem

Fache Ausgezeichnetes leisten, in mittleren Jahren und gutem Rufe stehen, selbst in einer

Kloppelschule gebildet sind und die Gabe besitzen, den Kunstsinn der Schüler zu wecken.

zu entwickeln und zu üben. Seit dem Jahre 1858 wird von neuanzustellenden Lehrerinnen

verlangt, dass sie in einer Musterschule für ihren Beruf sich vorbereiten, in den Geist derselben

 sich einlehen, in Behandlung und Unterweisung der Schüler, in Führung der Listen

und Bücher sich üben, das Kloppeln verschiedener Spitzengenres erlernen und die erforderlichen

 Fertigkeiten im Nähen und Stricken besitzen.

Die Anstellung einer Lehrerin erfolgt unter der Bedingung gegenseitiger dreimonatlicher

 Kündigung durch die Localinspection, ihre Verpßichtung durch die betreffende

Obrigkeit. Ausser ihrem, bis tzo Thlr. Ä - ansteigenden jährlichen Gehalte geniesst

sie freie Wohnung und Heizung.

Mit dem schulpliichtigen Alter (6 Jahre) können die Kinder als Schüler in dic

Kldppelachule eintreten. Einmal aufgenommen, haben sie dieselbe so lange [in der Regel

bis zur Confirrnntion) zu besuchen , bis sie das Schulziel, d. i. den Grad der Ausbildung

erreicht haben, jedes ihnen vorgelegte Muster fertig, richtig und reinlich zu kloppeln.

Da dies Ziel nur bei geregeltem Schulbesuche zu erreichen ist, haben die Eltern

der Aufzunehmenden mittelst Reverses sich zu verpflichten, ihre Kinder, dafern nicht

besondere Umstände eintreten, vor Beendigung der Schulzeit aus der Anstalt nicht nehmen,

selbige zum unausgesetzten, Heissigen Besuche derselben anhalten und sich widrigenfalls

den Strafbestimmungen des Gesetzes über die Elementar-Volksschulen vom (i. Juni 1835,

Q. 64-68, unterwerfen zu wollen.

Durch Belehrungen, Anermahnungen und Warnungen haben die Localinspectionen

ungerechtfertigten Versaumnissen und dem willkürlichen Verlassen der Schulen Seitens

der Schüler entgegenzuwirlten und. bleiben ihre Bemühungen fruchtlos, das obriglteitliche

Einschreiten in Anspruch zu nehmen.

Aufnahme und Entlassung der Schüler geschieht durch die Localinspectionen, welche

hierüber ebenso, wie in den öffentlichen Volksschulen, Hauptmanuale zu halten, auch

Versiumnisslisten zu führen haben.

Ueher Schulbesuch, Fortschritte, Verhalten und Arbeitsverdienste der Schüler sind

alljährlich Tabellen anzufertigen und mit der Jahresrechnung und der Jahresübersicht

 der Königlichen Kreisdirection vorzulegen. Den Wetteifer unter den Schülern

zu erregen und wach zu erhalten, werden denen, die sich durch Fleiss, Fortschritte und
            
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