In bestimrnterer und ausführlicherer Weise gescihiehtidies, und zwar
für alle Ländergebiete, durch den Handelsministerial-Erlass vorn 18. Oc-
tober 1880, Z. 32426 (Beil. z). Der Erlass will-dem Ueberwuchern der
Ausstellungen - insbesondere der größeren (sogenannten Landesausstel-
Jungen) entgegentreten, und stellt daher zunächst für das Decennium
1880 - 1890 die Normen auf für die Unterstützung von Landesaussrellungen.
In der Regel soll jährlich nur eine Landes ausstellungkstattfinden,
ausnahmsweise nur zwei, in von einander entfernteren Punkten, im, selben
Lande endlich (mit Ausnahme von Böhmen) nur alle zehn Jahrewieder.
Der größere Theil der Dotation, über welche das h. Handelsmini-
sterium zu diesem Zwecke verfügt, soll einem bestimmten Verwaltungs-
gebiete in jedem Jahre zugewendet werden.
Landesausstellungen haben in erster Reihe Anspruch auf staat-
liche Unterstützung.
Um diese Unterstützung muss spätestens in der ersten Hälfte des
dem Ausstellungsbeginne vorhergehenden Jahres eingeschritten werden.
Es ist dem Unterstlitzungsgesuche das Programm, die Nachweisung
über die beabsichtigte Zusammensetzung der Jury, die Aeusserung der
Gewerbsbehörde erster Instanz und der l-landels- und Gewerbekarnrner
über die Unterstützungswürdigkeit des Unternehmens beizuschließen.
Als Unternehmer sollen nur die Vertretungen der Landeshauptstädte,
die Handels- und Gewerbekammern oder accreditirte Gewerbevereine auf-
treten, daher auch solche Ausstellungen in der Regel nur am Sitze solcher
Corporationen stattfinden sollen. .
_ Die Regierung behält sich vor, in das Executivcomite einen Ab-
gesandten der Landesstelle (eventuell auch der Bezirksbehörden) zu be-
stimmen. - Ueber die Hauptstadien des Unternehmens ist dem h. Handels-
ministerium Bericht zu erstatten..
Ueber die Vertheilung der Staatspreise sind bestimmte Normen er-
lassen. '
Das Subcomite hat sich, nachdem es auch mit dem Referenten des
,k. k. Handelsministeriums; Herrn k. k. Sectionsrath G. Ritter v. Thaa
zusammengetreten ist, um des Näheren die vom Museum ausgehenden
Anträge zu begründen und sich der Zustimmung des Handelsministeriums
so weit nöthig und thunlich zu versichern, zu nachstehenden Anträgen
veranlasst gefunden: '
l. Das Curatorium des Oesterr. Museums setzt ein ständiges
Comite für Ausstellungsangelegenheiten ein, welchem es ob-
liegen wird, die Einflussnahme des Museums für Kunst und Industrie auf
die Regelung des Ausstellungswesens zum Gegenstande seines Studiums
zu machen! dahin zielende Anträge an das Curatorium vorzubereiten,
sowie auch insbesonderedie Erfolge der bisherigen Thätigkeit des Museums
einer Prüfung zu unterziehen und etwaige Reformen desselben vorzu-
schlagen.