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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1892 / 3)

diesen Dingen das zu sein, dass auch die Kunst, wie alles Irdische --absoluter

 Freiheit entbehre.

Beim unbefriedigenden Ausklingen der Antike setzt nun das Christenthum

 ein und nimmt willig in seiner Kunst die Schönheitsfarm griechischrömischer

 Bildung auf: für seine Bauten, Sculpturen, Katakombenmalerei,

die Kleinkunst und liturgische Kleidung, in welch' letzterer sich Tunica

und Pallium, Senatoren- und Consulenabzeichen in mehr oder weniger

veränderter Form bis heute erhalten haben. Und wenn unser großer

Fübrich die griechischen Götter gewissermaßen Prophezeiungen der

Menschwerdung nennen darf, hat er damit das antike, historisch-symbolische

 Fundament für die christliche Idee vom göttlichen Berufe

wahrer Kunst ausgesprochen. Schon durch das Hinzutreten verklärter

Schönheitsfarm erhält die Materie eine höhere Weihe und wird im

Christenthum für den Dienst des wahren Gottes und durch denselben

geheiligt, nconsecrirtu und dem profanen Gebrauche entzogen. Auf diese

principielle Auffassung stützt sich das praktische Vorgehen der Kirche,

wenn sie ihre, nunmehr näher zu behandelnden Vorschriften, traditionellen

Forderungen und Wünsche dem Künstler gegenüber geltend macht. Wie

dieses Princip also nicht auf einem Gegensatze sondern geradezu auf

dem wechselseitigen Bedürfniss zwischen Religion und Kunst beruht,

kann auch in der Praxis durchaus kein Gegensatz bestehen; ja wichtige

 Detailfragen, besonders der Architekturgeschichte und der kirchlichen

Kleinkunst (Veränderungen der Choranlage, Altarformen, Entwickelung

der Monstranze etc.), sind ohne Rücksicht auf die Umbildungen der

Liturgie nicht zu verstehen. Die Geschichte der Liturgie ist vielfach

geradezu der Leitfaden in der Architekturgeschichte.

Geschriebene und ungeschriebene Quellen sind es, aus denen

die liturgischen Gesetze fließen. Zu den ungeschriebenen gehören die

wissenschaftlich nachweisbaren Traditionen in der Baukunst, in der Symbolik,

 in der Formenentwickelung jeder Art. Mehr an locale Grenzen

gebunden, werden die Traditionen richtiger Gewohnheit, consuetudo

vigens genannt und bilden eine überaus wichtige Quelle liturgischen

Rechtes. Diese Ueberlieferungen oder Gewohnheiten spielen in der

Kirche, wie in ihrer gesammten Rechtsordnung so auch beim Gottesdienste

 und seiner Kunst eine große Rolle und mit Recht. Auf dem

Wege des factischen Gebrauches, in engeren oder weiteren Kreisen eingeführt,

 sind sie vielfach durch ausdrückliche kirchliche Gesetzgebung,

wie z. B. in den Bullen und Bestimmungen Pius V. oder Benedict XIV.

schließlich zur allgemeinen verpflichtenden Rechtsnorm erhoben worden.

Der Werth einer Tradition ist selbstverständlich ein um so größerer,

je mehr dieselbe dem apostolischen und katholischen Charakter der

Kirche entspricht, das heißt, je ungetrübter sie auf apostolische Anordnung

zurückgeht, je älter sie ist; aber auch je leichter und allseitiger der

Geist einer solchen selbst den modernsten Bedürfnissen anbequemt werden

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