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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1892 / 4)

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gestellt werden; verboten sind in und an der Kirche profane oder unge- 
bührliche, die Heiligkeit des Ortes verletzende Darstellungen. Es sei nur 
der Maler oder Bildhauer ein wahrer Künstler, das non inordinata selbst in 
der Form befolgend, frei von dem inneren Widersprüche naturalistischer 
Mode, dann wird er auch kirchlich sein. Im Wesen der Religion wie der 
wahren Kunst ist es gleich begründet, alles Irdische von einer ewigen 
Ordnung erfasst sein zu lassen und Bildungen des Zufalles nicht auf den 
Altar zu erheben. Der Künstler zeigt uns die Natur in paradiesischer 
Vollkommenheit. Das kleinste Detail ist nach einer Art künstlerischer Vor- 
sehung eingeordnet; die nirgends zufällige Thätigkeit bewegter Linien 
und des reingestimmten Farbenaccordes schaffen eine ewig heitere Ruhe 
der Formen. Der Genius der Kunst kann bezeichnenderweise mit dem 
großen Dulder das Verderben dort sehen, nwo Leblosigkeit und Unordnung 
wohnenu. Mehr und deutlicher noch als in der äußeren Form muss dieses 
Seelenlose und Ungehörige beim Inhalte des Werkes vermieden werden. 
Der Maler und Bildhauer für kirchliche Zwecke muss es verstehen, nicht 
nur Seele und Leben seinem Gebilde einzuhauchen, sondern auch eine 
geordnete Seele, ein Leben, welches der Abglanz einer ewigen Freiheit 
und Gesetzmäßigkeit ist, deren Vorbild und Vollendung im göttlichen 
Wesen liegt. Ethos und Pathos in Harmonie werden den gläubig betenden 
Beschauer ergreifen, wenn es der Künstler verstanden hat, jenes Erfasst- 
sein des lnneren durch das ewige Ideal von den zarten Tönen des Seelen- 
friedens bis zur Majestät des in Gott verklärten Schmerzes darzustellen. 
Sind die Seelen und Charaktere seiner Gebilde, auch der einfachsten 
Heiligenfigur, solche Kunstwerke, dann sind sie innerlich wahrhaft frei 
wie die wahre Kunst und selbst der strengsten kirchlichen Gesetzmäßig- 
keit ist durch solchen Gemüthsausdruck Genüge geschehen. 
Noch auf anderen Gebieten der kirchlichen Kunst wie des Kunst- 
gewerbes ist die kirchliche Kunst ihren eigenen Gesetzen überlassen. Mit 
nur wenigen Ausnahmen der Kelchkuppa und Monstranzenlunula, welche von 
Gold oder doch vergoldetem Silber sein muss, oder wo in der Paramentik 
ausdrücklich Leinen gewünscht oder Seide bevorzugt wird - ist in den 
weitaus meisten Fällen das Material und dessen Benützung nur an das 
Erforderniss der Solidität, Echtheit und Würdigkeit gebunden. Mag daher 
ein Zukunftsstil noch so unerwartete technische Fortschritte verwenden, 
er wird, solange es wirkliche Fortschritte sind, deshalb nicht unkirchlich 
sein. Gusstahl z. B. wurde ausdrücklich für Kirchenglocken von der er- 
wähnten Ritencongregation auf eine Anfrage (16. Februar 1858, Limburg) 
für zulässig erklärt. Pappefiguren, Abziehbilder als Glasgemälde und 
derlei Dinge mögen einer sentimentalen Flitterfrötnmigkeit sympathisch 
sein, aber aus dem Felsenbaue der Kirche verbannen sie sich selbst. Wo 
diese Surrngatkunst dennoch eingedrungen ist, mag eine Selbstcorrectur 
darin liegen, dass sich wenige ihrer nWerkeu auf die Nachwelt retten 
werden. Von edlem Material, das früher mehr Verwendung fand, möchte
	        
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