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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 141)

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Ausserdem treten diesmal auf dem Gebiete der Oelmalerei 156

Künstlerinnen auf.

Die Thatsache , dass zahlreiche Künstlerkräfte beiderlei Geschlechts

für Fayence- und Porcellanmalerei verwendet werden, ist zu bezeichnend,

als dass dieselbe der Aufmerksamkeit unserer Leser entgangen sein könnte;

aber trotzdem gibt es Leute, welche naiv genug sind, zu glauben, dass

der österreichischen Porcellanfabrication mit einer Schule geholfen sei, wo

nur ein einziger Porcellanmaler angestellt ist, und welche an der Meinung

festhalten, dass der künstlerischen Ausbildung des Frauengeschlechtes für

"Kunstgewerbe keine grössere Bedeutung beigelegt werden darf.

R. v. E.

Ours üir Zaichenlohrer an der Kunstgeworheschulo des Oastorr. Museums

für Kunst und Industrie.

(Genehmigt mit h. Erlass des k. k. Unterrichtsministeriums.)

Q. l.

Für Diejenigen, welche sich zu Lehrern im Freihandzeichenfache

. auszubilden die Absicht haben, wird an der Kunstgewerbeschule des Oesterr.

Museums für Kunst und Industrie ein Specialcurs eröffnet. Die Dauer

desselben wird in den einzelnen Fällen von der individuellen Begabung

des Candidaten abhängig sein und darnach bemessen werden.

Q. 2.

Der Specialcurs umfasst als Minimum einen Zeitraum von 5 Jahren,

wovon 2 Jahre für die Vorbereitungsschule und 3 Jahre für die Kunstgewerbeschule

 gerechnet werden. In Fällen, in denen die gänzliche Talentlosigkeit

 des Schülers constatirt werden konnte, steht dem Lehrkörper die

sofortige Entlassung desselben zu. Hievon ist jedoch in jedem Falle der

Aufsichtsrath in Kenntniss zu setzen.

Wenn der Candidat in der Hilfswissenschaft eine ungenügende Prüa

fung abgelegt hat, so ist ihm die Wiederholung des Curses und die Ablegung

 einer Nachprüfung gestattet. Sollten auch nach letzteren sich keine

befriedigenden Resultate ergeben haben, so erfolgt die Entlassung unter

denselben Umständen wie in obigem Falle.

g. s.

v Zum Eintritt in diesen Specialcurs werden entsprechend den  13

und 14, IV. des Statuts der Kunstgewerbeschule erfordert:

i. Das vollendete 16. Lebensjahr;

2. der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergyrnnasiums,

einer Unterrealschule oder einer vollständigen Bürgerschule;

3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit

Wahrscheinlichkeit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem mehrjährigen

 Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird.

6.
            
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