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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 145)

161

Das deutsche llustorschutzgesetz vom Il. länner 1876.

Vortrag, gehalten im k. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie

von Dr. Emil Steinbach.

(Schluss)

Von geradezu ausschlaggebender Wichtigkeit, ja vielleicht die folgenreichste

 Neuerung auf unserem Gebiete ist die Aufnahme des Grundsatzes

in die deutsche Gesetzgebung, dass darüber, ob ein Schaden entstanden

ist, und wie hoch sich derselbe belaufe, desgleichen über den Bestand und

die Höhe einer Bereicherung, das Gericht unter Würdigung aller Umstände

nach freier Ueberzeugung zu entscheiden habe.

Die Uebelstände, welche die Geltendmachung eines Anspruches auf

Schadenersatz in Deutschland und auch bei uns zu den schwierigsten und

in ihrem Erfolge zweifelhaftesten Unternehmungen machen, sind allgemein

bekannt. Man spricht ja geradezu von einem Nothstande der Schädenprocesse.

 Es ist schwer, sich auch in dieser Frage auf die Erfahrungen

anderer Staaten zu berufen, denn hier haben wir es mit einem principiellen

Gegensatze in den Anschauungen der deutschen und ausserdeutschen

Richter zu thun.

Insbesondere der französische Richter lässt bei der Bemessung eines

Schadens sein freiestes Ermessen walten und abstrahirt gänzlich von allen

Rechts- und Beweisregeln, um an der Hand der gewöhnlichen Erfahrung

die Höhe des zu leistenden Ersatzes festzusetzen. Fehlen ihm genügende

Anhaltspunkte zur genauen Bemessung des Schadens, so schreckt er nicht

davor zurück, den ihm angemessen erscheinenden Betrag ganz willkürlich

festzusetzen und geht dabei von der Erwägung aus, es sei in solchen

Fällen doch viel richtiger, dem Kläger einen vielleicht willkürlich bemessenen,

 wenn auch nicht ganz hinreichenden Ersatz seines Schadens zuzusprechen,

 als denselben wegen Mangels ausreichender Beweise gänzlich

abzuweisen. '

Ganz anders der deutsche Richter. ln der Anwendung der strengsten

Verhandlungsmaxime erzogen, ist er im Civilprocesse gar niemals darauf

bedacht, selbstthätig vorzugehen und sich das Material für die Beurtheilung

eines geltend gemachten Anspruches selbst zu verschaffen. Daran ist er

auch durch die bisher noch geltenden Gesetze gehindert. Er wartet darauf,

dass ihm die Parteien unaufgefordert alles dasjenige vorlegen, was für die

genaue Bemessung des Schadenersatz-Anspruches nöthig ist; Post für Post,

aus welchen sich der Gesammtanspruch zusammensetzt, muss zitfermässig

angegeben und im Falle der Gegner sie widerspricht, auch genau bei

Kreuzer und Pfennig bewiesen werden. Ist eine genaue ziffermässige

Fixirung nicht möglich oder mislingt der Beweis, so ist die Abweisung

mit Sicherheit zu erwarten.

Einige Beispiele dürften das Gesagte näher zu erklären geeignet sein.

So ist z. B. die widerrechtliche Versperrung eines Fahrweges für

einen Landmann gewiss sehr schädigend. Will er aber deshalb einen Ersatz-
            
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