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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 145)

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anspruch geltend machen, so wird er nicht blos beweisen müseu, wie oft 
er einen Umweg habe machen müssen, um an sein Ziel zu gelangen, 
sondern auch wie gross der ihm erwachsene Schade in jedem einzelnen 
Falle gewesen sei. 
Ein Gewerbsmann, welcher auf der Strasse von einem herabfallenden 
Balken beschädigt wird und nunmehr gegen den Urheber dieser Beschä- 
digung Ersatzansprüche stellt, muss nicht blos über die Curkosten ge- 
naueste Rechnung legen, sondern es wird, falls er einen diesfälligen Ersatz 
beansprucht, auch von ihm ein zilfermässiger Nachweis über seinen Ver- 
dienstentgang begehrt werden, wenn auch Niemand darüber Zweifel hegen 
wird, dass ein solcher Nachweis gar nicht zu erbringen ist. 
Ein Fabrikant, welcher dafür entschädigt sein will, dass eine schlecht 
gebaute Maschine plötzlich den Dienst versagt und ihm dadurch unbe- 
rechenbaren Schaden zugefügt hat, wird genaue ziffermässige Nachweise 
über diesen Schaden beizubringen haben, und wenn er bemerkt, dass ihm 
dies in Betreff des Verdienstentganges, des geschädigten Rufes seiner 
Firma, der verlorenen Kundschaft nicht möglich ist, mit seinen diesfälligen 
Ansprüchen voraussichtlich abgewiesen werden. 
Ganz dieselben Momente sind es bekanntlich, welche die Erhebung 
von Schadenersatz-Ansprüchen wegen EingriHen in das Marken- oder 
Musterrecht so überaus schwierig machen, denn auch hier ist der Be- 
schädigt: nur in den seltensten Fällen in der Lage irgend wie ausreichende 
Beweise über die Höhe des ihm durch den Eingriff verursachten Schadens 
dem Richter an die Hand zu geben. 
Was der in das deutsche Gesetz aufgenommene principielle Satz 
helfen wird, muss abgewartet werden. Auch wir haben in den neuen Ent- 
wurf einer Civilprocess-Ordnuug einen ähnlichen Satz aufgenommen. Hier 
aber gibt nicht das Wort, sondern vorzugsweise der demselben innewoh- 
nende Geist den Ausschlag und wir können nur die Hoffnung aussprechen, 
dass mit der Aenderung des Gesetzes auch die Außassung seitens der 
Richter sich principiell ändern werde. Fast scheint es jedoch, als ob die 
deutsche Gesetzgebung durch die früher erwähnte Ermächtigung des Be- 
schädigten, anstatt jeder Entschädigung die Zuerkennung einer Geldbusse 
zu verlangen, es demselben habe möglich machen wollen, auch künftighin 
trotz des Grundsatzes der freien Schadenbeniessung den Gefahren eines 
Entschädigungs-Processes auszuweichen. 
Femere, sehr wichtige Unterschiede bestehen zwischen dem deutschen 
und unserem Gesetze in Betreff des Verfahrens bei Verletzungen des 
Musterrechtes. 
Nach dem ersteren Gesetze gehört sowohl die Entscheidung über den 
Entschädigungs-Anspruch, als auch die Verhängung der angedrohten Strafen 
zur Competenz der ordentlichen Gerichte. Nach unserer Gesetzgebung hin- 
gegen steht die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe in das 
Musterrecht, sowie die Untersuchung und Bestrafung derselben regelmässig
	        
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