den politischen Verwaltungsbehörden erster Instanz, also den Magistraten
und Bezirks-Hauptmannschaften zu, während über Entschädigungs-An-
sprüche, sowie über Streitigkeiten in Ansehung des Eigenthums eines
Musters der Civilrichter zu entscheiden hat.
Dagegen sprechen, wie insbesondere von Herrn L. F aber in der
Denkschrift der hiesigen Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche
Musterschutzgesetz hervorgehoben wird, sehr gewichtige Bedenken, welche
sich kurz dahin zusammenfassen lassen, dass einmal die hierzu entschei-
denden Fragen Rechtsfragen sind und deren Entscheidung daher auch den
Gerichten zuzuweisen ist, und dass andererseits die Bestimmung unserer
Gesetzgebung zur Vervielfältigung der Processe führt.
Nichts destoweniger erscheint es zum mindesten zweifelhaft, ob bei
dem gegenwärtigen Stande der österreichischen Gesetzgebung die Aufnahme
der Bestimmung des deutschen Gesetzes rathsam erschiene, denn einmal
ist das Verfahren vor unseren Civilgerichten beute noch ein ungleich lang-
sameres als vor den politischen Behörden und ausserdem sind unsere Civil-
gerichte bei der Würdigung der Beweise auch heute noch an bestimmte
Regeln gebunden, während für die betreffende deutsche Gesetzgebung der
Grundsatz gilt, dass der Richter, ohne an positive Regeln über die Wir-
kung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung
festzustellen hat. Eine einfache Adoptirung dieses letzteren Grundsatzes
ist aber bei uns so lange nicht gut möglich, als unser civilgerichtliches
Verfahren ein schriftliches ist und die Beweisaufnahme demgernäss auch
nicht vor dem erkennenden Richter stattfindet. Unsere politischen Behörden
sind an Beweisregeln nirgends gebunden.
Es lässt sich übrigens nicht leugnen, dass bei der Entscheidung
darüber, ob ein Eingriff in das Musterrecht stattgefunden habe, der Haupt-
sache nach doch alles auf den Befund der Sachverständigen ankommt und
es dem Ergebnisse nach in der Regel ziemlich gleichgiltig sein wird, von
welcher Behürde die Consequenzen dieses Ausspruches gezogen werden.
Selbst nach dem deutschen Gesetze dürfte übrigens, obwohl sich das-
selbe hierüber nicht ausspricht, eine Theilung der Gerichtsbarkeit in Muster-
schutzsachen zwischen den Civilgerichten und Strafgerichten einzutreten
haben und in diesem Falle ist selbstverständlich die Vervielfältigung der
Processe hier wie dort vorhanden.
Die Beibehaltung der Competenz der Behörden würde selbstverständ-
lich nicht hindern, denselben für dieses Verfahren die möglichst zweck-
mässigen Vorschriften zu ertheilen und insbesondere auf Beschleunigung
ihrer Amtshandlungen zu dringen. _
Von höchster Wichtigkeit für das Verfahren ist dagegen die Bildung
von Sachverständigen-Vereinen.
In dieser Hinsicht bestimmt die deutsche Gesetzgebung, dass in allen
Staaten des deutschen Reiches aus Künstlern, aus Gewerbetreibenden ver-