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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 165)

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dern noch im schulpflichtigen Alter gewisse technologische Vorbegriffe

beizubringen. Worin dieser Unterricht bestehen und wie er ertheilt werden

 soll, darüber möchten wir bei dem heutigen Zustande des ganzen

Reformprojectes noch kein Urtheil abgeben, zumal wir die Ansicht Euer

Hochwohlgeboren theilen, dass jeder derartige gewerbliche Vorbereitungsunterricht

 ein facultativer sein und sich strenge den localen Verhältnissen

anpassen muss.

t-Damit entfällt ohnehin schon die Nothwendigkeit einer grossen

complicirten Organisation und treten an Stelle derselben concrete Anordnungen,

 die immer specielle Orte und specielle Gewerbe betreffen, und

daher von Fall zu Fall behandelt werden müssen."

In ähnlicher Weise haben sich eine Reihe von Vertretern der Schule

und der Industrie geäussert, und es erwächst mir dadurch die moralische

Verpßichtung, dieses Thema weiter zu verfolgen und auf einige Punkte

etwas näher einzugehen.

Als unanfechtbare Thatsachen dürften hingestellt werden:

l. Dass die Kinder zu spät jene Fertigkeiten erlangen, welche zur

Ausübung der Gewerbe unerlässlich nöthig sind.

2. Dass in der Volksschule auf die Erlernung solcher Fertigkeiten

viel zu wenig Gewicht gelegt wird, und

3. Dass die Klagen des Kleingewerbes und der Vertreter einiger

Kunstgewerbe und Künste (namentlich der Medailleur- und Graveurkunst

und der graphischen Künste) über das Sinken der gewerblichen Technik,

wenigstens zum Theil dem Umstande zuzuschreiben sind, dass die Kinder

zu spät in das Gewerbe eintreten, ohne vorher in der Schule gewisse

technische Fertigkeiten erworben zu haben.

Das sind Thatsachen, die als bestehende anerkannt werden müssen.

Die Volksschul-Institution muss heutigen Tags den Bedürfnissen des Gewerbestandes

 Rechnung tragen, und man darf daher sein Ohr jenen Klagen

nicht verschliessen, die über das gegenwärtige Gesetz aus gewerblichen

Kreisen allerorts zum Ausdruck kommen.

Vor Allem aber ist es nöthig, dass man sich vollständig klar mache,

welche Bedeutung die Fertigkeiten als solche haben, sowohl jene, welche

in der Schule gelehrt werden können, als auch diejenigen , welche im

Handwerk selbst und in der Kunst zu vermitteln sind. Und bei den Fertigkeiten

 , welche auf erstere Art erworben werden können , kommt es

wieder darauf an, dass man genau unterscheide zwischen denjenigen,

welche in der Volks- und Bürgerschule zu erlernen sind und jenen, deren

Aneignung nur an besonderen Fachschulen stattzutinden hat. Die Gegenstände,

 welche in der Volks- und Bürgerschule gelehrt und die durch den

Unterricht in den Fertigkeiten ergänzt werden müssen, wenn sie überhaupt

für die gewerblich producirende Bevölkerung von Nutzen sein sollen, sind

die Sprachen, das Rechnen, Schreiben und Zeichnen. In der Bürgerschule

treten nach dem österreichischen Gesetz noch einige Gegenstände hinzu,
            
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