die ebenfalls auf Fertigkeiten beruhen, oder die mit Fertigkeiten in Ver-
bindung stehen; aber es ist in der Bürgerschule das Lehrziel nicht klar
präcisirt, denn es heisst im 17 des betreffenden Gesetzes , dass die
Bürgerschule die Aufgabe hat, denjenigen, welche eine Mittelschule nicht
besuchen, eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinaus-
reichende Bildung zu gewähren. Dieses Ziel aber ist nicht klar gestellt
und es wird vielerlei gelehrt, ohne dass der Auswahl des Lehrstoffes eine
zielbewusste Tendenz zu Grunde läge. Als Klage, welche sich über die
Volks- und Bürgerschulen in allen massgebenden Kreisen geltend macht,
ist besonders hervorzuheben, dass denjenigen Fertigkeiten, welche für das
praktische Leben nöthig sind, nicht genug Zeit zur Ausbildung gegönnt
wird. Und in Wahrheit zeigt es sich, dass den Knaben, welche die Volks-
schule und Bürgerschule verlassen, die Fertigkeit im Schreiben, im Rechnen
und im Zeichnen mangelt. Es wird ihnen eben in den genannten Schulen
nicht die nöthige Zeit gewidmet, weil die Jungen mit einer Menge anderer
Gegenstände überbürdet sind. Aber selbst zugegeben, der Junge lernte in
der Volks- und Bürgerschule vollständig das Zeichnen, Rechnen und
Schreiben, so dass er mit einer gewissen Leichtigkeit sich schriftlich aus-
zudrücken in der Lage wäre, so möchte damit für die eigentliche gewerb-
liche Bildung noch gar nichts, oder nur sehr wenig gethan sein, da der
Knabe erst nach vollendetem 14. Lebensjahre in irgend eine Gewerbe-
schule oder in eine Fachschule eintreten kann. Denn die meisten Gewerbe
bedingen zu ihrer vollständigen Entwickelung, dass die Fertigkeiten schon
in früheren Jahren erworben werden. Und da bei dem gegenwärtig be-
stehenden Volksschulgesetze diese Fertigkeiten nicht in früheren Jahren
erworben werden können, so sind die Klagen des Gewerbestandes voll-
ständig berechtigt, welche der Volksschule vorwerfen, dass an ihr das
nicht genügend gelehrt werde, was für das Gewerbe nöthig ist, und dass
durch sie das Lernen jener Fertigkeiten verhindert werde, welche man
gerade für das Gewerbe nöthig hat. So wird denn der heutige Zustand
gewiss mit Recht getadelt, und gerade der kleine Gewerbsmann fühlt am
stärksten den Druck, den die gegenwärtige Volksschulgesetzgebung aus-
übt, indem dieselbe bei Feststellung ihrer Ziele auf das Gewerbeleben keine
Rücksicht nimmt, und den Abschluss des Unterrichtes in ein Lebensalter
hinausschiebt, von welchem die praktische Welt sagt: vEs ist bereits
zu spätx
Die Volksschulgesetzgebung muss auf die Bedürfnisse des Gewerbe-
standes specielle Rücksicht nehmen und vor Allem das Verhältniss des
Lehrlings zur Schule klar präcisiren. Je mehr die Volksschule dasjenige
pflegt, was der Lehrling braucht, desto besser wird es um das Gewerbe
stehen, je weniger darauf Rücksicht genommen wird, desto schlimmer.
Der Wiener Publicist der "Augsburger allgemeinen Zeitung", dem die
Aufrechterhaltung des status quo so sehr am Herzen liegt, malt in wahr-
haft komischer Weise die Situation einer Volksschule, in welcher gewerb-