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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 165)

erstere mit der letzteren rein-arabischen Namensform sich Bahn brach, 
soll jetzt gezeigt werden; doch müssen wir vorerst den abgebrochenen 
Faden wieder aufnehmen, und noch einen kurzen Blick auf die Weiter- 
entwicklung der arabischen dibädsch-Fabrication in den südpersischen 
Küstenländern werfen. (Fortsetzung folgt.) 
Zur Frage der Verbindung einer gewerblichen Arbeitesehule mit der 
Volksschule und mit der Faehschule. 
Von R. v. Eitelberger. 
II. Zur Abwehr und. zur Verständigung. 
(Fortsetzung) 
Am olfensten und entschiedensten spricht sich nach dieser Richtung 
in Oesterreich die Brünner Handels- und Gewerbekammer aus, die an 
den Schreiber dieser Zeilen eine Zuschrift vom 8. Jänner 187g richtete, 
aus welcher hervorgeht, dass sich die Kammer mit meiner Abhandlung über 
die Verbindung einer gewerblichen Arbeitsschule mit der Volks- und Bürger- 
schule eingehender beschäftigt hat. Es ist das Votum der Brünner Handels- 
und Gewerbekammer um so bemerkenswerther, als dieselbe die Vertreterin 
der Grossindustrie im eigentlichen Sinne des Wortes ist und einen Handels- 
kammerbezirk repräsentirt, der neben dem Wiener die erste Stelle in der 
österreichischen Monarchie einnimmt. wWir sind, so heisst es in dieser 
Zuschrift, gleichfalls der Ansicht, dass gegenwärtig eine Art von Con- 
currenz zwischen dem Volksschulgesetze und der Gewerbeordnung be- 
steht, insofern als ersteres Kinder bis zum 14. Lebensjahre ausschliesslich 
zur Ertheilnng des Primarunterrichtes in Anspruch nimmt, während letztere 
die Verwendung von Kindern dieses Alters für gewerbliche und industrielle 
Zwecke gestattet. Auch wir beobachten mit Bedauern, wie namentlich die 
Technik des sogenannten Kleingewerbes fortwährende Rückschritte macht, 
was ausser von anderen ungünstigen Umständen gewiss auch dadurch 
verursacht wird, dass die Kinder zu spät mit der Erlernung der mecha- 
nischen Fertigkeiten und Kunstgrirfe der vorgeschriebenen Gewerbe 
beginnen und ihnen ausserdem der Besuch von Fachschulen vor dem 
15. Lebensjahre verwehrt wird. Die in Znaim vorgekommenen Fälle, wo 
der Ortsschulrath einigen Kindern, die von ihren Eltern für die Thon- 
industrie bestimmt waren und die vierte Classe der Volksschule bereits 
mit dem iz. Jahre mit Vorzugsclassen beendet haben, die Theilnahme 
an dem Unterrichte in der Fachzeichnen- und Modellirschule untersagte, 
und die Kinder gezwungen wurden nochmals in die Volksschule zurlick- 
zuwendern, um dort weitere zwei Jahre im eigentlichen Sinne des Wortes 
nabzusitzenu, dürfte Euer Hocbwohlgeboren wohl ohnehin bekannt sein. 
i-Nech alledem unterliegt es für uns keinem Zweifel, dass etwas 
geschehen müsse, um den zur Erlernung von Gewerben bestimmten Kin-
	        
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