Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 165)

erstere mit der letzteren rein-arabischen Namensform sich Bahn brach,

soll jetzt gezeigt werden; doch müssen wir vorerst den abgebrochenen

Faden wieder aufnehmen, und noch einen kurzen Blick auf die Weiterentwicklung

 der arabischen dibädsch-Fabrication in den südpersischen

Küstenländern werfen. (Fortsetzung folgt.)

Zur Frage der Verbindung einer gewerblichen Arbeitesehule mit der

Volksschule und mit der Faehschule.

Von R. v. Eitelberger.

II. Zur Abwehr und. zur Verständigung.

(Fortsetzung)

Am olfensten und entschiedensten spricht sich nach dieser Richtung

in Oesterreich die Brünner Handels- und Gewerbekammer aus, die an

den Schreiber dieser Zeilen eine Zuschrift vom 8. Jänner 187g richtete,

aus welcher hervorgeht, dass sich die Kammer mit meiner Abhandlung über

die Verbindung einer gewerblichen Arbeitsschule mit der Volks- und Bürgerschule

 eingehender beschäftigt hat. Es ist das Votum der Brünner Handelsund

 Gewerbekammer um so bemerkenswerther, als dieselbe die Vertreterin

der Grossindustrie im eigentlichen Sinne des Wortes ist und einen Handelskammerbezirk

 repräsentirt, der neben dem Wiener die erste Stelle in der

österreichischen Monarchie einnimmt. wWir sind, so heisst es in dieser

Zuschrift, gleichfalls der Ansicht, dass gegenwärtig eine Art von Concurrenz

 zwischen dem Volksschulgesetze und der Gewerbeordnung besteht,

 insofern als ersteres Kinder bis zum 14. Lebensjahre ausschliesslich

zur Ertheilnng des Primarunterrichtes in Anspruch nimmt, während letztere

die Verwendung von Kindern dieses Alters für gewerbliche und industrielle

Zwecke gestattet. Auch wir beobachten mit Bedauern, wie namentlich die

Technik des sogenannten Kleingewerbes fortwährende Rückschritte macht,

was ausser von anderen ungünstigen Umständen gewiss auch dadurch

verursacht wird, dass die Kinder zu spät mit der Erlernung der mechanischen

 Fertigkeiten und Kunstgrirfe der vorgeschriebenen Gewerbe

beginnen und ihnen ausserdem der Besuch von Fachschulen vor dem

15. Lebensjahre verwehrt wird. Die in Znaim vorgekommenen Fälle, wo

der Ortsschulrath einigen Kindern, die von ihren Eltern für die Thonindustrie

 bestimmt waren und die vierte Classe der Volksschule bereits

mit dem iz. Jahre mit Vorzugsclassen beendet haben, die Theilnahme

an dem Unterrichte in der Fachzeichnen- und Modellirschule untersagte,

und die Kinder gezwungen wurden nochmals in die Volksschule zurlickzuwendern,

 um dort weitere zwei Jahre im eigentlichen Sinne des Wortes

nabzusitzenu, dürfte Euer Hocbwohlgeboren wohl ohnehin bekannt sein.

i-Nech alledem unterliegt es für uns keinem Zweifel, dass etwas

geschehen müsse, um den zur Erlernung von Gewerben bestimmten Kin-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.