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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 188)

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lich gelungen, und das war es, was das Ansehen des Handwerkes begründete

 und rechtfertigte. Wenn wir ihre Satzungen durchgehen, finden wir

-- neben Verschiedenheiten im Einzelnen - folgende allen gemeinsame Züge.

Die Interessen der Zunft, der Producenten, wurden gewahrt, indem

man alle Concurrenz ausserhalb derselben ausschloss; Jeder, der ein bestimmtes

 Gewerbe trieb, musste der betreffenden Zunft angehören. Kam

fremde Waare auf den Markt, so stand der betreffenden Innung die Prüfung

 derselben zu. Die Zünfte also besorgten die Marktpolizei. Um eine

Zunft gegen die Concurrenz der anderen, namentlich der einer verwandten

(z. B. die Riemer gegen die Sattler) zu sichern, waren die Wirkungskreise

 peinlich genau abgegränzt. Aber auch die einzelnen Zunftangehörigen

 wurden vor einander geschützt und Bestimmungen getroffen, dass

die Concurrenz nicht dem Einen auf Kosten des Andern zum Nutzen gereiche;

 denn Jeder war Mitglied der Zunft mit gleichen Rechten und

Pflichten, und Jeder hatte denn auch den Anspruch auf Schutz. Wir finden

hier den diametralen Gegensatz zu dein heute geltenden Princip. Strenge

verboten war, dass Einer dem Andern einen Gehilfen abwendig machte; auch

waren der Arbeitslohn und die Gesellenzuhl, die Zahl der Webstühle, der

Arbeitsräume und die Menge des zu verwendenden Rohrnaterials, welches

die Zunft en gros einkaufte, fixirt. Hinderten diese Bestimmungen die

Reicheren, ihr Geschäft zum Nachtheil der Aermeren auszudehnen, so

wurde durch andere auch der übergroße Eifer eingedämmt, damit der

Mittelmäßige nicht durch die Strebsamkeit des Begabten und Fleißigen

zu Schaden kam. Zu diesem Zwecke wurde verboten, an Sonn- und Feiertagen

 oder bei Licht zu arbeiten und damit zugleich ein Normalarbeitstag

festgesetzt, denn auch im Sommer musste die Arbeit um fünf Uhr Nachmittags

 eingestellt werden. Compagniegeschäfte von Zünftigen untereinander

oder gar mit Personen, die außerhalb des Handwerkes standen, waren auf's

strengste verpönt. .

Andere Bestimmungen erfüllten den zweiten Zweck: den Schutz

der Consumenten gegen schlechte Waare und Uebervortheiluug. Sie betrafen

 die Güte des Rohmaterials, über welche detaillirte Kriterien angegeben

 waren; wehe dem Freiburger Gerber, der eine Haut kaufte, an der

sich noch Fleisch befand, oder gar eine Hundshaut gerbte. Damit im Zusammenhange

 finden sich ungezählte technische Vorschriften, wie die

möglichste Güte der Producte zu erzielen sei; sie blieben meist Geheimniss

 der Zunftangehörigen. Die Preise der Waaren wurden von der lnnung

bestimmt, welche die Erzeugnisse prüfte und mit ihrem Stempel versah;

das war eine sorgfältige Hantirung, weil dabei Ehre und Vortheil der Zunft

in's Spiel kamen. Sollte die Handhabung der Gewerbepolizei eine wirksame

sein, so musste der Zunft auch das Recht und dieGewalt zustehen, die Zuwiderhandelnden

 zu richten und zu strafen. In den deutschen Städten, wo

die Zünfte zur Herrschaft gelangt waren, hatten sie denn auch die Jurisdiction

 über alle Zunftangehörigen erlangt; an anderen Orten war ihr
            
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