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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 188)

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lich gelungen, und das war es, was das Ansehen des Handwerkes begrün- 
dete und rechtfertigte. Wenn wir ihre Satzungen durchgehen, finden wir 
-- neben Verschiedenheiten im Einzelnen - folgende allen gemeinsame Züge. 
Die Interessen der Zunft, der Producenten, wurden gewahrt, indem 
man alle Concurrenz ausserhalb derselben ausschloss; Jeder, der ein be- 
stimmtes Gewerbe trieb, musste der betreffenden Zunft angehören. Kam 
fremde Waare auf den Markt, so stand der betreffenden Innung die Prü- 
fung derselben zu. Die Zünfte also besorgten die Marktpolizei. Um eine 
Zunft gegen die Concurrenz der anderen, namentlich der einer verwandten 
(z. B. die Riemer gegen die Sattler) zu sichern, waren die Wirkungs- 
kreise peinlich genau abgegränzt. Aber auch die einzelnen Zunftangehö- 
rigen wurden vor einander geschützt und Bestimmungen getroffen, dass 
die Concurrenz nicht dem Einen auf Kosten des Andern zum Nutzen ge- 
reiche; denn Jeder war Mitglied der Zunft mit gleichen Rechten und 
Pflichten, und Jeder hatte denn auch den Anspruch auf Schutz. Wir finden 
hier den diametralen Gegensatz zu dein heute geltenden Princip. Strenge 
verboten war, dass Einer dem Andern einen Gehilfen abwendig machte; auch 
waren der Arbeitslohn und die Gesellenzuhl, die Zahl der Webstühle, der 
Arbeitsräume und die Menge des zu verwendenden Rohrnaterials, welches 
die Zunft en gros einkaufte, fixirt. Hinderten diese Bestimmungen die 
Reicheren, ihr Geschäft zum Nachtheil der Aermeren auszudehnen, so 
wurde durch andere auch der übergroße Eifer eingedämmt, damit der 
Mittelmäßige nicht durch die Strebsamkeit des Begabten und Fleißigen 
zu Schaden kam. Zu diesem Zwecke wurde verboten, an Sonn- und Feier- 
tagen oder bei Licht zu arbeiten und damit zugleich ein Normalarbeitstag 
festgesetzt, denn auch im Sommer musste die Arbeit um fünf Uhr Nach- 
mittags eingestellt werden. Compagniegeschäfte von Zünftigen untereinander 
oder gar mit Personen, die außerhalb des Handwerkes standen, waren auf's 
strengste verpönt. . 
Andere Bestimmungen erfüllten den zweiten Zweck: den Schutz 
der Consumenten gegen schlechte Waare und Uebervortheiluug. Sie be- 
trafen die Güte des Rohmaterials, über welche detaillirte Kriterien ange- 
geben waren; wehe dem Freiburger Gerber, der eine Haut kaufte, an der 
sich noch Fleisch befand, oder gar eine Hundshaut gerbte. Damit im Zu- 
sammenhange finden sich ungezählte technische Vorschriften, wie die 
möglichste Güte der Producte zu erzielen sei; sie blieben meist Geheim- 
niss der Zunftangehörigen. Die Preise der Waaren wurden von der lnnung 
bestimmt, welche die Erzeugnisse prüfte und mit ihrem Stempel versah; 
das war eine sorgfältige Hantirung, weil dabei Ehre und Vortheil der Zunft 
in's Spiel kamen. Sollte die Handhabung der Gewerbepolizei eine wirksame 
sein, so musste der Zunft auch das Recht und dieGewalt zustehen, die Zu- 
widerhandelnden zu richten und zu strafen. In den deutschen Städten, wo 
die Zünfte zur Herrschaft gelangt waren, hatten sie denn auch die Juris- 
diction über alle Zunftangehörigen erlangt; an anderen Orten war ihr
	        
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