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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 192)

die künstliche Schöpfung eines glücklichen österreichischen Staatsgedankens 
ist. Venedig, Genua und Pisa, sowie die Hansestädte im Norden, sind, 
von ihrer Lage begünstigt, durch sich selbst bedeutende und mächtige 
Emporien geworden, Triest aber nur durch die Gründung einer öster- 
reichischen Handelspolitik unter Karl Vlm 
Von italienischer Seite wird eine Publication vorbereitet, vielche die 
historischen Documente zur Geschichte Triests bis zum Jahre 1382 ent- 
halten wird. So interessant auch so retrospective historische Betrach- 
tungen sein mögen, an der unverrückbaren Thatsache wird nichts ver- 
ändert, dass Triest seine commercielle und seine Weltbedeutung einzig 
und allein seiner Verbindung mit Oesterreich zu verdanken hat. Zur 
rechten Zeit erscheint soeben in Leipzig, bei Otto Wigand, eine Schrift 
von Friedrich Scubitz, Lehrer an der öffentlichen Handelslehranstalt 
zu Leipzig, welche den Titel führt: "Triest und seine Bedeutung 
für den deutschen Handeln! Herr Karl v. Scherzer hat diese 
Schrift mit einem Vorworte begleitet, in welchem die hohe Bedeutung 
des Triestiner Hafens nicht blos für die Waarenbewegung des österrei- 
chischen Außenhandels, sondern auch für den deutsch-orientalischen Handel 
erörtert wird. Indem wir unseren Lesern diese Scubitz-Scherzefsche 
Brochure zu eingehender Würdigung empfehlen, können wir nicht umhin 
auf einen Ausspruch in W. Roscher's soeben erschienenem Werke: 
nNationalökonomik des Handels und Gewerbesa, Stuttgart 188i, S. 443 
aufmerksam zu machen: vDie Entfremdung Triests von Oesterreich wird 
sehr dadurch verstärkt, dass mit dem letzteren immer nur durch Zoll- 
schranken hindurch verkehrt werden konnte, während die Zollschranken 
gegen Italien theils ferne lagen, theils gegenüber den italienischen Frei- 
häfen gar nicht existirtenm 
Zur Organisation _des gewerblichen Bildungswesens. 
Die vWiener Zeitunga vom 4.. August theilt mit, der Kaiser habe 
mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juli genehmigt, dass vom Jahre 
1882 an sämmtliche, dem gewerblichen Bildungswesen ge- 
widmete Credite im Etat des Unterrichtsministeriums ver- 
einigt und von diesem Ministerium unter Mitwirkung des 
Handelsministeriums verwaltet werden. 
Zugleich veröffentlicht die vWr. Ztg. 1- ein Memorandum, in welchem 
die Momente dargestellt werden, welche für diese Reform im gewerb- 
lichen Unterrichtswesen maßgebend gewesen sind. 
Die Maßregel, durch welche der Credit des Handelsministeriums für 
das gewerbliche Bildungswesen mit dem Etat des Unterrichtsministeriums 
vereinigt wurde, kommt unsern Lesern weder unerwartet noch uner- 
wünscht. Seit langer Zeit hat es keine Maßregel gegeben, welche von so
	        
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