MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 192)

von Subven tionsbe tragen, welche die Selbstthatigkeit der localen Factoren hatten 
beleben sollen, in Aussicht genommen. Daher wurde zwischen dem I-Iandels- und dem 
Unterrichtsministerium ein Uebereinkommen über die Gesichtspunkte getroffen, nach 
welchen beide sich in die Suhventionirung der Lehranstalten thcilen würden, damit nicht 
einer und derselben Schule von beiden Seiten äUnterstützungen zukamen. Schon die Er- 
fahrung weniger Jahre ergab jedoch, dass durch eine lediglich subventionirende Wirk- 
samkeit die Schatfung eines den Bedürfnissen entsprechenden gewerblichen Bildungs- 
wesens nicht erzielbar sei, und der Staat sah sich gezwungen, die organisatorische Auf- 
gabe in allen Details mehr und mehr selbst in die Hand zu nehmen. Auf diese Weise 
bildete sich allrnalig in jedem der beiden Ministerien ein neuer Agendenkreis und eine 
unmittelbare Executive aus. 
lm Jahre r875 war diese Entwicklung so weit gediehen, dass bereits Berathungen 
zwischen den Ministerien über die Frage einer Fortdauer dieser doppelten Executive 
nothwendig schienen; jedoch wurde damals beschlossen, vorläufig und bis zur Erlangung 
weiterer Erfahrungen von einer definitiven Aenderung noch Umgang zu nehmen. Seither 
hat es sich aber immer deutlicher erwiesen, wie sehr das Interesse dieses Unterrichts- 
zweiges eine einheitliche Verwaltung erbeischt und wie richtig in jenen Allerhöchsten 
Entschließungen für die Wirkungskreise beider Ressorts die Grenzen gezogen sind. 
Es musste sich daher gegenwärtig empfehlen, diese Verwaltungsverhaltnisse wieder 
im Geiste jener Allerhochsten Resolutionen zu ordnen, und zwar in der Art, dass von dem 
mit der Executive betrauten Unterrichtsministerium eine Centra lcommissinn als Fach- 
organ bestellt und dem Handelsministerium ein bestimmt geregelter Einßuss in diesem Be- 
rathungskörper und auf denselben gesichert wurde. Dies wurde dadurch zu erzielen ge- 
sucht, dass die den gewerblichen und commerciellen Kreisen zu entnehmenden Mitglieder 
der Commission zur Hälfte vom l-landelsminister vorgeschlagen und dass überhaupt alle 
Mitglieder vom Unterrichtsminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister berufen 
werden. Um aber dem letzteren Ressort die volle Gewahr zu bieten, dass keine das ge- 
werbliche Bildungswesen betreEende Maßregel zur Ausführung gelangen kann, die etwa 
mit den praktischen Bedürfnissen der Industrie in Widerspruch steht, soll überdies ein 
specieller Delegirter des Handelsministeriums an den Berathungen Theil nehmen und dem- 
selben das Recht eingeräumt sein, gegen ihm bedenklich scheinende Majorititsbeschlnsse 
der Cornmission Verwahrungen zu Protokoll zu geben, welchen für die administrative 
Durchführung der betreffenden Beschlüsse aufschiebende Wirkung zukommt. 
Außer diesem Zusammenwirken beider Ministerien in einem Consultativ-Organe 
emptiehlt es sich ferner, auch sonst im inneren Dienste dem Handelsministerium eine 
Einliussnahme auf die Entwicklung des gewerblichen Bildungswesens zu gewährleisten. 
Dies glaubt die Regierung dadurch in ausreichendem Maße zu erzielen, wenn die 
lnspectoren der gewerblichen Lehranstalten stets im Einvernehmen der beiden Ministerien 
ernannt werden und wenn außerdem dem Handelsminister das Recht vorbehalten bleibt, 
sich jederzeit durch Entsendung eines besonderen Ministerial-Commissars an gewerbliche 
Schulen, Versuchsstationen etc. unmittelbare Kenntniss von dem Zustande der beuefenden 
Institute zu verschaffen. In der Natur einer solchen Mission, die ja die Wirksamkeit der 
stlndigen lnspectionsorgane nicht beirren soll, ist es gelegen, dass der Ministerial-Com- 
missar bei der Besichtigung der Anstalten eine lediglich beobachtende Haltung einzu- 
nehmen und in keiner Art durch directe Weisungen oder Bemangelungen in die Action 
der betreffenden Fachlehranstalten einzugreifen hat; vielmehr gedenkt das Handelsmini- 
sterium, erst auf Grund der Berichte des Commissirs dem Unterrichtsministerium seine 
Ansichten und Wünsche auszusprechen. 
Selbstverständlich werden außer dieser für die Verwaltung des gewerblichen Unter- 
richtes im Besonderen festgestellten Art gemeinsamer Thätigkeit auch alle jene Formen 
des dienstlichen Verkehres Anwendung finden, deren sich im Allgemeinen die Admini- 
stration innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises zu bedienen ptiegt; und in solcher 
Weise wird es der Regierung ermöglicht sein, eine Gesammt-Organisation des 
gewerblichen Bildungswesens zu schaffen, die einerseits auf klarer Erkenntnis: 
der industriellen Zwecke beruht und anderseits diese Zwecke durch die Wahl richtiger 
pldagogischer Mittel erreicht. 
x 
zur Reorganisation des gewerblichen Unterrichtes. Unter 
diesem Titel hat die Reichenberger Handels- und Gewerbekammer soeben 
einen vom Secretär Dr. Hallwich verfassten Bericht veröffentlicht (23 S. 
in gr. 8"), der die Frage des gewerblichen Unterrichtes, mit besonderer 
Rücksicht auf die k. k. Staatsgewerbeschule in Reichenberg und die Fach-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.