von Subven tionsbe tragen, welche die Selbstthatigkeit der localen Factoren hatten
beleben sollen, in Aussicht genommen. Daher wurde zwischen dem I-Iandels- und dem
Unterrichtsministerium ein Uebereinkommen über die Gesichtspunkte getroffen, nach
welchen beide sich in die Suhventionirung der Lehranstalten thcilen würden, damit nicht
einer und derselben Schule von beiden Seiten äUnterstützungen zukamen. Schon die Er-
fahrung weniger Jahre ergab jedoch, dass durch eine lediglich subventionirende Wirk-
samkeit die Schatfung eines den Bedürfnissen entsprechenden gewerblichen Bildungs-
wesens nicht erzielbar sei, und der Staat sah sich gezwungen, die organisatorische Auf-
gabe in allen Details mehr und mehr selbst in die Hand zu nehmen. Auf diese Weise
bildete sich allrnalig in jedem der beiden Ministerien ein neuer Agendenkreis und eine
unmittelbare Executive aus.
lm Jahre r875 war diese Entwicklung so weit gediehen, dass bereits Berathungen
zwischen den Ministerien über die Frage einer Fortdauer dieser doppelten Executive
nothwendig schienen; jedoch wurde damals beschlossen, vorläufig und bis zur Erlangung
weiterer Erfahrungen von einer definitiven Aenderung noch Umgang zu nehmen. Seither
hat es sich aber immer deutlicher erwiesen, wie sehr das Interesse dieses Unterrichts-
zweiges eine einheitliche Verwaltung erbeischt und wie richtig in jenen Allerhöchsten
Entschließungen für die Wirkungskreise beider Ressorts die Grenzen gezogen sind.
Es musste sich daher gegenwärtig empfehlen, diese Verwaltungsverhaltnisse wieder
im Geiste jener Allerhochsten Resolutionen zu ordnen, und zwar in der Art, dass von dem
mit der Executive betrauten Unterrichtsministerium eine Centra lcommissinn als Fach-
organ bestellt und dem Handelsministerium ein bestimmt geregelter Einßuss in diesem Be-
rathungskörper und auf denselben gesichert wurde. Dies wurde dadurch zu erzielen ge-
sucht, dass die den gewerblichen und commerciellen Kreisen zu entnehmenden Mitglieder
der Commission zur Hälfte vom l-landelsminister vorgeschlagen und dass überhaupt alle
Mitglieder vom Unterrichtsminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister berufen
werden. Um aber dem letzteren Ressort die volle Gewahr zu bieten, dass keine das ge-
werbliche Bildungswesen betreEende Maßregel zur Ausführung gelangen kann, die etwa
mit den praktischen Bedürfnissen der Industrie in Widerspruch steht, soll überdies ein
specieller Delegirter des Handelsministeriums an den Berathungen Theil nehmen und dem-
selben das Recht eingeräumt sein, gegen ihm bedenklich scheinende Majorititsbeschlnsse
der Cornmission Verwahrungen zu Protokoll zu geben, welchen für die administrative
Durchführung der betreffenden Beschlüsse aufschiebende Wirkung zukommt.
Außer diesem Zusammenwirken beider Ministerien in einem Consultativ-Organe
emptiehlt es sich ferner, auch sonst im inneren Dienste dem Handelsministerium eine
Einliussnahme auf die Entwicklung des gewerblichen Bildungswesens zu gewährleisten.
Dies glaubt die Regierung dadurch in ausreichendem Maße zu erzielen, wenn die
lnspectoren der gewerblichen Lehranstalten stets im Einvernehmen der beiden Ministerien
ernannt werden und wenn außerdem dem Handelsminister das Recht vorbehalten bleibt,
sich jederzeit durch Entsendung eines besonderen Ministerial-Commissars an gewerbliche
Schulen, Versuchsstationen etc. unmittelbare Kenntniss von dem Zustande der beuefenden
Institute zu verschaffen. In der Natur einer solchen Mission, die ja die Wirksamkeit der
stlndigen lnspectionsorgane nicht beirren soll, ist es gelegen, dass der Ministerial-Com-
missar bei der Besichtigung der Anstalten eine lediglich beobachtende Haltung einzu-
nehmen und in keiner Art durch directe Weisungen oder Bemangelungen in die Action
der betreffenden Fachlehranstalten einzugreifen hat; vielmehr gedenkt das Handelsmini-
sterium, erst auf Grund der Berichte des Commissirs dem Unterrichtsministerium seine
Ansichten und Wünsche auszusprechen.
Selbstverständlich werden außer dieser für die Verwaltung des gewerblichen Unter-
richtes im Besonderen festgestellten Art gemeinsamer Thätigkeit auch alle jene Formen
des dienstlichen Verkehres Anwendung finden, deren sich im Allgemeinen die Admini-
stration innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises zu bedienen ptiegt; und in solcher
Weise wird es der Regierung ermöglicht sein, eine Gesammt-Organisation des
gewerblichen Bildungswesens zu schaffen, die einerseits auf klarer Erkenntnis:
der industriellen Zwecke beruht und anderseits diese Zwecke durch die Wahl richtiger
pldagogischer Mittel erreicht.
x
zur Reorganisation des gewerblichen Unterrichtes. Unter
diesem Titel hat die Reichenberger Handels- und Gewerbekammer soeben
einen vom Secretär Dr. Hallwich verfassten Bericht veröffentlicht (23 S.
in gr. 8"), der die Frage des gewerblichen Unterrichtes, mit besonderer
Rücksicht auf die k. k. Staatsgewerbeschule in Reichenberg und die Fach-