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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 93)

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Die Königlichen Lehranstalten fiir iiae Gavlariivloeeli in Ghoiiiiillz. 
I. Die Höhere Gewei-baohule, 
im Jahre i836 als Gewerbschule, welche eine bessere Volksschule zur Basis hatte und mit 
einem dreijährigen Cursus abschloss, gegründet, wurde später mit Beibehalt der Basis auf 
einen vierjährigen Cursus ausgedehnt, endlich aber, nachdem durch die vielen inmittelat 
gegründeten Realschulen eine geeignetere Basis gegeben, in der Stellung zu den polytech- 
nischen Schulen dagegen eine Erhöhung der Leistungen Münschenswerth geworden, zur 
jetzigen Organisation erhoben. 
Als wissenschaftliche Basis gilt der Besitz einer solchen Vorbildung. welche 
der Reife für die erste Classe einer nach dem Regulative vom z. Juli 1860 mit Nachtrag 
vom z. November i87o organisirten sächsischen Realschule entspricht. Diese Vorbildung 
ist nachzuweisen von Seiten solcher Aspiranten, welche eine regulativmassige Realscbule 
besucht haben, durch ein Zeugniss über die Absolvirung der zweiten Classe, und zwar 
mindestens mit der Censur vigut- in der deutschen Sprache, der Mathematik und dem 
Zeichnen, und mindestens mit der Censur -genügendw in den übrigen Fächern; von Seiten 
anderer Aspiranten durch eine Aufnahmeprüfung, bei welcher im Allgemeinen die oben 
bezeichneten Ziele als Grundlage dienen. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich über deutsche 
Sprache, Mathematik, Linearzeichnen, Geographie und französische Sprache. Hierbei wird 
vorausgesetzt: ln der deutschen Sprache Sicherheit in Rechtschreibung und Elementar- 
gratnmatik, Fähigkeit zur Anfertigung leichterer Aufsätze (wovon nur bei gebornen Nicht- 
deutschen, so namentlich bei Russen, Polen, Scandinaviern, Magyaren, Serben, Rumänen 
eine Ausnahme gemacht wird), in der Mathematik Kenntniss der Buchstabenrechnung, 
der Gleichungen ersten Grades, der Planimetrie und der ebenen Trigonometrie; im Linear- 
zeichnen Kenntniss der Constructionen in der Ebene; in der Geographie Kenntniss der 
wesentlichsten Gegenstände der mathematischen und politischen Geographie; in der fran- 
zösischen Sprache Kenntniss der regelmassigen und unregelmassigen Zeitworter. Solche 
Schüler, welche in den schon begonnenen ersten oder in einen hohern Curs eintreten 
wollen, haben den Besitz der Vorkenntnisse nachzuweisen, welche nach dem Lehrplan 
und dem iedesmaligen Stande des Unterrichts in dem bezüglichen Curs vorausgesetzt 
werden müssen. _ _ 
Als Ziel der Anstalt gilt die wissenschaftliche Ausbildung derer, welche sich 
dem praktischen Gewerbsleben im Bereiche der mechanischen oder chemischen 
Technik zu widmen gedenken. Hierzu bietet die Anstalt durch systematisch geordneten 
Unterricht und geeignete Uebungen in drei Cursen, von denen der erste drei Halbjahre, 
jeder der beiden letzten zwei Halbjahre umfasst, den Schülern die Mittel dar. 
Nach dem Beruf, welchen die Schüler gewahli haben, zerfallt der Unterricht in 
zwei Abtheilungen: 
die mechanisch-technische Schule für zukünftige Fabrikanten, Fabrikdirec- 
toren und Techniker in den verschiedenen Zweigen der mechanischen Technik 
(Maschinenbau, Spinnerei, Weberei etc.) und 
die chemisch-technische Schule für zukünftige Fabrikanten, Fabrikdirectoren 
und Techniker in den verschiedenen chemischen Gewerbsa und Fabrications- 
zweigen. 
Beide Abtheilungen bilden zugleich, indem sie den Uebergang auf eine andere 
höhere Lehranstalt (Universität, polytechnische Schule, Bcrgakademie etc.) ermöglichen, 
geeignete Vorbereitungsstufenytheils für solche. welche sich für das Lehrfacli im Bereiche 
der Mathematik, der Naturwissenschaften, der Technik etc. bestimmt haben, theils für 
solche, welche sich praktischen Zweigen, die an der Hohern Geiverbschule nicht speciell 
vertreten sind, z. B. dem lngenieurfach, dem Baulach, dem Berg- und Hüttenwesen etc. 
widmen wollen. 
Der Unterricht in den allgemeinen Hilfswissenschaiten, den Sprachen etc. wird den 
Schülern der beiden Abtheilungen gemeinschaftlich, dagegen der Unterricht in denjenigen 
Lehrgegenständen, welche speciell auf eine bestimmte Richtung oder ein bestimmtes Fach 
vorbereiten, nur den Schülern der betreffenden Abtheilung ertheilt. Diesem entsprechend 
ist der Unterricht im ersten Curs im Wesentlichen für alle Schüler gemeinschaftlich, wah- 
rend im zweiten und dritten Curs die Absonderung der Schüler nach ihrem künftigen 
Beruf vorherrschend ist. Das Nahere hierüber wird durch den Lehrplan nachgewiesen. 
Je nachdem die Schüler dem vollständigen Lehrcurs einer Abtheilung beiwohnen 
oder den Unterricht nur theilweise benutzen, werden sie als Schüler für den vollen 
Curs oder als Schüler für einzelne Lehrfächer eingetragen. Alle Schüler sind den 
Schulgesetzen gleichmässig unterworfen; die Schüler für den vollen Curs haben jedoch 
vor den Schülern für einzelne Lehrfacher die Begünstigung, bei Verleihung von Stipen- 
dien, Auszeichnungen etc. allein oder doch vorzugsweise berücksichtigt zu werden.
	        
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