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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 114)

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der Inschriftenverbrämung der Kleider oder der in ärarischen 
Manufacturen erzeugten Gewebe bestand s). Der arabische Ausdruck 
Thiräz gibt den lnbegriif dieser Prärogative 9). Diese geschichtliche, von 
mir bereits durch Originale belegte Thatsache 1") ist für 'alle künftigen 
Untersuchungen von entscheidender Wichtigkeit: denn sie fordert, soll 
sie an Originalen erwiesen werden, eine unter ganz bestimmten Gesetzen, 
also dem Texte nach conventionell, der Form nach ternporell, ausgeführte 
Schriftverbrämung. Irrthümlich wäre indess zu glauben, dass derlei 
ärarische Gewebe, dem genannten Hoheitsrechte entsprechend, gegenüber 
den unter einander concurrirenden Privaterzeugnissen ausschliessend die 
Repräsentanten einer bordirten Hofetikette gewesen. Mit nichten. Sie 
drückten nur der jeweiligen Zeitepoche die officielle Signatur auf, welcher 
auch die private Textilindustrie in ähnlicher Weise nachzukommen sich 
bestrebte 1'). 
Entgegen den solchermassen aus einem erweiterten Kreise palaeogra- 
phisch-historischer Forschung sich eröifnenden Gesichtspunkten, erscheint 
nun die beschränkte Möglichkeit, hie und da auch imitirten Geweben 
sarazerrischer Fabrik zu begegnen, nur nebensächlich, da, wenigstens 
die Zeitepoche hiebei so ziemlich invariabel bleiben dürfte. Dass übrigens 
derlei Fälle immerhin möglich seien, ersehen wir gleichfalls aus den 
Quellen. El-Istachri, ein Geograph des X. Jahrhunderts berichtet beispiels- 
weise, dass die in Basinnä, einem Orte Chuzistän's angefertigten und 
von hier aus weithin verführten Schleier oder Vorhänge (sutür) mit der 
') Ibn Chaldün, 1. c. Bd. l, p. 22: f. 
') Doch darf die Bemerkung nicht unterdrückt werden, dass nuch den Weziren, 
Emiren, hohen Staatsbeamten oder ausgezeichneten Männern die Nennung im Thiräz der 
ihnen verliehenen Ehrenkleider zugestanden wurde. So erzählt der berühmteste aller spa- 
teren Wezire, Nizäm el-Mulk, selber (bei Mirchond, Hist. Seldsch. ed. Vullers, p. 141 
des persischen Textes): wDarauf brachte man für alle Gelehrte und Grossen Ehrenkleider 
aus dem Pnlnste des Chalifen, unter denen sich das meinige durch folgendes in dasselbe 
hineingewebte Thiräz suszeichnete: lm Namen des weisen, des gerechten We- 
zirs Nizäin el-Mulk, des Lieblings des Fürsten der Gläubigen. So lange der 
Isläm besteht ist noch kein Wezir rnit dem Fürsten der Gläubigen in solchen Zusammen- 
hang gebracht wnrdenm - Diese letzte Bemerkung der erzählten Begebenheit, welche 
sich m86 n. Chr. in Bagdäd zugetragen hat. bezieht sich darauf, dass sonst nur Herrscher 
von dem Cbalifen mit ähnlichen Titeln geehrt zu werden püeglen; wie z. B. der Herr 
des genannten Wezir's, der seldschukische Sultän Melikschäh, der sich -Vertrauter des 
Fürsten der Gläubigen-x nennen durfte. Vullers hat die obige Stelle des persischen 
Textes missverstanden und in seiner Uebersetzung (pag, 125) den Nizäm el-Mulk selber 
sogar zum rFürsten der Gläubigen-i avanciren lassen. 
") Vgl. meine Abhandlung über die liturg. Gewänder etc., p. u. 
") Darurn sagt der Erzbischof Rodericus Ximenez von Toledo, welcher im 
Xlll. Jhdt. augenscheinlich nach arabischen Quellen sein Historie Arabum verfasste, 
im XLVII. Cap. derselben, wo er über die spanischen Wirren nach dem mysteriösen 
Verschwinden des Chalifen Hischäm spricht, mit Recht: wCordubenses autem cum regem 
alium non haberent, Monetae, pannorum, et gramatum literas sub lsen (Hischäm) 
nomine eonscribebantu-
	        
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