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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 121)

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Der Stipendiat, für dessen Unterbringung in einem geeigneten Etablissement die

Wiener Handels- und Gewerbekammer Sorge tragen wird, übernimmt die Verpflichtung,

mit Ablauf des festgestellten Termins nach der Osterreichisch-ungarischen Monarchie zurückzukehren

 und sich hier als Ciseleur selbstständig zu etabliren. im Falle des Bedürfnisses

 wird demselben zu diesem Zwecke aus der nSchwarz-Senborn-Stiftungu ein in

Raten rückzahlbarer unverzinslicher Vorschuss je nach Erforderniss gewahrt werden.

Ueber den Stand des Gewerbes der Ciseleure in Paris findet sich Näheres in dem

Protokolle der Kammersitzung vorn 10. Juni 1874, welches in der -Wiener Zeitung- vom

3. Juli 1874 enthalten ist und auch im Kammer-Bureau eingesehen werden kann. Hier sei

nur kurz bemerkt, dass die Pariser Ciseleure, sowohl was die Arbeiten an Bijouterieund

 Decorationsobjecten, als auch was jene an Gegenständen der reinen Kunst betrifft,

Vorzugliches leisten und auf diese Art-die Kunstindustrie wie die Kunst selbst bestens

unterstützen.

Bewerber um dieses Stipendium haben nachzuweisen: die österreichische oder ungarische

 Staatsbürgerschaft, ein Alter von ungefähr 22-26 Jahren, körperliche Tauglichkeit,

 Unbescholtenheit des Charakters, eine ausreichende allgemeine Bildung, Gewandtheit

im Zeichnen und Modelliren, eine bereits erlangte praktische Uebung im Ciseliren, hinreichende

 theoretische Studien über bildende Kunst und die nothwendige Kenntniss der

französischen Sprache. Die Bewerber wollen ihre ordnungsmassig gestempelten Gesuche

sammt Beilagen längstens bis 12. October l. J. bei der Handels- und Gewerbekammer

(Wien l., Herrengasse 14) überreichen oder frankirt an dieselbe einsenden.

Sollte sich während der für den Aufenthalt in Paris bestimmten Zeit zeigen, dass

der Stipendiat den billigen Anforderungen und Erwartungen der Kammer und des Stifters

nicht entspricht, so hat die Kammer jederzeit das Recht, gegen moriatliche Kündigung

und Bestreitung der Reisekosten für den Fall der Rückreise den Fortgenuss des Stipendiums

 einzustellen, womit selbstverständlich auch der Anspruch des Stipendiaten auf die

eventuelle Leistung eines Vorschusses zur Etablirung entfällt.

(Stipendium für einen Emballeur oder Verpacker.) Aus der wSchwarz-Senborn-Stiftung-

 ist für einen jungen Mann, der zur Erlernung des Emballeur-(Verpackungs-)

 Geschäftes in Paris, beziehungsweise zur weiteren Ausbildung in

diesem Fache daselbst, geneigt ist, ein Stipendium zu vergeben, welches in dem Reisekostenbetrage

 von 125 Francs für die Reise nach Paris, in einem monatlichen Sustentations-Betrage

 von 15o Francs während eines zweijährigen Aufenthaltes daselhst und in

dem Reisekostenbetrage von 125 Francs für die Rückreise besteht.

Der Stipendiat, für dessen Unterbringung in einem geeigneten Etablissement die

Wiener Handels- und Gewerbekammer Sorge tragen wird, übernimmt die Verpflichtung,

mit Ablauf der zweijährigen Periode nach der Osterreichisch-ungarischen Monarchie zurückzukehren

 und sich hier als Emballeur (Verpacker) selbstständig zu etabliren. lm Falle

des Bedürfnisses wird demselben zu diesem Zwecke aus der wSchwarz-Senborn-Stiftung-t

cin in Raten rückzahlbarer unverzinslicher Vorschuss je nach Erforderniss in der Höhe

von tooo-zooo H. o. W. gewahrt werden. '

Ueber das Gewerbe der Emballeurs findet sich Naheres in dem Protokolle der

Kammersitzung vom 10. Juni 1874, welches in der nWiener Zeitung-w vom 3. Juli 1874

enthalten ist und auch im Kammer-Bureau eingesehen werden kann. Hier sei nur kurz

bemerkt, dass die Emballeurs in Paris, deren Beschäftigung dort eine wichtige und

lohnende ist, das Verpacken von Handelsgütern und anderen Gegenständen jeder Art bei

eigener Herstellung der Emballage (Kisten) als selbstständiges Gewerbe in vollendeter,

iweckltjnässiger und alle Beschädigungen der Objecte möglichst ausschliessender Weise

errei en.

Bewerber um dieses Stipendium haben nachzuweisen: die österreichische oder

ungarische Staatsbürgerschaft, ein Alter von ungefähr 22-26 Jahren, körperliche Tauglichkeit,

 Unbescholtenheit des Charakters, eine ausreichende allgemeine Bildung und die

nothwendige Kenntniss der französischen Sprache. Die Bewerber wollen ihre ordnungsmassig

 gestempelten Gesuche sammt Beilagen längstens bis 12. October l. J. bei

der Handels- und Gewerbekammer (Wien, 1., Herrengasse 14) überreichen oder frankirt

an dieselbe einsenden.

Sollte sich während der erwähnten zwei Jahre zeigen, dass der Stipendiat den

billigen Anforderungen und Erwartungen der Kammer und des Stifters nicht entspricht,

so hat die Kammer jederzeit das Recht, gegen monatliche Kündigung und Bestreitung der

Reisekosten für den Fall der Rückreise den Fortgenuss des Stipendiums einzustellen, womit

 selbstverständlich auch der Anspruch des Stipendiaten auf die eventuelle Leistung

eines Vorschusses zu Etablirung entfällt.

(Franenarbeitaaohulexa) Die höhere Bildungsschule des Frauen-Erwerbvereins

in Wien beginnt am 1. October; die Aufnahme findet in der Vereinskanzlei (VI, Rablgasse

 4) statt. Programme werden daselhst unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig beginnt
            
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