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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 124)

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An den Berathungen, in welchen es sich um bestimmte Fragen praktischer Art 
handelt, haben Experte theilzunehmen. Insbesondere in jenen Fällen, in welchen Fragen 
technischer oder commercieller Natur zur Berathung kommen, ist den Verhandlungen 
auch der betreßende technische oder commercielle lnspector toder Experte) mit dem Rechte 
auf Sitz und Stimme beizuziehen. 
Den Vorsitz im artistischen Aufsichtsrathe führt der jeweilige Vorsitzende des Auf- 
sichtsrathes der k. k. Kunstgewerbeschule. 
. _ 3_ . 
Der Wirkungskreis des artistischen Aufsichtsrathes umfasst die Ueberwachung des 
gesammten Unterrichtes der demselben zugetheilten gewerblichen Fachunterrichtsanstalten. 
Q. 4. 
Innerhalb dieses Wirkungskreises erstattet der artistische Aufsichtsralh über Vor- 
schlag oder Bericht der betrelfenden Referenten oder lnspectoren an das Handelsmini- 
sterium Gutachten und Anträge, betreffend: 
i. Die grundsätzlichen Bestimmungen bei Errichtung, Subventionirung, Erhaltung, 
Erweiterung, Uebertragung, Vereinigung oder Auflösung gewerblicher Fachunterrichts- 
anstalten; 
2. die Statuten und Lehrpläne einzelner gewerblicher Fachunterrichtsanstalten; 
3. die Creirung, Erweiterung, Verbindung oder Auflassung einzelner Leiter-, Lehrer- 
oder Assistenten- und Werkmeisterstellen, ferner die Besetzung solcher Stellen an ge- 
werblichen Fachunterrichtsanstalten; 
4. die Bestimmung der Anforderungen an Lehramtscandidaten hinsichtlich der all- 
gemeinen und fachlichen Bildung, sowie die Grundsätze der Einführung und Vornahme 
von Prüfungen derselben; l 
5. Die Massnahmen zur Herstellung oder Beischaßung geeigneter Lehr- und Lern- 
mittel, sowie Arbeitsmittel, insbesondere der Vorlagewerke, Lehrbücher, Modelle, Original- 
entwurfe, Mustergegenstande, Maschinen, Werkzeuge und Apparate, Roh- und Hilfsstoffe 
und Unterrichts, sowie Arbeitsrequisiten im Allgemeinen. 
6. Die Prüfling der lnstructionen für die Lehrer hinsichtlich der Durchführung des 
Lehrplanes, der Verwendung der Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel. 
. Die Massnahmen zur Wahrung des Lehrzieles der Fachunterrichtsanstalten in 
künstlerischer, technischer und commercieller Beziehung, insbesondere hinsichtlich der 
Ausführung praktischer Arbeiten. 
8. Die Massnahmen zur Anbshnung der Verwerthung der praktischen Erzeugnisse 
der gewerblichen Fachunterrichtsanstalten im Allgemeinen, besonders hinsichtlich der Ver- 
bindung der Fachschulen unter einander und mit gewerblichen und Handelskreisen. 
9. Die Massnahmen zur Ermöglichung der Fach- und Fortbildung der Lehrkräfte, 
wie z. B. die Einfhhrung von Fortbildungs-, Fach- und Speeialcursen, Specialausstellungen, 
Preisausschreibungen, lnstructionsreisen, Stipendien. 
io. Die Massregeln und lnstructionen zur Durchführung der Ausstellungen von 
Schülerarbeiten oder anderen Leistungen der gewerblichen Fachunterrichtsanstalten. 
u. Die Normen über die Vcrnahme von Schulprüfungen, über die Classification, 
sowie die Ausfertigung von Zeugnissen. 
iz. Die Organisation des lnspectionsdienstes, die Wahl der artistischen lnspectoren 
sowie deren lnstructionen. 
Q. S. 
Die lnspectionsberichte der Aufsichtsorgane, die Jahresberichte der Fachunterrichts- 
anstnlten, die zur Schlichtung der Differenzen zwischen dem Lehrpersonale und den Lei- 
tungsorganen ergrilfenen Massnahmen, sowie die Entscheidungen bei Disciplinarbehandlung 
der Fachlehrer und Schulleiter werden von Seite des Handelsministeriums dem artistischen 
Aufsichtsrathe zur Kenntnissnahme mitgetheilt. 
g. 6. 
Der Gang der Berathungen wird durch die vom artistischen Aufsichtsrathe in Vor- 
schlag gebrachte, vom Handelsministerium genehmigte Geschaftsordnung geregelt. 
. 7. 
Die gemeinsamen Berathungen des artistischen und des technischen Aufsichtsrathes 
werden durch besondere Bestimmungen normirt. 
B. 
Zusammensetzung und Wirkungskreis des technischen Aufniohtsrathes. 
I I. 
Jede dem Handelsministerium unterstehende gewerbliche Fachunterrichtsanstalt, deren 
Charakter vorwiegend ein technischer ist, wird vom technischen Aufsichtsrathe ubeiwaeht.
	        
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