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An den Berathungen, in welchen es sich um bestimmte Fragen praktischer Art
handelt, haben Experte theilzunehmen. Insbesondere in jenen Fällen, in welchen Fragen
technischer oder commercieller Natur zur Berathung kommen, ist den Verhandlungen
auch der betreßende technische oder commercielle lnspector toder Experte) mit dem Rechte
auf Sitz und Stimme beizuziehen.
Den Vorsitz im artistischen Aufsichtsrathe führt der jeweilige Vorsitzende des Auf-
sichtsrathes der k. k. Kunstgewerbeschule.
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Der Wirkungskreis des artistischen Aufsichtsrathes umfasst die Ueberwachung des
gesammten Unterrichtes der demselben zugetheilten gewerblichen Fachunterrichtsanstalten.
Q. 4.
Innerhalb dieses Wirkungskreises erstattet der artistische Aufsichtsralh über Vor-
schlag oder Bericht der betrelfenden Referenten oder lnspectoren an das Handelsmini-
sterium Gutachten und Anträge, betreffend:
i. Die grundsätzlichen Bestimmungen bei Errichtung, Subventionirung, Erhaltung,
Erweiterung, Uebertragung, Vereinigung oder Auflösung gewerblicher Fachunterrichts-
anstalten;
2. die Statuten und Lehrpläne einzelner gewerblicher Fachunterrichtsanstalten;
3. die Creirung, Erweiterung, Verbindung oder Auflassung einzelner Leiter-, Lehrer-
oder Assistenten- und Werkmeisterstellen, ferner die Besetzung solcher Stellen an ge-
werblichen Fachunterrichtsanstalten;
4. die Bestimmung der Anforderungen an Lehramtscandidaten hinsichtlich der all-
gemeinen und fachlichen Bildung, sowie die Grundsätze der Einführung und Vornahme
von Prüfungen derselben; l
5. Die Massnahmen zur Herstellung oder Beischaßung geeigneter Lehr- und Lern-
mittel, sowie Arbeitsmittel, insbesondere der Vorlagewerke, Lehrbücher, Modelle, Original-
entwurfe, Mustergegenstande, Maschinen, Werkzeuge und Apparate, Roh- und Hilfsstoffe
und Unterrichts, sowie Arbeitsrequisiten im Allgemeinen.
6. Die Prüfling der lnstructionen für die Lehrer hinsichtlich der Durchführung des
Lehrplanes, der Verwendung der Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel.
. Die Massnahmen zur Wahrung des Lehrzieles der Fachunterrichtsanstalten in
künstlerischer, technischer und commercieller Beziehung, insbesondere hinsichtlich der
Ausführung praktischer Arbeiten.
8. Die Massnahmen zur Anbshnung der Verwerthung der praktischen Erzeugnisse
der gewerblichen Fachunterrichtsanstalten im Allgemeinen, besonders hinsichtlich der Ver-
bindung der Fachschulen unter einander und mit gewerblichen und Handelskreisen.
9. Die Massnahmen zur Ermöglichung der Fach- und Fortbildung der Lehrkräfte,
wie z. B. die Einfhhrung von Fortbildungs-, Fach- und Speeialcursen, Specialausstellungen,
Preisausschreibungen, lnstructionsreisen, Stipendien.
io. Die Massregeln und lnstructionen zur Durchführung der Ausstellungen von
Schülerarbeiten oder anderen Leistungen der gewerblichen Fachunterrichtsanstalten.
u. Die Normen über die Vcrnahme von Schulprüfungen, über die Classification,
sowie die Ausfertigung von Zeugnissen.
iz. Die Organisation des lnspectionsdienstes, die Wahl der artistischen lnspectoren
sowie deren lnstructionen.
Q. S.
Die lnspectionsberichte der Aufsichtsorgane, die Jahresberichte der Fachunterrichts-
anstnlten, die zur Schlichtung der Differenzen zwischen dem Lehrpersonale und den Lei-
tungsorganen ergrilfenen Massnahmen, sowie die Entscheidungen bei Disciplinarbehandlung
der Fachlehrer und Schulleiter werden von Seite des Handelsministeriums dem artistischen
Aufsichtsrathe zur Kenntnissnahme mitgetheilt.
g. 6.
Der Gang der Berathungen wird durch die vom artistischen Aufsichtsrathe in Vor-
schlag gebrachte, vom Handelsministerium genehmigte Geschaftsordnung geregelt.
. 7.
Die gemeinsamen Berathungen des artistischen und des technischen Aufsichtsrathes
werden durch besondere Bestimmungen normirt.
B.
Zusammensetzung und Wirkungskreis des technischen Aufniohtsrathes.
I I.
Jede dem Handelsministerium unterstehende gewerbliche Fachunterrichtsanstalt, deren
Charakter vorwiegend ein technischer ist, wird vom technischen Aufsichtsrathe ubeiwaeht.