Q. 2.
Der technische Aufsichtsrath, welchem Sir seine Mühewaltung Remunerationen zu-
gesichert werden, besteht: _
i. Aus den Leitern der vom Handelsministerium errichteten iHdllStfiEii-(CCilnlSChCh
Versuchsanstalten;
2. aus Mitgliedern der technischen lnspection;
3. aus Fachmännern, welche über Antrag des technischen Aufsichtsrathes vom Han-
delsministerium demselben heigezogen werden;
4,. aus dem Vertreter und den Delegirten des Handesrninisteriums.
An den Berathungen, in welchen es sich um bestimmte Fragen praktischer Art
handelt, haben Experte theilzunehmen.
insbesondere in jenen Fällen, in welchen Fragen artistischer oder commercieller
Natur zur Berathung kommen, ist den Verhandlungen auch der artistische oder commer-
cielle Inspector (oder Experte) mit dem Rechte auf Sitz und Stimme beizuziehen.
Den Vorsitzenden im technischen Aufsichtsrathe bestimmt provisorisch das Handels-
ministerium.
3
Der Wirkungskreis des technischen Äufsichtsrathes umfasst die Ueberwachung des
gesammten Unterrichtes in den demselben zugetheilten gewerblichen Unterrichtsanstalten.
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lnnerhalb dieses Wirkungskreises erstattet der technische Aufsichtsrath über Vor-
schlag oder Bericht der betreiTenden Referenten oder lnspectoren an das Handelsmini-
sterium Gutachten und Anträge, betreffend:
i. Die grundsätzlichen Bestimmungen u. s. w. (siehe A, Q. 4 Punkt i bis incl. ii);
a. die Organisation des Inspectionsdienstes, die Wahl der technischen lnspectoren,
sowie deren lnstructionen.
Q. 5.
Die lnspectionsberichte der Aufsichtsorgane, die Jahresberichte der Fachunterrichts-
anstalten, die zur Schlichtung der Differenzen zwischen dem Lehrpersonale und den Lei-
tungsorganen ergriffenen Massnahmen, sowie die Entscheidungen bei Disciplinarbehandiung
der Fachlehrer und Schulleiter werden von Seite des Handelsministeriums dem technischen
Aufsichtsrathe zur Kenntnissnahme mitgetheilt.
. 6.
Der Gang der Berathungen wird duräch die vom technischen Aufsichtsrathe in Vor-
schlag gebrachte, vom Handelsministerium genehmigte Geschäftsordnung geregelt.
' . 7.
Die gemeinsamen Berathungen des technischen und des artistischen Aufsichtsrathes
werden durch besondere Bestimmungen normirt.
C.
Bestimmungen hinsichtlich gemeinsamer Berathungen beider Anfaiohtsratha.
. I.
Jene Agenden, welche eine gleichmgssige und einheitliche Behandlung im artisti-
schen wie im technischen Aufsichtsrathe erheischen, werden über Wunsch des einen oder
anderen Aufsichtsrathes oder über Aufforderung des Handelsministeriums in gemeinschaft-
lichen Sitzungen der Mitglieder beider Aufsichtsrathe in Berathung gezogen.
. z.
Gemeinschaftliche Sitzungen haben insbesondere in jenen Fallen startzutinden, in
welchen es sich urn die Zutheilung einer oder mehrerer Kategorien von gewerblichen
Fachunterrichtsanstalten an den artistischen oder den technischen Aufsichtsrath handelt,
ferner, wenn solche Organisations-, ökonomische oder Administrativmassregeln berathen
werden sollen, welche die Gesaznmtheit des gewerblichen Fachunterrichtes betreffen,
endlich wenn sich in Principienfragen Diiferenzen zwischen den Anschauungen beider Auf-
sichtsrathe ergeben.
Q. 3.
Die Feststellung der Tages- und Geschäftsordnung, die Bestimmung des Vor-
sitzenden, sowie die Einladung der Mitglieder beider Aufsichtsräthe erfolgt in diesem
Falle durch das Handelsministerium.