Kunstindustrie sich beziehende Gesetzentwürfe zur verfassungsmässigen
Beschlussnahme vorgelegt, nämlich r. über das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste, 2. über das Urheberrecht an Mustern und Modellen
und 3. über den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung.
Es ist notorisch, dass in den Kreisen der österreichischen Künstler
und Kunstindustriellen eine Reform des bestehenden Musterschutzes als
dringend nothwendig erkannt wird. Ohne die Begründung der Klagen
über das Unzureichende des Schutzes, die Weitläufigkeit des Verfahrens
u. s. w. prüfen zu können, darf sich das ergebenst unterzeichnete Cura-
torium einfach auf die Thatsache beziehen, dass von Inländern das jetzige
Musterschutzgesetz so viel wie gar nicht benutzt wird. Da es nun schwer-
lich zu" einem besseren Ziele führen würde, wenn etwa durch Petitionen
oder Vorlagen einzelner Corporationen angeregt, der Reichsrath die Erle-
digung einer so schwierigen Frage übernehmen wollte, welche vorerst von
Fachmännern aller Branchen auf das reiflichste und eingehendste erörtert
werden muss; da anderseits der Gegenstand recht eigentlich in den Ressort
des hohen Handelsministeriums gehört; da endlich eine principielle Ueber-
einstimmung der einschlägigen Gesetze Oesterreichs und des Deutschen
Reiches aus vielen Gründen wünschenswerth erscheint , erlaubt sich das
ergebenst unterzeichnete Curatorium dem hohen Handelsministerium zur
Erwägung vorzulegen, ob es nicht gerathen wäre, in ähnlicher Weise, wie
es von Seiten des deutschen Bundesrathes geschehen ist, Fachmänner-
Comitefs einzuberufen, und diesen die Frage des Urheberschutzes mit di-
recter Beziehung auf die deutschen Entwürfe vorzulegen? Die aus allen
Theilen Deutschlands zusammenberufene Commission, welche zu dem
gleichen Zwecke im Mai d. J. in Berlin getagt hat und deren Beschlüssen
die angezogenen Gesetzentwürfe zu Grunde lagen, bestand nämlich aus!
l. Malern, Bildhauern und Architekten; z. Vertretern der Metallwaaren-
lndustrie; 3. der Gewerbe-Industrie; 4. der Thon- und Glaswaaren-
Industrie; 5. anderer industrieller Kreise; 6. den Directoren der gewerb-
lichen Zeichenschulen in Hanau und Dresden, endlich. 7. den Vertretern
der verbündeten Regierungen und des Reichskanzleramtes.
Für den vorliegenden Zweck würde das Curatorium unmassgeblich
zu empfehlen sich erlauben, die gesonderte Einberufung der Vertreter
der Kunst, der Kunstgewerbe und der Photographie, wobei Associationen,
wie der Künstlergenossenschaft, der Gesellschaft für Bronze-Industrie, der
Photograpbischen Gesellschaft wohl das Wahlrecht zuzugestehen wäre.
Bei der Stellung, welche das Oesterr. Museum zu der künstlerischen
und kunstgewerblichen Production einnimmt, glaubt das Curatorium nur
einer Pflicht zu genügen, indem es die Behandlung dieser Fragen in An-
regung bringt.
Wien, 3. December x875.