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Statut der chemisch-technischen Versuchsanstalt des k. k. Oesterr.
Museums für Kunst und Industrie.
ß. r. Die chemisch-technische Versuchsanstalt in Wien bildet einen
Besmndtheil des k. k. Oesterr. Museums für Kunst und Industrie und
steht unter der Direction desselben.
Q. 2. Die chemisch-technische Versuchsanstalt hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung streng wissenschaftlicher chemischer Forschungen
auf dem Gebiete der Kunstindustrie;
b) experimentelle Prüfung neuer oder im Auslande bereits geübter
technischer Verfahrungsweisen im Interesse der Industrie und der
Unterstützung der kunstgewerblichen Fachschulen;
c) praktische Unterweisung in der Anwendung einzelner Methoden
der technischen Chemie zu Zwecken der Kuustindustrie.
Q. 3. Die Durchführung und Ueberwachung der im 2 aufgezählten
Arbeiten obliegt dem Leiter der chemisch-technischen Versuchsanstalt.
4. Die Benützung der chemisch-technischen Versuchsanstalt ist
in folgender Weise geregelt:
a) Aufträge der k. k. Regierung erhält der Leiter der Anstalt durch
die Direction des k. k. Oesterr. Museums.
b) Aufträge von Privaten (Industriellen) kann der Leiter direct ent-
gegennehmen und er entscheidet endgiltig über deren Zulässigkeit,
ist jedoch verpflichtet, von der Uebernahme solcher Aufträge der
Direction des Museums von Zeit zu Zeit Mittheilung zu machen.
c) Für alle Arbeiten, welche im lnteresse einzelner Industriellen und
auf deren Ansuchen ausgeführt werden, ist ein Entgelt, dessen Höhe
nach Art des betrelfenden Gegenstandes von dem Leiterx der An-
stalt vorausbestimmt wird, zu entrichten. Die eine Hälfte des Be-
trages wird zu Gunsten der Anstalt verwendet, während die andere
Hälfte dem Leiter der Anstalt zufällt.
d) Chemiker, welche in der Versuchsanstalt praktische Unterweisung
zu erhalten wünschen, haben sich unter Nachweis ihrer theore-
tischen Vorbildung bei dem Leiter der Anstalt zu melden. Die Ent-
scheidung über Zulassung oder Abweisung des Angemeldeten steht
dem Director des Oesterr. Museums im Einvernehmen mit dem
Leiter der Anstalt zu.
e} Unterricht in der Anwendung der von der Versuchsanstalt gelie-
ferten Präparate auf Gegenstände der Kunstindustrie wird Schülern
der Kunstgewerbeschule und den Schülern kunstgewerblicher Fach-
schulen von einem honorirten Docenten der Kunstgewerbeschule in
einer mit der Versuchsanstalt in Verbindung stehenden Localität
ertheilt. Für diesen Unterrichtszweig wird ein besonderes Reglement
erlassen.