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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 128)

f) Erfindungen oder Entdeckungen, welche in der Versuchsanstalt gemacht

 werden, sind vom Leiter mit allen im Privilegiengesetze vom

Jahre 1852 (R. G. Bl. vorn 25. September 1852, XVlll. St. x84)

P. 12. vorgeschriebenen Cautelen zu beschreiben, und die Beschreibung

 versiegelt im Archive des k. k. Unterrichtsministeriums zu

hinterlegen. Hiedurch soll dem eventuellen Verluste vom Erfinder

etwa geheim gehaltener Verfahrungsweisen vorgebeugt, in keiner

Weise jedoch seiner, beziehungsweise seiner Erbfolger Eigenthumsrechten

 präjudicirt werden.

g) Der Verkauf der von dem Leiter der Versuchsanstalt erfundenen

Farben oder sonstigen chemischen Präparaten für die Zwecke des

Kunstgewerbes ist Privatsache des Erfinders. Derselbe ist nur verpflichtet,

 einerseits seine Erfindungen der inländischen lndustrie

zugänglich zu machen und der Direction des k. k. Oesterr. Museums

 die Anzeige zu erstatten, welchen inländischen Firmen er die

Erzeugung und den Vertrieb jener Artikel übertragen hat, - andererseits

 mit ausländischen Firmen in keinerlei Verbindung zu dem

angegebenen Zwecke zu treten.

h) Dienstreisen zum Zwecke der Inspicirung oder Einrichtung kunstgewerblicher

 Fachschulen unternimmt der Leiter der Versuchsanstalt

in Folge der ihm auf dem Wege der Direction des Oesterr. Museums

 zugehenden Aufforderung desjenigen Ministeriums, zu dessen

Ressort die betreffende Fachschule gehört. Von dem Antritt der

Reise und der voraussichtlichen Dauer derselben hat er der Direction

 des Museums Anzeige zu erstatten.

Q. 5. Mit der Ueberwachung der Anstalt wird der Aufsichtsrath der

Kunstgewerbeschule betraut. Derselbe hat in Allem, was dem Gedeihen

der Anstalt förderlich sein kann, die Initiative zu ergreifen und darauf

bezügliche Anträge an das Ministerium zu richten, überhaupt dem Ministerium

 in der Leitung der Anstalt mit Rath und That beizustehen.

Etwaige Anträge des Leiters der Versuchsanstalt werden im Aufsichtsrathe

 besprochen und gehen von diesem rnit einem Gutachten begleitet

an das Ministerium.

Der Director des Museums als Vorsitzender des Aufsichtsrathes bestimmt,

 welchen Sitzungen der Leiter der Versuchsanstalt beizuwohnen hat.

Vorlesungen Im lluaeum.

Den Cyclus dieses Winters beschloss Reg.-Rath Prof. v. Neumann mit einem

zwei Abende (16. und 23. März) in Anspruch nehmenden Vortrage über udas Gewerbe

und Kunstgewerbe in Oesterreichs älterer Zeit-l. Nach kurzem Hinblicke auf

die Wichtigkeit jener Zweige der menschlichen Thätigkeit, als die mächtigste Grundfeste

 unseres Wohlstandes, wies er auf die Schwierigkeit ihrer Betrachtung für den Geschichtschreiber

 hin. Die Stetigkeit und das Allmälige ihrer Entwicklung lässt nämlich

die Anhaltspunkte der fortschreitenden Bewegung fast verschwinden: wie der alleinigen

Uebung der Hausindustrie im achten und neunten Jahrhundert die Hörigkeit der Handwerker

 unter den Mauern eines Klosters oder einer Burg folgt, wie dann die Handwerker
            
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