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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

selben kennt; dass ferner der Richter, wenn er überhaupt auf Fahrlässigkeit erkennt,

auch auf alle Folgen derselben erkennen muss, so dass er nicht etwa die Fahrlässigkeit

für erheblich genug erachtet, um auf eine Entschädigung, hingegen nicht erheblich genug,

um auf eine Strafe zu erkennen.

lm Falle der Nichtabsichtlichkeit unterscheidet das deutsche Gesetz zwischen

a) thatsachlichem,

b) Rechisirrthume.

lm ersteren Falle ist der Nachbildner weder straffällig noch entschadigungspiiichtig,

sondern haftet nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.

Bezüglich des Rechtsirrthutns hat das deutsche Gesetz der Erwlgung Raum gß

geben, dass das Gebiet der Nachbildung von einer zweifelhaften Grenze umgeben sei, und

dass, nach der Natur des Falles, die Frage der Nachbildung ebenfalls rechtlich zweifelhaft

sein könne, und hat deshalb beim Rechtsirrthume, im Gegensatze zu der gewöhnlichen

Straftheorie, die Annahme zum Ausdrucke gebracht, dass der Angeschuldigte im guten

Glauben gehandelt habe, daher nicht stralfallig sei; deshalb hore er aber nicht auf, ersatzpflichtig

 zu sein, ebenso trete, wie im Falle der Absichtlichkeit und Fahrlassigkeit,

die Einziehung ein. (Commentar Dr. Dambach.)

Ein sehr bedeutender Fortschritt liegt in dem Principe, welches das deutsche Gesetz

aufgestellt: dass der Richter darüber,

i. ob ein Schaden entstand,

2. über die Höhe desselben,

3. über den Bestand einer Bereicherung,

4,. über die Hohe einer solchen,

unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu entscheiden hat.

Die Erfahrung lehrt, wie schwierig es ist, im Falle einer unerlaubten Nachbildung

die Hohe eines erlittenen Schadens mit juristisch überzeugender Sicherheit nachzuweisen,

ja überhaupt scheitern die meisten Entschädigungsklagen an der Unmöglichkeit, den absoluten

 Schaden gesetzmassig darzuthun, daher scheint es gerechtfertigt, dem Richter keine

einschränkenden Gesetzesbestimmungen zu setzen; doch wird seiner freien Ueberzeugung

das Gutachten von Sachverständigen oftmals rathend zur Seite stehen müssen.

2. Den Veranlasser treffen im Falle der Absichtlichkeit und Fahrlässigkeit

 dieselben Rechtsfolgen, wie den Veranstalter, und zwar selbst dann, wenn der letztere

 nicht strafbar und nicht ersatzverbindlich sein sollte. Handeln beide vorsätzlich oder

fahrlässig, so haften sie solidarisch. Handelt aber der Veranlasser nicht absichtlich oder

fahrlassig, so haftet er nicht einmal bis zur Hohe seiner Bereicherung, während dies bei

dem Veranstalter allerdings der Fall ist.

Ad Vlll. Rechtsfolgen des Versuches.

Auch was den Versuch des Delictes der verbotenen Nachbildung anbelangt, unterscheidet

 sich das deutsche Gesetz vnrtheilhaft von dem österreichischen.

lm österreichischen Musterschutzgesetze wird des Versuches gar nicht Erwähnung

gethan. Er ist daher nur im Sinne der strafgerichtlichen Bestimmungen, wonach der

Versuch das Vergehen selbst ist, aufzufassen und daher strafbar. Jedoch kann es als

ein Milderungsgtund angenommen werden, wenn eine derartige Versuchshandlung noch

in einem von der wirklichen Ausführung weit entfernten Stadium sich befand. Nach deutschem

 Gesetze ist eben der blosse Veisuch nicht strafbar, und es ist daher nach diesem,

so wie dies auch nach österreichischem Gßetze der Fall ware, keine Entschädigung zu

leisten, da eben noch kein Schaden entstanden sein konnte. Hingegen tritt nach dem

deutschen Musterschutzgesetze die Einziehung der Vorrichtungen als Praventiv-Massregel

auch dann ein, wenn der Nachbildner freiwillig von der Vollendung der beabsichtigten

Nachbildung abgestanden ist.

3. Den Verbreitet treffen nur im Falle der Absichtlichkeit, und nur dann, wenn

die Verbreitung gewerbsmassig erfolgt, die Rechtsfolgen der Strafen, Entschädigungspßicht

 und die Coniiscation.

Fahrlässigkeit zieht weder Strafe noch Ersatzverbindlichlteit nach sich; nicht

einmal die Bereicherungsklage kann gegen ihn angestrengt werden; hingegen tritt die

Einziehung der zur gewerbsmassigen Verbreitung bestimmten Nachbildun

 sexemplare gegen den Verbreitet auch dann ein, wenn er blos fahrlässig

 oder bona fide gehandelt hat.

Auch der Veranstalter und Veranlasser einer verbotenen Nachbildung unterliegt der

Entschadigungspßicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung, wenn sie nicht schon als

solche entschadigungspllichtig und strafbar sind, das heisst, dieselben konnen nicht aus

dem Rechtsgrund: des Delictes der verbotenen Nachbildung, das immer die Absicht der

Verbreitung in sich schlieast, auch wegen Verbreitung verurtheilt werden; ist hingegen

das Unheil wegen verbotener Nachbildung bereits rechtskraftig geworden und sie fahren
            
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