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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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fort, die unbefugt nachgebildeten Exemplare zu verbreiten, so haben sie sich eines selbststandigen

 Delictes, und zwar der Verbreitung schuldig gemacht, gleich wie in jenem Falle,

in welchem der Nachbildner, wenn er aus dem Grunde, weil er bona fide gehandelt hat,

von dem Delicte der Nachbildung freigesprochen wird, fortfahrt, die Exemplare'zu verbreiten,

 obwohl er aus der Untersuchung enmehrnen musste, dass seinerseits die Nachbildung

 eine unberechtigte war. (Commentar Dr. Dambach.)

Ad lX. Verjährung.

Die Verjährung hat das deutsche Gesetz durchwegs auf drei Jahre festgesetzt, jedoch

mit verschiedenen Zeitpunkten, wenn dieselbe bei den verschiedenen Delicten beginnt.

i. Bei dem Delicte der verbotenen Nachbildung lauft bezüglich

a) der Strafbarkeit,

b) der Entschadigungsklage,

c) der Bereicherungsklage

die dreijährige Verjahrungszeit von dem Tage an, an welchem die Verbreitung der

Nachbildungen zuerst stattgefunden hat. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme von

den allgemeinen Rechtsregeln, wenigstens bezüglich der Verjährung der Strafe. welche

sonst mit dem Tage beginnt, an welchem das Vergehen begangen ist, Diese Bestimmung

des deutschen Gesetzes hat deshalb ihre Berechtigung, weil der Nachbildner, dessen Delict

bereits mit der Vollendung Eines Exemplares perfect geworden ist, die heimlich angefertigten

 Exemplare einschliessen und dieselben erst nach drei Jahren verbreiten konnte, um

alsdann der Strafe und Entschadigungsptiicht zu entgehen. (Commentar Dr. Dambach.)

2. Beim Delicte der Verbreitung beginnt hingegen bezüglich

a) der Strafe,

b) der Entschadigungspßicht,

c) der Bereicherungsklage

die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte, wann die Verbreitung zuletzt stattgefunden

 hat. Das deutsche Gesetz hat eben die Verbreitung als ein fortgesetztes Vergehen

 aufgefasst, daher die Verjährung insolange nicht beginnen kann, als die verbotene

Handlung fortgesetzt wird. Es kann aber wohl die Verbreitung in mehrere einzelne Perioden

 zerfallen, in welchem Falle dann die Verbreitung als eben so viele einzelne Vergehen

 aufgefasst wird, bei denen einzeln die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Bezüglich der Unterbrechung der Verjährung gelten nach deutschem Gesetze die

betreEenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nur wurde im diesbezüglichen

deutschen Musterschutzgesetze ausdrücklich bestimmt, dass die Einleitung des Strafverfahrens

 die Verjährung der Entschadigungsklage nicht unterbricht, eben so wenig aber

die Anstellung der Entschadigungsklage jene des Strafverfahrens.

lm österreichischen Musterschutzgesetze ist das Capitel der Verjährung gar nicht

speziell behandelt. lnsoferne eben die bei dem österreichischen Musterschutzgesetze betheiligten

 Gesetze, als

l. jenes über Gewerbestörungen und Uebertretungen,

z. das bürgerliche Gesetz bei Entschadigungsfragen,

3. eventuell das Strafgesetz

im Falle einer vom Standpunkte des Strafgesetzes zu beurtheilenden Handlung zur Anwendung

 kommen, sind die Bestimmungen dieser speciellen Gesetze über die Verjährung

massgebend.

Das deutsche Gesetz bestimmt ferner, dass unabhängig von der eigentlichen Verjahrung,

 sowohl die verbotene Nachbildung, als auch die Verbreitung straHos bleiben

sollen, wenn der zum Strafantrag Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter

 Kenntniss von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thaters, zu

stellen unterlasst. Diese Bestimmung bezieht sich eben auf den Strafantrag, wodurch

aber die Entschadigungsklage und das Recht auf Einziehung bis zum Eintritte der Verjahnmg

 derselben gar nicht alterirt wird.

Einziehung im weiteren Sinne ist aber so lange zulässig, als Exemplare der verbotenen

 Nachbildung und Vorrichtungen noch vorhanden sind. Diese Bestimmung entspringt

 aus dem Wesen der Confiscation, die als Sicherheitsrnassregel schon bei der ursprünglichen

 Herstellung der unbefugten Nachbildung hatte Platz greifen sollen, und

daher selbst nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist bezüglich der Vorrichtungen und

jener Exemplare, die während der Schutzfrist unberechtigter Weise erzeugt wurden, in

Anwendung zu kommen hat, sonst konnten die während der Schutzfrist widerrechtlich

erzeugten Exemplare bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahrt werden, um dann

dem Originalwerlte ungestraft Concurrenz zu machen.

Bezüglich des Entfallens der Strafbarkeit verfügt das österreichische Gesetz, dass,

wenn der Verletzte noch vor Kundmachung der behördlichen Entscheidung sein Ansuchm

um Bestrafung widerruft, so hat es von jeder weiteren Bestrafung und Untersuchung

behufs derselben sein Abkommen zu finden, unbeschadet seiner Entschidigungsansprüche.
            
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